A
Abberufung des Vorstands
Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied können von der Vereinsversammlung abgewählt werden. Vorstandsmitglieder können ihre eigenen Kolleginnen und Kollegen nicht abwählen.
Absetzung des Vorstands
Ist die Vereinsversammlung mit der Geschäftsführung des Vorstands nicht einverstanden, kann sie diesen abwählen. Entweder werden alle Vorstandsmitglieder zusammen abgewählt oder nur einzelne. Wenn sich nicht gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder zur Verfügung stellen und der Verein seine Organe nicht dauerhaft bestellen kann, wird er aufgelöst. In seltenen Fällen wird eine Beistandschaft eingesetzt.
Absolutes Mehr
Abstimmung
Das Recht, an der Abstimmung teilzunehmen, ist ein grundlegendes Mitgliederrecht. Daraus leitet sich auch der Anspruch ab, rechtzeitig zur Mitgliederversammlung eingeladen zu werden. Sachgeschäfte werden in der Versammlung mit einer Abstimmung erledigt. Es gibt die geheime oder die offene Abstimmung der Anwesenden. Möglich ist auch eine statutarische Regelung, die es be-stimmten Mitgliedern, die z. B. im Ausland wohnen oder die nicht mobil sind, erlaubt, bei einer Vereinsversammlung ihre Stimme schriftlich abzugeben oder sich vertreten zu lassen.
Aktenübergabe
Abtretende Vorstandsmitglieder übergeben die Akten dem Vorstand, damit dieser sie den neu gewählten Vorstandsmitgliedern übergeben kann. Die persönlichen Notizen sollen entfernt und die Akten bereinigt, geordnet und vollständig übergeben werden.
Aktives Wahlrecht
Aktivmitglied
Aktuarin, Aktuar, Aktuariat
Aktuarin, Aktuar ist die Bezeichnung für dasjenige Vorstandsmitglied, welches das Protokoll führt. Das Ressort kann auch Administration oder Sekretariat heissen und weitere Aufgaben wie die Führung des Archivs oder die Mitgliederverwaltung umfassen.
Amtsperiode, Amtszeit
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer gewählt. Diese ist in den Statuten festgelegt und kann mehrere Jahre betragen. In der Regel dauert die Amtsperiode ein oder zwei Jahre. Die Statuten legen fest, ob eine Wiederwahl möglich ist oder nicht. Eine Amtsperiode beginnt normalerweise mit der Wahl an der Mitgliederversammlung und endet an einer solchen.
Amtsübergabe
Zurücktretende Vorstandsmitglieder sorgen dafür, dass der Vorstand über ihre Tätigkeiten gut informiert ist. Falls gewünscht, stehen sie zur Verfügung, um die nachfolgende Person zu informieren und allenfalls einzuführen.
Anerkennung
Ein Ehrenamt oder Freiwilligenarbeit in einem Verein erfordern meist viel Einsatz in der Freizeit. Es ist deshalb wichtig, für die Beteiligten eine passende Anerkennung zu finden. Das können eine Geburtstagskarte des Präsidenten, die Bezahlung einer Weiterbildung oder ein Dankesfest für die Freiwilligen sein.
Anfechtung von Beschlüssen
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, können von einem Mitglied innerhalb eines Monats, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, angefochten werden. Mit «Gesetz» sind neben dem Vereinsrecht auch andere Normen der Rechtsordnung gemeint. Unter den Begriff Statuten fallen auch andere vereinsinterne Reglemente. Die Anfechtung erfolgt durch das klagende Mitglied beim Gericht, sofern die vereinsinternen Instanzen erfolglos angerufen wurden. Es sind auch Beschlüsse des Vorstands oder anderer Organe anfechtbar, sofern sie die Statuten oder das Gesetz verletzen. Klageberechtigt ist nur, wer den Beschlüssen selber nicht zugestimmt hat. Die Klage ist gegen den Verein zu richten. Ist sie erfolgreich, so wird der angefochtene Beschluss rückwirkend aufgehoben.
Anforderungsprofile
Vorstandsmitglieder sollen bestimmte Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen mitbringen oder zumindest bereit sein, sich diese zu erwerben. Werden neue Vorstandsmitglieder gesucht, ist es sinnvoll, ein entsprechendes Profil zu erstellen und klar zu definieren, welche Eigenschaften das neue Mitglied mitbringen soll.
Angestellte
Vereine können einen Teil ihrer Aktivitäten durch angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausführen lassen. Viele Vereine führen einen Betrieb, eine Geschäftsstelle oder ein Sekretariat, denen sie alle Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks übertragen. Der Verein befindet sich dann in der Arbeitgeberrolle und muss seinen Pflichten als Arbeitgeber korrekt nachkommen. Es ist sinnvoll, ein Ressort Personal einzuführen und ein Konzept für die Belange der Personalführung und -verwaltung zu erstellen.
Anhörung von Mitgliedern
Antrag
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder stellen Anträge an die Mitgliederversammlung. Die Anträge des Vorstands werden zusammen mit der Traktandenliste und der Einladung zur Vereinsversammlung verschickt, sodass sich die Mitglieder auf die Versammlung vorbereiten und selber Anträge stellen können. Jedes Mitglied kann einen Antrag an die Vereinsversammlung stellen. Mit einem Antrag wird entweder ein bestimmtes Thema zur Behandlung vorgeschlagen oder es wird eine Abstimmung über einen bestimmten Sachverhalt verlangt. Ein Antrag kann beispielsweise lauten: Der Vorstand soll den Auftrag erhalten, einen bestimmten Anlass zu organisieren. Die Statuten regeln die Antragsfrist, d. h. den Zeitraum vor der Versammlung, während dessen der Antrag des Mitglieds dem Vorstand einzureichen ist. Das Recht, einen Antrag zu stellen, ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Es gibt Anträge zur Sache (Sachantrag)oder zum Vorgehen in der Versammlung (Ordnungsantrag). Zu allen Anträgen und Traktanden können in der Versammlung Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt werden.
Antragsfrist
Die Statuten bestimmen die Frist, in der die Mitglieder Anträge zuhanden der Vereinsversammlung stellen können.
Anwesenheit
Die Statuten können für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung eine bestimmte Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern bezeichnen.
Anzahl Vereine in der Schweiz
In der Schweiz gibt es schätzungsweise etwa 100 000 Vereine. Da nur ein Teil davon im Handelsregister eingetragen ist, sind keine genauen Angaben möglich.
Arbeitgeberrolle
Führt der Verein eine Geschäftsstelle oder einen Betrieb oder hat er einzelne Angestellte, so ist er Arbeitgeber. Der Vorstand übernimmt die Arbeitgeberrolle. Er muss die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts einhalten. Die Personalführung fällt entweder in das Personalressort oder sie wird von der Betriebs- oder Geschäftsstellenleitung wahrgenommen. Der Vorstand bleibt jedoch zuständig für das Personalkonzept und die Führung und Kontrolle der leitenden Angestellten.
Arbeitsgruppen
Ständige oder zeitlich befristete Arbeitsgruppen oder Kommissionen werden für einzelne Aktivitäten oder Themen eingesetzt. Sie können sich aus Vorstandsmitgliedern, Vereinsmitgliedern, Fachleuten oder anderen Personen zusammensetzen. Sie werden im Auftrag des Vorstands zu einem bestimmten Thema tätig und sie berichten dem Vorstand über die Ergebnisse.
Arbeitsverhältnis / Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis besteht mit einer Person, die für den Verein gegen Bezahlung eine Leistung erbringt und dabei der Weisungsbefugnis des Vereins resp. des Vorstands unterliegt. Ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) kann bereits bei einem Umfang von wenigen Stunden oder bei Einsätzen in unregelmässigen Abständen bestehen. Es müssen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts wie Kündigungsfristen und Anspruch auf Lohn bei Ferien oder Arbeitsunfähigkeit eingehalten werden (Artikel 319ff. OR). Für die bezahlten Löhne und Entschädigungen muss ein Lohnausweis erstellt werden. Wichtig ist die Abgrenzung zur Freiwilligenarbeit. Diese wird unentgeltlich geleistet.
Archiv
Ein Vereinsarchiv ist immer auch ein Stück Orts- oder Sozialgeschichte. Im Vereinsarchiv werden die wichtigsten Unterlagen systematisch und sorgfältig aufbewahrt, damit sie auch für nachfolgende Generationen zugänglich sind. Nebst Protokollen und Jahresberichten können Fotos, Zeitungsausschnitte und persönliche Berichte die Geschichte des Vereins und die ehrenamtlich geleistete Arbeit dokumentieren. Geschäftliche Unterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Oft stellt sich die Frage, wo die Ordner und Schachteln aufgehoben werden sollen. Es gibt Gemeinden, die bereit sind, Vereinsarchive aufzubewahren. Der Griff ins Vereinsarchiv ist speziell bei Jubiläen wichtig.
Artikel 60 bis 79 ZGB
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Auflösung des Vereins
Wenn der Verein seinen Zweck abschliessend erreicht hat oder wenn er seinen Zweck nicht mehr erreichen kann, wird er aufgelöst. Weitere Gründe für eine Auflösung sind gemäss Gesetz die Zahlungsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, den Vorstand zu besetzen. Ein Verein, der keine Mitglieder mehr hat, wird ebenfalls aufgelöst. Solche Auflösungen erfolgen automatisch, d. h. ohne Vereinsbeschluss, wenn diese Situation dauerhaft ist. Die Mitgliederversammlung kann aus irgendeinem anderen in den Statuten vorgesehenen Grund die Auflösung des Vereins beschliessen (Vereinsbeschluss). Hat er einen widerrechtlichen oder unsittlichen Vereinszweck, kann er auf Klage hin durch das Gericht aufgelöst werden. Er wird auch aufgelöst, wenn er sich mit einem anderen Verein zusammenschliesst und in diesem aufgeht.
Aufnahme in den Verein
Die Statuten bestimmen darüber, wer in den Verein aufgenommen wird und wie die Aufnahme erfolgt: Das Beitrittsgesuch ist je nach Statuten entweder an die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zu richten, welche über die Aufnahme entscheidet. Enthalten die Statuten keine diesbezüglichen Bestimmungen, ist die Aufnahme von Mitgliedern Sache der Mitgliederversammlung. Die Vereine können selber darüber bestimmen, wen sie als Mitglied aufnehmen wollen. Aber es gibt Ausnahmen: Vereine, die eine marktbeherrschende Stellung haben, müssen geeignete Personen aufnehmen, z. B. Berufsverbände.
Auftrag
Innerhalb von Organisationen werden Aufgaben an verschiedene Stellen oder Personen verteilt. Entweder werden von vorgesetzten Stellen ausdrücklich Aufträge erteilt, oder der Handlungsauftrag ergibt sich aus der Stellenbeschreibung, der Kompetenzregelung, dem Ressort, dem Vorstandsreglement oder einer anderen Organisationsgrundlage. Die Auftragsklärung ist eine wichtige Aufgabe der Führung. Unklare Aufträge führen zu schlechten Ergebnissen und häufig zu Konflikten. Ein Auftrag ist auch eine Vertragsart des Obligationenrechts (OR).
Auskunftsrecht
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Auskunft über die Vereinsführung, z. B. um abzuklären, ob es einen Antrag an die Vereinsversammlung stellen will oder einen Vereinsbeschluss anfechten soll. Der Verein selbst hat dagegen auch ein Geheimhaltungsinteresse. Dieses muss dem Auskunftsinteresse des Mitglieds gegenübergestellt werden und führt je nachdem dazu, dass das Mitglied keine oder nur teilweise Auskunft erhält.
Auslagern von Arbeiten
Wenn ein Vorstand zeitlich an seine Grenzen kommt und wenn es das Budget zulässt, können z. B. die administrativen Tätigkeiten oder Teile davon gegen Bezahlung bei Firmen oder gemeinnützigen Institutionen in Auftrag gegeben werden: Buchhaltung, Versand, Mitgliederbewirtschaftung, Redaktion der Mitgliederzeitschrift. Vor einer Auslagerung (Outsourcing) sind Aufwand und Nutzen genau abzuwägen.
Ausländerinnen, Ausländer
Die Vereinigungsfreiheit gilt auch für Personen ohne Schweizer Pass, d. h., sie dürfen Vereinen beitreten und Vereine gründen. Vereine sind eine gute Möglichkeit für die Integration.
Ausschluss aus dem Verein
Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Statuten können die Gründe dafür bestimmen oder die Ausschliessung ohne Grund vorsehen. Ist Letzteres der Fall, kann gegen den Ausschluss nur wegen Formfehlern geklagt werden. Sehen die Statuten nichts vor, darf der Ausschluss nur aus wichtigen Gründen mit Vereinsbeschluss erfolgen. Ein wichtiger Grund ist, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstösst oder diesen schädigt. Vor einem Ausschluss muss das Mitglied angehört werden (rechtliches Gehör).
Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus zwei bis drei oder mehr Personen aus den Vorstands- oder Vereinsmitgliedern. Er wird vom Vorstand eingesetzt und erhält den Auftrag, sich mit einer bestimmten Thematik zu befassen und dem Vor-stand darüber zu berichten, Vorschläge zu unterbreiten oder Ergebnisse zu präsentieren. Es gibt «ständige Ausschüsse», z. B. der Finanzausschuss, und solche, die für einmalige Anlässe eingesetzt werden, z. B. für ein Jubiläum. Der Ausschuss wird auch Kommission genannt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Neben der jährlichen, ordentlichen oder statutarischen Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung kann der Vorstand für wichtige oder unvorhergesehene Anliegen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies zwingend tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Ausstand
Wer vom Ergebnis einer Entscheidung in der Vereinsversammlung oder im Vorstand selber betroffen ist, darf nicht an der Entscheidung mitwirken, sondern muss in den Ausstand treten. Das Gleiche gilt, wenn nahestehende Personen wie Ehegatten, Eltern, Kinder, Grosseltern und Enkel betroffen sind.
Austritt
Das Mitglied muss jederzeit — unter Einhaltung der statutarischen oder gesetzlichen Frist — seinen Austritt aus dem Verein erklären können. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein halbes Jahr dauern. Aus wichtigen Gründen (wenn der Verbleib im Verein unzumutbar ist) kann das Mitglied sofort austreten. Wird der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, führt dies nicht automatisch zum Austritt oder zur Beendigung der Mitgliedschaft. Es braucht dafür eine Kündigung oder Austrittserklärung oder entsprechende statuarische Grundlagen.
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