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Gegenantrag
Zu einem Hauptantrag kann ein Gegenantrag gestellt werden. Beispiel: Ein neues Lokal soll gemietet werden (Hauptantrag). In einem Gegenantrag wird vorgeschlagen, es solle eine Liegenschaft gekauft werden. Beide Anträge werden nacheinander zur Abstimmung unterbreitet. Derjenige Antrag, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, gilt als angenommen.
Geheime Abstimmung
Bei ganz besonderen Verhandlungsthemen kann in der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Entweder ist dieses Vorgehen in den Statuten vorgesehen oder es kann mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Das Mehr wird in diesem Fall nicht für alle sichtbar mit Erheben der Hand festgestellt, sondern geheim mit anonymen Stimmzetteln.
Gehör, rechtliches
Das rechtliche Gehör muss einem Mitglied gewährt werden, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, d. h., das betreffende Mitglied bekommt Gelegenheit, sich zum bevorstehenden Ausschluss zu äussern. Das rechtliche Gehör muss auch bei anderen Sanktionen gewährt werden, z. B. bei der Anordnung einer Disziplinarstrafe.
Gehörige Ankündigung
Die Vereinsversammlung muss rechtzeitig angekündigt werden, sodass die Mitglieder Gelegenheit haben, daran teilzunehmen und sich vorzubereiten. Die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sind so klar zu bezeichnen, dass sich ein Mitglied eine Vorstellung über die Tragweite des Themas machen und entscheiden kann, ob es an der Verhandlung teilnehmen will oder nicht. Bei Ausschluss eines Mitglieds muss der Name des betreffenden Mitglieds aufgeführt sein, hingegen ist es bei Wahlen nicht nötig, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus zu nennen. An der Versammlung können auch noch neue Personen vorgeschlagen werden.
Gemeinnützigkeit
Als gemeinnützig wird ein Zweck anerkannt, wenn die Vereinsaktivitäten hauptsächlich auf das Wohl von anderen Personen ausgerichtet sind und nicht dem eigenen Nutzen der Vereinsmitglieder dienen. Gemeinnützige Vereine können auf Gesuch hin bei den kantonalen Steuerbehörden die Steuerbefreiung verlangen. Reine Selbsthilfeorganisationen, Berufsverbände oder Sport- und Freizeitvereine sind nicht gemeinnützig im Sinn der Steuergesetzgebung. Das Gütesiegel der ZEWO für Spendenorganisationen wird ebenfalls nur dann erteilt, wenn ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.
Generalversammlung
Der Begriff Generalversammlung wird häufig anstelle von Mitglieder- oder Vereinsversammlung verwendet. Im Vereinsrecht kommt der Begriff nicht vor. Hier wird die Generalversammlung Vereinsversammlung und Versammlung der Mitglieder genannt.
Genossenschaft
Auch in der Genossenschaft finden sich Personen zusammen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Mitglieder der Genossenschaft sind Teilhaberinnen und Teilhaber und erwerben einen Anteilschein. Die Genossenschaft verfolgt meistens einen wirtschaftlichen Zweck, sie ist personen- und kapitalorientiert. Der Verein ist nur personenorientiert. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Genossenschaft finden sich im Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 828 bis 926.
Gerichtsstand
Wird gegen einen Verein ein Gerichtsverfahren eingeleitet, so gilt als Gerichtsstand (Ort des zuständigen Gerichts) der Ort des Sitzes des Vereins.
Geschäftsbericht
Geschäftsführung
Der Vorstand führt gemäss Gesetz die Geschäfte des Vereins, er ist das geschäftsführende Organ. Er kann die Geschäftsführung an die Geschäftsstelle (das Sekretariat) oder an den Betrieb resp. die Betriebsleitung delegieren, aber er bleibt letztlich immer selber verantwortlich.
Geschäftsordnung / Geschäftsreglement
Mit der Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand ein Reglement, das seine Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder, der Ressorts und des Gesamtvorstands definiert. Die Geschäftsordnung kann je nach Statuten auch von der Mitgliederversammlung erlassen werden.
Geschäftsstelle
Viele Vereine, deren Vereinszweck durch fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgesetzt wird, übertragen die Erfüllung von Aufgaben und/oder die Administration einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist operativ tätig, der Vorstand strategisch.
Gesetz
Im Zusammenhang mit dem Verein ist mit «Gesetz» in der Regel das Zivilgesetzbuch (ZGB) gemeint, das in den Artikeln 60 bis 79 das Vereinsrecht umschreibt.
Gesuche für Finanzierung
Finanzierungs- oder Subventionsgesuche an Stiftungen oder staatliche Stellen müssen häufig bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellt werden. Stiftungen, die Beiträge an die Vereinstätigkeit leisten, haben einen bestimmten Rhythmus, gemäss dem sie Finanzgesuche beurteilen. Auch bei Gemeinden oder Verwaltungsabteilungen, die über Subventionen oder staatliche Unterstützung entscheiden, sind Termine einzuhalten. Es lohnt sich, diese in der Jahresplanung zu vermerken und frühzeitig mit der Zusammenstellung der nötigen Unterlagen zu beginnen: Den Finanzierungsgesuchen sind je nach Anforderungen der Geldgeber Unterlagen wie Statuten, Leitbilder, Konzepte, Projektbeschriebe, Budgets, Finanzierungspläne etc. beizulegen.
Gewaltenteilung
Die verschiedenen Verantwortlichkeitsebenen sollen beachtet werden: Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ beauftragt den Vorstand mit der Erfüllung des Vereinszwecks resp. der Entwicklung, Überwachung und operativen Umsetzung der Strategie. Der Vorstand übernimmt die Umsetzung entweder selber oder er delegiert sie an die Geschäftsstelle oder den Betrieb. Wo eine Geschäftsstelle oder ein Betrieb existiert, sollte sich der Vorstand aus dem operativen Tätigkeitsbereich heraushalten und sich nicht in das Tagesgeschäft einmischen. Eine klare Zuständigkeits- und Kompetenzordnung zwischen Mitgliederversammlung und Vorstand sowie Vorstand und Geschäftsstelle vereinfacht die Zusammenarbeit. Funktionsbeschreibungen unterstützen die Beteiligten auf allen Ebenen in ihrer Aufgabenerfüllung. Sie müssen periodisch angepasst werden. Es kommt jedoch nicht nur darauf an, sie schriftlich festzulegen, viel wichtiger sind die Auseinandersetzungen und die Einigung über die Kompetenzabgrenzung. So entstehen ein gemeinsames Verständnis und der nötige Kitt für die Bewältigung des Alltags.
Gewerbe nach kaufmännischer Art
Unter einem Gewerbe versteht man einen Betrieb, der entweder Dienstleistungen oder Gegenstände herstellt und gegen Entgelt anbietet. Ein Gewerbe hat einen wirtschaftlichen Zweck, es dient dem Gelderwerb. Auch Vereine können ein Gewerbe betreiben oder einen Betrieb führen; es darf jedoch nicht ihr Hauptzweck sein, einen Gewinn zu erzielen. Im Sinne des Gesetzes ist ein Gewerbe nach kaufmännischer Art ein Betrieb ab einem Jahresumsatz von 100 000 Franken.
Gewerkschaft
Gewerkschaften sind Verbände, welche die Interessen von Arbeitnehmenden vertreten. Sie sind — wie auch die Arbeitgeberverbände — als Vereine organisiert.
Gewohnheitsrecht
Gleichbehandlungsrecht
Gönnerinnen, Gönner
Personen oder Organisationen, denen das Anliegen des Vereins viel bedeutet, können zu Gönnerinnen, Gönnern werden, indem sie mehr als den Mitgliederbeitrag bezahlen oder regelmässig Geld spenden.
Gremium
Ein Gremium ist eine Gruppe von Personen in einer Organisation, die sich einer gemeinsamen Aufgabe widmet. Im Verein sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, eine Arbeitsgruppe oder eine Kommission Gremien.
Gründen
Gründung
Ein Verein wird durch seine Gründung ins Leben gerufen. Er entsteht, wenn sich mehrere Personen mit dem Willen zusammenschliessen, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen und dafür die Form des Vereins zu wählen. Es braucht den Gründungswillen der beteiligten Personen (Gründungsvertrag, Gründungsmitglieder) und als Gründungsakt die Gründungsversammlung mit der Genehmigung von schriftlich formulierten Statuten, die den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins beschreiben. Über die Gründungsversammlung ist ein Protokoll (Gründungsprotokoll) zu führen. Dies genügt, damit der Verein eine selbstständige Rechtspersönlichkeit, eine juristische Person, wird. Der Verein erlangt seine Handlungsfähigkeit sobald seine Organe bestellt sind, d. h., wenn der Vorstand gewählt ist. Es genügt sogar, wenn nur zwei Personen an der Gründung beteiligt sind. Ein Verein kann auch nur aus dem Vorstand allein bestehen. Die Statuten können allerdings eine Mindestzahl von Mitgliedern vorsehen. Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht nur für Vereine, die besondere Voraussetzungen erfüllen.
Gründungsversammlung
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