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Hilfspersonen

Als Hilfspersonen im Sinne des Gesetzes (Artikel 55 OR) werden Personen bezeichnet, die für den Verein Tätigkeiten ausführen und ihn z. B. bei Vereinsanlässen unterstützen. Hilfspersonen sind weder als Organ für den Verein tätig (Vorstand, Revisionsstelle, Kommissionen) noch sind sie Angestellte des Vereins. In einem Schadenfall haftet der Verein dann nicht für ihre Verfehlungen, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Auswahl, Anleitung und Kontrolle einer Hilfsperson die nötige Sorgfalt walten liess.

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