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K

Kassieramt, Kassierin, Kassier

Diejenige Person im Vorstand, die sich mit den Finanzen und der Rechnungsführung befasst, wird Kassierin, Kassier genannt. Eine andere Bezeichnung für dieses Ressort ist Quästorat. Auch wenn es ein Kassieramt gibt, trägt der gesamte Vorstand die Verantwortung für die Finanzen mit. In kleineren Vereinen gehört zum Kassieramt oft auch das Führen der Buchhaltung.

Kaufmännisches Gewerbe

Mit einem kaufmännischen Gewerbe soll ein Gewinn erzielt werden, es dient einem wirtschaftlichen Zweck, darf aber nicht Hauptinhalt des Vereins sein. Der Verein muss einen ideellen Zweck haben, aber er darf ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, um die Mittel zur Finanzierung dieses Zwecks zu beschaffen. Er kann z. B. Leistungen gegen Bezahlung anbieten, Anlässe organisieren, für die Eintritt bezahlt werden muss, oder Gegenstände verkaufen.

Kenntnisnahme

Es gibt Geschäfte, über die in einem Gremium nicht oder noch nicht diskutiert werden soll. Sie sollen nur zur Kenntnis genommen werden. Es genügt, darüber informiert zu sein. Falls später dazu ein Beschluss gefällt werden soll, braucht es dann eine Abstimmung. Je nach Statuten entscheidet z. B. die Mitgliederversammlung über das Budget, oder sie nimmt es nur zur Kenntnis.

Ko-Präsidium

Co-Präsidium

Koalitionsfreiheit

Artikel 28 der Bundesverfassung (BV) garantiert die Vereinigungsfreiheit und das Recht der Arbeitnehmenden, eigene Organisationen zu gründen, solchen beizutreten oder fernzubleiben.

Kollegialitätsprinzip

Ähnlich wie beim Bundesrat gilt auch beim Vereinsvorstand das Prinzip der Kollegialität, d. h., es geht darum, als Vorstand gemeinsam für die Interessen des Vereins einzutreten und sich gegenseitig zu unterstützen. Dazu gehören der kollegiale und loyale Umgang unter den Vorstandsmitgliedern und der Respekt vor dem Beitrag jedes Vorstandsmitglieds, aber auch die nötige sachliche Kritik und die gründliche Diskussion der Geschäfte. Im Auftritt und bei der Kommunikation von Beschlüssen des Vorstands sollen die einzelnen Vorstandsmitglieder Mehrheitsentscheide loyal vertreten, auch wenn sie der unterlegenen Minderheit angehören. Das Kollegialitätsprinzip ist die Voraussetzung für das gemeinsame Handeln des Vereins und für die gemeinsam getragene Verantwortung.

Kollektivmitglieder

Mitgliederkategorien

Kommission

Arbeitsgruppen

Kommunikation

Man unterscheidet zwischen interner und externer Kommunikation. Die Kommunikation ist eine wichtige Aufgabe der Führung. Im Vorstand getroffene Entscheide müssen intern rechtzeitig, sorgfältig, verständlich und stufengerecht kommuniziert werden, damit sie verstanden und umgesetzt werden können.

Kompetenzordnung

Die Kompetenzordnung beschreibt die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Mitgliederversammlung und dem Vorstand sowie zwischen dem Vorstand und der Geschäftsstelle oder dem Betrieb. Hat der Vorstand für sich eine Aufgabenteilung vereinbart und Ressorts dafür eingerichtet, ist es sinnvoll, neben den Aufgaben und Verantwortlichkeiten auch die Entscheidungsbefugnisse in den einzelnen Ressorts zu beschreiben. Dazu gehören die Beschreibung der Tätigkeiten und die Berechtigung, Geld in einem bestimmten Betrag zu verwenden, sowie auch die Verpflichtung, den Vorstand darüber zu orientieren (Berichterstattung). Die Kompetenzordnung kann in einem Reglement festgehalten werden. Die Verantwortung für die Tätigkeiten in den einzelnen Ressorts liegt immer auch beim Gesamtvorstand.

Konflikte

Konflikte gehören zur Vereinsarbeit wie das Gewitter zum Sommer. Sie haben eine ähnliche Funktion. Sie wirken klärend und reinigend, dies natürlich nur, wenn sie ausgetragen und bereinigt werden. Konflikte entstehen häufig wegen Unklarheiten über Aufgaben und Zuständigkeiten. Sie können die Zusammenarbeit und das Klima stark belasten. Es lohnt sich, sie rechtzeitig und nicht nur auf der persönlichen Ebene anzugehen. Vorbeugend kann der Vorstand z. B. einmal jährlich in einer Retraite die Qualität seiner Zusammenarbeit ohne Traktandendruck diskutieren und Verbesserungen angehen. Ist das kollegiale Gespräch nicht mehr möglich, sollte eine externe Hilfe hinzugezogen werden.

Konkurs

Wird ein Verein zahlungsunfähig, weil er die offenen Rechnungen nicht mehr begleichen kann, so kann dies zu seinem Konkurs führen. Der Konkurs wird entweder auf Verlangen der Gläubiger oder auf eigenes Begehren des Vereins (Insolvenzerklärung) vom Richter eröffnet. Ein nicht mehr zahlungsfähiger Verein wird von Gesetzes wegen aufgelöst.

Konstituierung des Vorstands

In den Statuten kann es heissen: «Der Vorstand konstituiert sich selbst.» Damit ist gemeint, dass der Vorstand die interne Aufgabenteilung und die Zuteilung der Ressorts selbst vornimmt. Häufig wird von der Vereinsversammlung eine Person als Präsident oder Präsidentin gewählt und die übrigen Vorstandsmitglieder ohne bestimmte Ressorts. Ist dies der Fall, können alle Ämter und Aufgaben, ausser dem Präsidium, vom Vorstand selber verteilt werden. Es gibt je nach Statuten auch andere Varianten. Werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung in ein bestimmtes Ressort gewählt, konstituiert sich der Vorstand nicht selbst.

Konsultativabstimmung

Eine Konsultativabstimmung wird durchgeführt, um abzuklären, ob ein bestimmtes Vorhaben weiterverfolgt werden soll oder nicht. Sie ist rechtlich nicht bindend und sie kann nicht angefochten werden. Sie ist rechtlich nicht bindend wie die anderen Abstimmungen und sie kann nicht angefochten werden.

Konto eröffnen

Will ein Verein ein Geldkonto auf seinen Namen eröffnen, so muss er bei der Post oder der Bank ein entsprechendes Formular ausfüllen und dies zusammen mit dem Gründungsprotokoll, mit den Statuten und den Namen der unterschriftsberechtigten Personen einreichen.

Kontrollstelle

Revision, Revisorin, Revisor, Revisionsstelle

Kooptation

Die Statuten können vorsehen, dass der Vorstand nicht von der Vereinsversammlung gewählt wird, sondern von einem anderen Organ, z. B. vom Vorstand selbst. Beruft der Vorstand die neuen Vorstandsmitglieder, nennt man dies Kooptation.

Kopfstimmrecht

Zum Wesen der Personenbezogenheit des Vereins gehört unter anderem das Kopfstimmrecht: Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Abweichende Regelungen in den Statuten sind allerdings gestattet.

Kündigung

Mit Kündigung wird die Auflösung der Mitgliedschaft resp. der Austritt aus dem Verein bezeichnet. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein halbes Jahr betragen.

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