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Laiengremium
Weil Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht als Beruf ausüben und weil sie oft nicht aus der gleichen Berufsgattung wie die Angestellten (sog. Professionellen) des geführten Betriebs stammen, werden sie manchmal auch Laien genannt. Da von den Vorstandsmitgliedern viel Kompetenz und Professionalität für ihr Amt verlangt wird, ist die Bezeichnung nicht mehr zeitgemäss.
Legate
Legate sind Vermächtnisse, d. h. Zuwendungen, die von Spenderinnen und Spendern dem Verein auf den Zeitpunkt ihres Todes durch eine letztwillige Verfügung (Testament) gemacht werden. Das können Liegenschaften, Wertgegenstände oder Geldbeträge sein. Ist der Verein nicht steuerbefreit, fallen Erbschafts- oder Schenkungssteuern an.
Leistungsvereinbarung / Leistungsauftrag
Die Leistungsvereinbarung regelt in einem Vertrag die Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand (Gemeinde, Kanton, Bund) und der Institution. Sie definiert den Auftrag, die Aufgaben und die Leistungen, welche von der Institution/Organisation erbracht werden, und legt die gegenseitigen Pflichten, die Kontrollmechanismen und die finanziellen Beiträge der öffentlichen Hand fest.
Leitbild
Das Leitbild beschreibt, an welchen Leitideen sich eine Organisation orientiert. Es soll richtungsweisend und sinngebend sein. Das Leitbild dient zur Orientierung nach innen und aussen. Es zeigt, auf welche Werte sich die Organisation ausrichtet, und beantwortet die Fragen: Wer sind wir, was tun wir, wozu tun wir es und wie machen wir es? Wichtig beim Leitbild ist nicht nur das Schlussdokument, sondern auch der Weg des gemeinsamen Entwickelns, der Leitbildprozess. Daraus erst entstehen seine lebendige Wirkung und sein wirklicher Nutzen. Ein gelungenes Leitbild ist alltagstauglich.
Leitung der Vereinsversammlung
Die Leitung der Vereinsversammlung wird in der Regel von der Präsidentin oder vom Präsidenten übernommen. Für einzelne Traktanden können jedoch auch andere Vorstandsmitglieder die Leitung übernehmen, insbesondere wenn Anträge aus dem Präsidium zur Verhandlung stehen. Bei Grossvereinen und komplexen Abläufen kann dies auch eine externe Person mit Moderationserfahrung sein. Viele Vereine haben die Usanz, einen Tagespräsidenten oder eine Tagespräsidentin für die Mitgliederversammlung zu wählen.
Liquidation
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, wird sein Vermögen liquidiert, d. h. verflüssigt. Schulden und Guthaben werden aufgelistet und so weit möglich beglichen resp. eingebracht. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet nach der durchgeführten Liquidation. Der Verein ist im Handelsregister zu löschen, sofern er dort registriert war. Die Liquidation wird in der Regel vom Vorstand durchgeführt. Die verbleibenden Vermögenswerte werden gemäss Statuten verwendet, d. h. in der Regel an eine verwandte Institution weitergegeben. Gibt es keine solche Bestimmung, entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand über ihre Verwendung. Ist das nicht möglich, fällt der Überschuss an das Gemeinwesen resp. an die öffentliche Hand.
Lobbyarbeit
Der Begriff Lobbyarbeit geht auf das Wort Laube zurück und bezeichnete später die Wandelhalle im Parlamentsgebäude, in der Vertreterinnen und Vertreter von Interessengruppen mit Parlamentarierinnen und Parlamentariern zusammenkommen, um diese in ihrem Sinne zu beeinflussen. Auch ein Verein kann und soll Lobbying betreiben, wenn er einflussreiche Leute und Institutionen für seine Interessen gewinnen will.
Lotteriefonds
Aus diesem Fonds werden verschiedene Organisationen aus den Bereichen Sport, Kultur und Soziales unterstützt. Gesuche sind an die Lotteriefonds der einzelnen Kantone zu richten.
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