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Nachfolge für den Vorstand
Zurücktretende Vorstandsmitglieder müssen adäquat ersetzt werden, was nicht immer einfach ist. Es ist nicht das scheidende Vorstandsmitglied, das seine eigene Nachfolge regeln muss, sondern die verbleibenden Vorstandsmitglieder müssen dies tun und der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Es ist hilfreich, im Voraus zu klären, welche Anforderungen zu erfüllen sind, welche Erfahrungen, Kompetenzen und Fähigkeiten das neue Vorstandsmitglied mitbringen soll, damit es eine gute Ergänzung im Vorstand bildet.
Nachschusspflicht
Die Statuten können festhalten, dass die Mitglieder zusätzlich zum Mitgliederbeitrag Geld in den Verein einschiessen müssen für den Fall, dass die Mittel nicht genügen, um die Vereinsschulden zu decken. Die meisten Statuten schliessen die Nachschusspflicht explizit aus. Laut Gesetz besteht die Nachschusspflicht seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr, sie kann aber bei Bedarf statutarisch weiterhin vorgesehen werden.
Name
Der Verein braucht einen Namen, damit er identifizierbar ist und von anderen Vereinen unterschieden werden kann. Der Name wird in der Regel im ersten Artikel der Statuten aufgeführt. Es ist nicht zwingend, dass die Rechtsform des Vereins im Namen erscheint. Benennungen wie Interessengemeinschaft, Verband, Club etc. sind erlaubt.
Namensschutz
Der Verein hat ein beschränktes Recht auf Schutz seines Namens. Wird sein Name von einem anderen Verein benutzt, kann er allenfalls auf Unterlassung klagen.
Netzwerk
Was man früher Beziehungen oder Vitamin B nannte, heisst heute Netzwerk. Die Pflege verschiedener Beziehungen und Kontakte ist wichtig im Vereinsleben. Persönliche Beziehungen machen den Verein bekannt, dienen der Mittelbeschaffung und der Mitgliederwerbung. vitamin B bietet Vernetzung für Vereinsvorstände an.
Neutralität
Vereine führen in ihren Statuten häufig einen Passus, in dem sie sich als politisch und konfessionell neutral bezeichnen, d. h., sie wollen weder in die Nähe einer politischen Richtung noch einer religiösen Zugehörigkeit gerückt werden. Ein solche Formulierung heisst aber nicht, dass ein Verein sich nicht für seine Zwecke einsetzen darf. Es gibt andere Vereine, die ausdrücklich politisch oder religiös orientiert sind. Sie sind nicht neutral.
Nichtige Beschlüsse
Beschlüsse können dann nichtig sein, wenn sie den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften drastisch widersprechen. Wird z. B. ausserhalb der vorgesehenen Amtsperiode ein neuer Vorstand gewählt, ohne dass der bisherige zurückgetreten ist oder abgewählt wurde, ist der Wahlbeschluss nichtig. Nichtige Beschlüsse entfalten keine Wirkung, im Gegensatz zu anfechtbaren Beschlüssen. Deren Wirkung entfällt erst, wenn sie (erfolgreich) angefochten worden sind. Für die Anfechtung von Beschlüssen muss die Frist gewahrt werden. Nichtigkeit hingegen kann jederzeit und von allen Betroffenen geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht leicht, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit zu unterscheiden.
Nichtwirtschaftlicher Zweck
Ideeller Zweck, Wirtschaftlicher Zweck
Nonprofit-Organisation
Die Abkürzung für Nonprofit-Organisation lautet NPO oder allenfalls NGO (Non-governmental Organization, nichtstaatliche Organisation). Die NPO widmet sich einem gesellschaftlichen Anliegen und verfolgt keine primären kommerziellen Ziele. Viele Träger von Nonprofit-Organisationen sind Vereine.
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