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Sachantrag
Der Sachantrag betrifft ein inhaltliches Thema, im Gegensatz zum Ordnungsantrag, der das Verfahren in der Versammlung betrifft.
Sachwalter
Fehlt einem Verein ein Organ, z.B. der Vorstand, kann ein Mitglied oder ein Gläubiger an das Gericht gelangen. Das Gericht kann dem Verein eine Frist ansetzen, bis wann er einen neuen Vorstand einsetzen muss. Falls das nicht geschieht, kann das Gericht eine geeignete Person bestimmen, welche die Funktion des Vorstandes wahrnimmt. Dieser Sachwalter oder diese Sachwalterin führt die wichtigsten Geschäfte und lädt z.B. zu einer Vereinsversammlung ein, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann. Die Kosten für den Aufwand des Sachwalters muss der Verein tragen.
Sanierung
Kommt der Verein in finanzielle Schwierigkeiten, weil die Mittel knapp werden und die budgetierten Ausgaben grösser sind als die erwarteten Einnahmen, und stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, so muss der Verein saniert werden. Das Budget muss angepasst und/oder neue Mittel müssen erschlossen werden. Die Sanierung kann über Sparmassnahmen oder über die Gewinnung von zusätzlichen Mitteln erfolgen.
Sanktionen
Die Statuten können Sanktionen (Strafen) vorsehen für Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen oder gegen Reglemente verstossen.
Satzung
Satzung ist der in Deutschland und Österreich verwendete Begriff für Statuten.
Schadenersatz
Schadenersatz ist zu leisten, wenn durch ein schuldhaftes, widerrechtliches Verhalten jemandem ein Schaden zugefügt wurde.
Schaukasten
Eine gute Möglichkeit, den Verein und seine Aktivitäten in der Öffentlichkeit zu zeigen, bildet der Schaukasten. Vielerorts wird ein solcher für einzelne oder mehrere Vereine gemeinsam von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Je besser der Standort und je origineller die Präsentation, umso mehr Beachtung findet diese.
Schiedsgerichte
Für die Regelung von Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein sowie für die Anfechtung von Beschlüssen können in den Statuten vorgesehene unabhängige Schiedsgerichte eingesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande oder wird der Schiedsspruch nicht akzeptiert, dann können je nach Streitpunkt die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
Schluss oder Ende der Debatte
Die Leitung einer Vereinsversammlung verlangt ein gutes Gespür und eine geschickte Moderation: Es gilt, die Balance zwischen straffer Führung und einem ausgiebigen Austausch von Meinungen und Standpunkten zu den Traktanden zu finden. Sind die Standpunkte formuliert, kann das Ende der Debatte angekündigt werden. Es ist hilfreich, wenn die Leitung die Standpunkte zum Abschluss knapp zusammenfasst und nur noch Voten zulässt, die eine zusätzliche Klärung bringen. Anschliessend kann die Abstimmung durchgeführt werden.
Schweizer Spenden Spiegel
Wer wissen will, welche Hilfsorganisationen in welchem Bereich tätig sind, findet im Schweizer Spenden Spiegel eine Sammlung von Porträts. Es gibt den Ratgeber als Buch, CD oder Website.
Sekretariat
Das Sekretariat bewältigt die administrativen Belange des Vereins, z. B. die Protokollierung der Sitzungen und die Verwaltung der Mitgliederlisten. Es wird von einem Vorstandsmitglied oder in Delegation durch die Geschäftsstelle geführt. Das entsprechende Vorstandsressort wird Aktuariat genannt.
Sektionen
Sektionen sind Einheiten eines Zentral- oder Dachverbandes. Sie können selbst ein eigenständiger Verein sein oder nur eine Untereinheit des Zentralverbands bilden. Die Autonomie (Gestaltungsfreiheit) der Sektionen gegenüber der Dachorganisation ist sehr unterschiedlich. Sie kann stark beschränkt sein oder eine grosse Unabhängigkeit beinhalten. Es gibt Dachverbände, die ihren Sektionen die Statuten und das Erscheinungsbild vorschreiben. In anderen Verbänden sind die Untergruppen freier. Ein Verein mit Sektionen wird als Verband bezeichnet. Sektionen können als Organe des Dachverbands bezeichnet werden.
Selbsthilfegruppen
Selbsthilfegruppen können als Verein organisiert sein. Ihr Angebot richtet sich an Menschen mit gleichartigen Herausforderungen. Sie werden deshalb nicht als gemeinnützig anerkannt und deshalb auch nicht von den Steuern befreit, weil meist nur die Mitglieder und allenfalls deren Angehörige vom Angebot des Vereins profitieren.
Serviceklubs
Serviceklubs sind Organisationen mit dem Ziel, einerseits die Wohltätigkeit zu pflegen, andererseits ihren Mitgliedern ein Netzwerk für ihre beruflichen und gesellschaftlichen Interessen zur Verfügung zu stellen. Mitglied wird, wer dazu eingeladen oder vorgeschlagen wird und wer den Aufnahmekriterien entspricht. Beispiele sind Rotary, Lions und Kiwanis.
Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist quasi sein Wohnsitz. Der Sitz ist immer eine politische Gemeinde. Er kann frei gewählt werden und wird meist in den Statuten genannt. Nennen die Statuten keinen Sitz, befindet er sich am Ort, an dem seine Verwaltung geführt wird. Der Sitz des Vereins kann in den Statuten auch an den Wohnsitz des Präsidenten, der Präsidentin oder an den Sitz der Geschäftsstelle gekoppelt sein und somit wechseln. Dies nennt man einen freien Sitz. Die Vereinsadresse kann unabhängig vom Sitz geführt werden. Muss oder will sich der Verein in das Handelsregister eintragen, dann macht er das am Ort seines Sitzes resp. beim zuständigen Amt.
Sitzungseinladung
Die Sitzungseinladung nennt den Ort, den Termin und den Inhalt der Sitzung. Sinnvollerweise liegen ihr eine Traktandenliste und Unterlagen bei, damit sich die Teilnehmenden entsprechend vorbereiten können.
Software für Vereine
Zur Erleichterung der administrativen Aufgaben gibt es auf dem Markt unzählige Softwareprodukte, vom Buchhaltungsprogramm mit einfacher Lohnadministration über Adressverwaltungssysteme bis zur spezifischen Verbandssoftware. Es gilt, eine für die Bedürfnisse des eigenen Vereins angepasste Lösung zu finden.
Sorgfaltspflicht des Vorstands
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für den Verein und muss die Geschäfte sorgfältig und im Interesse des Vereins führen. Verletzt er seine Sorgfaltspflicht schuldhaft (absichtlich oder grobfahrlässig) und entsteht dem Verein oder Dritten daraus ein Schaden, so kann er (wie auch der Verein selbst) schadenersatzpflichtig werden. Gleiches gilt für ein einzelnes Vorstandsmitglied.
Sozialversicherung
Ist ein Verein Arbeitgeber, muss er für die Mitarbeitenden Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, ALV, BVG sowie Unfallversicherung) bezahlen. Tut er das nicht, kann der Vorstand zur Rechenschaft gezogen und schlimmstenfalls zur Zahlung verpflichtet werden, sofern das Vereinsvermögen die Ausstände nicht decken kann und der Vorstand ein Verschulden trägt.
Sozialzeitausweis
Die Sozialzeit ist diejenige Zeit, die ausserhalb der Arbeits-zeit und der persönlichen Freizeit im Dienste anderer aufgewendet wird. Mit dem Sozialzeitausweis kann, ähnlich wie mit einem Arbeitszeugnis, die unbezahlte Tätigkeit, z. B. in einem Vereinsvorstand, erfasst und ausgewiesen werden. Fähigkeiten und Kompetenzen werden sichtbar gemacht und die Freiwilligenarbeit wird aufgewertet.
Spenden
Spenden sind freiwillige Beiträge von Personen oder Organisationen. Damit wird der Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele unterstützt. Viele Vereine sind auf Spenden angewiesen.
Spendenabzug
Die kantonalen Steuergesetze erlauben es in unterschiedlichem Ausmass, Spenden an anerkannte gemeinnützige und steuerbefreite Organisationen als Zuwendungen von den Steuern abzuziehen. Die Regelungen sind kantonal unterschiedlich, Auskunft erteilen die kantonalen Steuerämter. Bei Spendenaufrufen lohnt sich der Hinweis auf die Abzugsmöglichkeit.
Spendenkampagnen
Für die Mittelbeschaffung (Fundraising) werden Spendenkampagnen durchgeführt. Der Verein spricht dabei gezielt oder breit gestreut potenzielle Spenderinnen und Spender an und versorgt sie mit ausgewählten Informationen. Für solche Kampagnen eignen sich auch besondere Anlässe und Projekte.
Spesen
Vorstandsmitglieder sollen für ihre Auslagen wie Fahrspesen, Porti, Verpflegung, externe Unterkunft und Material entschädigt werden. Wie hoch die Spesen bemessen sind und ob dafür Belege einzureichen sind, kann in einem Spesenreglement festgehalten werden. Manche Vereine regeln die Entschädigung mit einem Pauschalbetrag. Für die Anerkennung durch die ZEWO müssen deren Spesen- und Entschädigungsvorschriften eingehalten werden.
Spesenreglement
Das Spesenreglement schafft Klarheit darüber, welche Auslagen den Vorstandsmitgliedern, den Angestellten oder freiwilligen Helferinnen und Helfern in welcher Höhe entschädigt werden.
Sponsoring
Sponsorinnen und Sponsoren sind Personen oder Organisationen, die bestimmte Projekte oder Anlässe mit grösseren Beiträgen unterstützen und dafür eine Gegenleistung erhalten: Namensnennung, Platz für Logos, Auftrittsmöglichkeiten, Werbefläche etc. Die Art und Weise der gegenseitigen Verpflichtung wird in einem Vertrag festgehalten. Die Pflege der Sponsorinnen und Sponsoren ist für den Verein wichtig.
Sportvereine
Die Sportvereine bilden die grösste Vereinsgruppe in der Schweiz: von grossen Verbänden mit Spitzen- und Breitensport bis zu einzelnen kleinen Klubs seltener Sportarten. Vor allem der Breitensport leistet eine wichtige Aufgabe in der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen. Ehrenamtlich geführte Sportvereine geniessen Steuererleichterungen. Grosse Klubs sind eher wirtschaftlich orientiert und organisieren sich zunehmend als Aktiengesellschaften (AG).
Statuten
Mit den Statuten gibt sich der Verein seine Grundordnung. Sie bilden das interne Recht, an das sich Mitglieder und Vorstand zu halten haben. Die Statuten müssen von den Mitgliedern an der Gründungsversammlung genehmigt werden. Auch jede Änderung muss von der Mitgliederversammlung gutgeheissen werden. Die Statuten sind schriftlich zu verfassen. Sie beschreiben den Zweck des Vereins, legen fest, welche Organe der Verein hat, wie er sich organisiert und finanziert. Wie ausführlich und de-tailliert die Statuten sein sollen, hängt von der Art des Vereins ab. Statuten und Gesetz (Artikel 60 bis 79 ZGB) stehen in einem engen Zusammenhang. Das Gesetz legt grundsätzlich fest, wie ein Verein funktionieren kann und was im Minimum geregelt sein muss. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes haben den Zweck, Regelungen anzubieten für den Fall, dass die Statuten keine eigenen enthalten. Diese Regelungen können abgeändert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasst werden. Andere Bestimmungen müssen jedoch zwingend eingehalten werden.
Statutenänderung
Verändert sich der Verein im Laufe der Zeit, müssen die Gründungsstatuten dieser Entwicklung angepasst werden. Statutenänderungen sind wichtige Momente im Vereinsleben und müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Versammlung angekündigt werden. In der Versammlung muss genügend Zeit für die Diskussion der vorgesehenen Änderungen eingeplant sein. Die Änderungen müssen von der Mehrheit der Mitglieder angenommen werden.
Statutenverletzungen
Verstösst der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einem Beschluss gegen die Statuten, so kann dieser Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Wer dem Beschluss zugestimmt hat, kann ihn nicht anfechten.
Stellenbeschreibung
Hat der Verein Angestellte, so sollten für diese Stellenbeschreibungen erstellt werden, in denen die Aufgaben, Kompetenzen und die Einordnung in die Organisation aufgeführt sind.
Stellvertretung
Mit Stellvertretung ist generell das rechtsverbindliche Handeln für einen Dritten gemeint. Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, sofern die Statuten dies zulassen. Der Vorstand kann für die Vorstandsmitglieder eine Stellvertretungsregelung erlassen. Allerdings gilt für das Stimmrecht in den Sitzungen die Regel, dass nur diejenigen stimmen können, die anwesend sind. Auch bei der Aufgabenverteilung im Vorstand ist es wichtig, an Stellvertretungen für alle Ressorts zu denken, damit der Vorstand seine Arbeit auch bei längeren Abwesenheiten einzelner Kolleginnen und Kollegen vollständig wahrnehmen kann. Der Vorstand handelt jedoch in seiner Stellung als Organ für den Verein. Seine Handlungen sind verpflichtend für den Verein. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig, er ist berechtigt, diese zu delegieren und sie z. B. an die Geschäftsstelle zu übertragen. Die Geschäftsstelle handelt dann im Namen und anstelle des Vorstands für den Verein. Ihre Handlungen sind wie diejenigen des Vorstands für den Verein verpflichtend, d. h., er trägt dafür die Verantwortung. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, gegen aussen für den Verein aufzutreten und für ihn Verpflichtungen einzugehen. Will der Verein dies verhindern, muss er sich im Handelsregister eintragen lassen und dort das Vertretungsrecht regeln.
Steuerabzug von Spenden
Steuerbefreiung
Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Steuerpflicht. Sind sie jedoch gemeinnützig und verfolgen altruistische oder öffentliche Zwecke, können sie auf Gesuch hin von den Steuern befreit oder teilweise befreit werden. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die kantonale Steuerbehörde. Spenden an steuerbefreite Vereine können gemäss kantonalen Richtlinien von den Steuern abgezogen werden. Eine durch Gemeinnützigkeit begründete generelle Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht ist jedenfalls ausgeschlossen.
Steuerpflicht
Vereine unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Sie können jedoch auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit werden. Die Besteuerung erfolgt am Ort des Sitzes des Vereins. Versteuert werden der Gewinn bei Bund und Kanton und das Kapital beim Kanton. Vereine unterliegen auch der Mehrwertsteuerpflicht, sofern sie einen Umsatz von über 100 000 Franken erzielen. Bei ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie bei gemeinnützigen Organisationen liget die Grenze bei 150 000 Franken. Achtung: Die Mehrwertsteuer ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Mitgliederbeiträge werden nicht erfasst.
Stichentscheid
Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu, allerdings nur, wenn dies in den Statuten vorgesehen ist oder es der Observanz des Vereins entspricht.
Stiftung
Stiftungen sind wie Vereine juristische Personen und häufig Trägerinnen von gemeinnützigen Institutionen. Sie sind im Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 80 bis 89bis geregelt. Stiftungen sind nicht personen-, sondern kapitalbezogen. Es gibt keine Mitglieder, sondern ein Stiftungskapital, das einem bestimmten Zweck gewidmet wurde. Über die Einhaltung des Zwecks wacht der Stiftungsrat. Dieser ist — ähnlich wie der Vereinsvorstand — zuständig für die Geschäftsführung. Die Aufsicht über Stiftungen haben die Kantone oder der Bund.
Stiftungsverzeichnis
Viele Stiftungen verwalten grosse Vermögen und machen gezielte Vergabungen im Rahmen ihres Zwecks. Dem Stiftungsverzeichnis lässt sich entnehmen, für welche Finanzierungsgesuche welche Stiftungen in Frage kommen. Es gibt kantonale Verzeichnisse und ein eidgenössisches Stiftungsverzeichnis.
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe kann in der Vereinsversammlung offen durch Erheben der Hand erfolgen oder geheim mit dem Stimmzettel.
Stimmengleichheit
Grundsätzlich gilt das Gleichheitsprinzip: Pro Person oder pro Mitglied gibt es eine Stimme. Abweichungen sind jedoch möglich: Wenn ein Stichentscheid zugelassen ist, hat die Präsidentin oder der Präsident zwei Stimmen. Andere Abweichungen müssen gut begründet und in den Statuten vorgesehen sein, z. B. pro Familie zwei Stimmen.
Stimmenmehr
Stimmenthaltung
Bei einer Abstimmung kann Ja oder Nein gestimmt werden. Wer weder Ja noch Nein stimmen will, kann sich der Stimme enthalten. Gilt das absolute Mehr, werden die Enthaltungen ebenfalls ausgezählt. Beim relativen Mehr spielen sie jedoch keine Rolle.
Stimmenzählerinnen
Um in der Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit und das Mehr zu ermitteln, werden zu Beginn der Versammlung Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler gewählt.
Stimmrecht
Alle an der Versammlung anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie dürfen ihre Stimme zu den Geschäften, die zur Abstimmung kommen, abgeben, Ja oder Nein stimmen oder sich der Stimme enthalten. Das Stimmrecht ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Damit kann das einzelne Mitglied die Geschicke des Vereins mit beeinflussen. Nur wenn das Mitglied oder eine ihm nahestehende Person in auf- oder absteigender Linie (Grosseltern, Eltern oder Kinder, Enkel) von der Entscheidung direkt betroffen ist, darf es nicht abstimmen und muss in den Ausstand treten.
Störungen in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung kommt es gelegentlich zu Störungen, z. B. wenn jemand sich nicht an die Traktanden hält, andere beim Sprechen unterbricht oder viel zu viel Redezeit beansprucht. Die Versammlungsleitung ist berechtigt, solche Personen zur Ordnung zu rufen. Bei endlosen Wortmeldungen kann ein Ordnungsantrag auf Redezeitbeschränkung oder auf Schliessung der Rednerliste hilfreich sein. Hält sich jemand trotz Ermahnung nicht an die Versammlungsordnung und führt dies zu einer erheblichen Störung, kann diese Person von der Versammlung ausgeschlossen werden. Wird die Debatte tumultartig, weil sich sehr unterschiedliche oder konfliktreiche Standpunkte gegenüberstehen, kann die Leitung einen Unterbruch beantragen, um das weitere Vorgehen in Ruhe mit den anderen Vorstandsmitgliedern oder allenfalls mit einer Vertretung aus den zerstrittenen Gruppen zu besprechen. Ist es nicht möglich, die Versammlung weiterzuführen, kann sie abgebrochen und zu einem anderen Zeitpunkt fortgesetzt werden.
Strafe
Strategische Geschäftsführung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über die Strategie und legt die Leitlinien für den Vorstand fest. Der Vorstand konkretisiert die Strategie, indem er die groben Ziele und die Mittelverwendung definiert und den Betrieb oder die Geschäftsstelle mit der operativen Umsetzung beauftragt. Das strategische und das operative Geschäft sind eng miteinander verbunden. Wie diese Aufgabenteilung im Einzelnen aussehen soll, muss jede Organisation selbst festlegen.
Subventionen
Subventionen sind Zuschüsse der öffentlichen Hand. Viele Vereine können ihre Aufgaben nur erfüllen, weil sie von Bund, Kanton oder Gemeinde dafür Mittel erhalten. In jüngster Zeit werden Zuschüsse von der öffentlichen Hand an einen Leistungsauftrag geknüpft.
SUISA
Die SUISA ist die Genossenschaft der Musikautorinnen und Musikautoren in der Schweiz. Bei musikalischen Darbietungen (Konzerte, Unterhaltungsabende, Discos) muss bei ihr die Erlaubnis für die Aufführung der Werke eingeholt und eine entsprechende Urheberrechtsentschädigung bezahlt werden.
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