Begriffe    1 2 3   vorwärts  alle anzeigen

U

Übernahme von Vereinsämtern

Es gibt Vereinsstatuten, welche die Mitglieder verpflichten, Ämter zu übernehmen.

Überschuldung

Ist der Verein nicht mehr in der Lage, für seine Verbindlichkeiten aufzukommen, oder kann er mit seinen eigenen Mitteln seine Schulden nicht mehr decken, ist er überschuldet. Wird er zahlungsunfähig, kann dies zu seiner Liquidation oder in den Konkurs führen. Beides hat die Auflösung des Vereins zur Folge.

Übung

Observanz

Unentgeltliche Vorstandsarbeit

Das Vorstandsamt ist in der Regel ein Ehrenamt und wird unentgeltlich ausgeübt. Spesenentschädigungen oder Sitzungsgelder sind trotzdem zulässig.

Uniform

Die Uniform gehört wie die Fahne zur Tradition, vor allem bei Musikvereinen. An der Uniform ist die Zugehörigkeit zu einem Verein klar sichtbar.

Universalversammlung

An der Universalversammlung nehmen sämtliche Mitglieder des Vereins teil. Das ist ein seltener Spezialfall, kann aber bei Vereinen mit wenigen Mitgliedern tatsächlich vorkommen. Es ist in diesem Fall zulässig, Beschlüsse zu fassen, auch wenn dies nicht im Voraus angekündigt wurde.

Unmündigkeit

Mindestalter

Unsittlicher Zweck

Hat der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, wird er von Gesetzes wegen aufgelöst. Unabhängig davon, wie der Zweck in den Statuten beschrieben ist, kommt es auf das tatsächliche Verhalten der Organe an. Mit unsittlich ist ein Verhalten gemeint, das gegen die guten Sitten und die allgemeine sittliche Auffassung verstösst. Das kann z. B. eine Sekte sein, welche die persönliche Freiheit übermässig einschränkt, oder eine Organisation mit dem Zweck, Schmiergelder zu beschaffen.

Unternehmen, kaufmännisches

Kaufmännisches Gewerbe

Unterschlagung

Die Unterschlagung ist ein unrechtmässiges Verhalten und steht unter Strafe. Eine Unterschlagung begeht, wer eine Sache oder einen Vermögenswert findet und für sich behält, ohne dazu berechtigt zu sein. Etwas anderes ist die Veruntreuung, die ebenfalls strafbar ist: Wer sich einen ihm anvertrauten Vermögenswert aneignet, begeht eine Veruntreuung. Darunter fällt der unerlaubte Griff in die Kasse.

Unterschriftenregelung

Die Unterschriftenregelung (Zeichnungsberechtigung, Kompetenzordnung) legt fest, wer für den Verein welche Geschäfte tätigen, für ihn in welchem Betrag Verpflichtungen eingehen und das Post- oder Bankkonto belasten kann. Grundsätzlich ist gegen aussen jedes Vorstandsmitglied berechtigt, für den Verein zu handeln und ihn zu verpflichten. Die Unterschriftenregelung wird erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gegen aussen wirksam. Die Handelsregisterverordnung verlangt die Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen und die Angabe, ob sie allein oder zu zweit unterzeichnen.

Urabstimmung

Die Urabstimmung findet nicht in der Vereinsversammlung statt, sondern die Mitglieder stimmen auf schriftlichem Weg ab. Die Urabstimmung wird nur für besonders wichtige Fragen eingesetzt und sie ist nur zulässig, wenn sie in den Statuten vorgesehen ist. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Etwas anderes ist hingegen die schriftliche Abstimmung gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB), Artikel 66 Absatz 2: Hier braucht es die Zustimmung aller Mitglieder, also Einstimmigkeit, für einen gültigen Beschluss. Auch diese Abstimmung kann an die Stelle der Vereinsversammlung treten.

Urkundenfälschung

Wird ein Schriftstück, das einen rechtlich bedeutenden Inhalt hat, abgeändert oder falsch formuliert, kann dies eine strafbare Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung sein. Die nachträgliche Abänderung eines Protokolls ohne Zustimmung der Beteiligten kann diesen Charakter haben.

Urteilsfähigkeit

Die Urteilsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Sie ist unabhängig vom Alter, aber immer in Bezug auf eine konkrete Situation zu prüfen.

Usanz

Observanz

Begriffe    1 2 3   vorwärts  alle anzeigen
 

Suche nach Begriffen

 
 

Alphabetische Suche

 
 

Suche nach Häufigkeit

 
 

grosser Pfeil Fehlt ein Stichwort?

Bitte hier .