U
Übernahme von Vereinsämtern
Es gibt Vereinsstatuten, welche die Mitglieder verpflichten, Ämter zu übernehmen.
Überschuldung
Ist der Verein nicht mehr in der Lage, für seine Verbindlichkeiten aufzukommen, oder kann er mit seinen eigenen Mitteln seine Schulden nicht mehr decken, ist er überschuldet. Wird er zahlungsunfähig, kann dies zu seiner Liquidation oder in den Konkurs führen. Beides hat die Auflösung des Vereins zur Folge.
Übung
Unentgeltliche Vorstandsarbeit
Das Vorstandsamt ist in der Regel ein Ehrenamt und wird unentgeltlich ausgeübt. Spesenentschädigungen oder Sitzungsgelder sind trotzdem zulässig.
Uniform
Die Uniform gehört wie die Fahne zur Tradition, vor allem bei Musikvereinen. An der Uniform ist die Zugehörigkeit zu einem Verein klar sichtbar.
Universalversammlung
An der Universalversammlung nehmen sämtliche Mitglieder des Vereins teil. Das ist ein seltener Spezialfall, kann aber bei Vereinen mit wenigen Mitgliedern tatsächlich vorkommen. Es ist in diesem Fall zulässig, Beschlüsse zu fassen, auch wenn dies nicht im Voraus angekündigt wurde.
Unmündigkeit
Unsittlicher Zweck
Hat der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, wird er von Gesetzes wegen aufgelöst. Unabhängig davon, wie der Zweck in den Statuten beschrieben ist, kommt es auf das tatsächliche Verhalten der Organe an. Mit unsittlich ist ein Verhalten gemeint, das gegen die guten Sitten und die allgemeine sittliche Auffassung verstösst. Das kann z. B. eine Sekte sein, welche die persönliche Freiheit übermässig einschränkt, oder eine Organisation mit dem Zweck, Schmiergelder zu beschaffen.
Unternehmen, kaufmännisches
Unterschlagung
Die Unterschlagung ist ein unrechtmässiges Verhalten und steht unter Strafe. Eine Unterschlagung begeht, wer eine Sache oder einen Vermögenswert findet und für sich behält, ohne dazu berechtigt zu sein. Etwas anderes ist die Veruntreuung, die ebenfalls strafbar ist: Wer sich einen ihm anvertrauten Vermögenswert aneignet, begeht eine Veruntreuung. Darunter fällt der unerlaubte Griff in die Kasse.
Unterschriftenregelung
Die Unterschriftenregelung (Zeichnungsberechtigung, Kompetenzordnung) legt fest, wer für den Verein welche Geschäfte tätigen, für ihn in welchem Betrag Verpflichtungen eingehen und das Post- oder Bankkonto belasten kann. Grundsätzlich ist gegen aussen jedes Vorstandsmitglied berechtigt, für den Verein zu handeln und ihn zu verpflichten. Die Unterschriftenregelung wird erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gegen aussen wirksam. Die Handelsregisterverordnung verlangt die Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen und die Angabe, ob sie allein oder zu zweit unterzeichnen.
Urabstimmung
Die Urabstimmung findet nicht in der Vereinsversammlung statt, sondern die Mitglieder stimmen auf schriftlichem Weg ab. Die Urabstimmung wird nur für besonders wichtige Fragen eingesetzt und sie ist nur zulässig, wenn sie in den Statuten vorgesehen ist. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Etwas anderes ist hingegen die schriftliche Abstimmung gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB), Artikel 66 Absatz 2: Hier braucht es die Zustimmung aller Mitglieder, also Einstimmigkeit, für einen gültigen Beschluss. Auch diese Abstimmung kann an die Stelle der Vereinsversammlung treten.
Urkundenfälschung
Wird ein Schriftstück, das einen rechtlich bedeutenden Inhalt hat, abgeändert oder falsch formuliert, kann dies eine strafbare Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung sein. Die nachträgliche Abänderung eines Protokolls ohne Zustimmung der Beteiligten kann diesen Charakter haben.
Urteilsfähigkeit
Die Urteilsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Sie ist unabhängig vom Alter, aber immer in Bezug auf eine konkrete Situation zu prüfen.
Usanz
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