V
Verantwortlichkeit
Verantwortlichkeit bedeutet, die Verantwortung zu tragen und einzustehen für das, was man tut oder nicht tut, sowie für die Art und Weise, wie man es tut. Die Verantwortlichkeit für bestimmte Aufgaben kann jemandem in einem bestimmten Rahmen übertragen werden.
Verband
Ein Verband kann als Verein organisiert sein. Als Verband wird meist ein Verein mit verschiedenen Sektionen oder Untergruppen bezeichnet. Es gibt den Dachverband (Zentralverband), in dem mehrere Vereine oder Sektionen zusammengeschlossen sind.
Verbandsbeschwerde
Vereine sind wichtige Interessenvertreter. Sie können mit der Verbandsbeschwerde in bestimmten Bereichen mit einer speziellen gesetzlichen Legitimation durch eine Klage die Interessen ihrer Mitglieder oder der Öffentlichkeit wahren. Dazu gehören z. B. Umweltorganisationen, Gleichstellungs- sowie Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerorganisationen.
Verein
Ein Verein ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen. Sie schaffen mit dem Verein eine juristische Person. Diese besteht damit als unabhängige und selbstständige Rechtspersönlichkeit. Vereine haben einen ideellen Zweck: Sie setzen sich für politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht wirtschaftliche Aufgaben ein. Der Verein braucht schriftliche Statuten und Organe wie die Mitgliederversammlung und den Vorstand, die für ihn entscheiden und für ihn handeln können. Vereine sind ein wichtiges Glied der Zivilgesellschaft. Sie schaffen eine Struktur, die es Interessengruppen ermöglicht, sich für ihre Anliegen einzusetzen.
Verein auf Zeit
Es ist möglich, einen Verein nur für eine bestimmte Zeit anzulegen und zu führen, z. B. für die Organisation und Durchführung eines grossen Anlasses.
Vereinigungsfreiheit
Es ist ein in der Verfassung garantiertes Recht, sich in Vereinen zusammenzuschliessen. Artikel 23 der Bundesverfassung (BV) lautet: «Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.» Dieses Recht gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz. Als Sonderform erwähnt die Bundesverfassung die Koalitionsfreiheit, die sich auf die Vereinigung von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zur Interessenvertretung bezieht. Wie die Vereinigungsfreiheit garantiert die Bundesverfassung auch das Recht auf Versammlung, auf Information und Meinungsäusserung (Bundesverfassung, Artikel 16 und 22).
Vereinsauflösung
Vereinsausschluss
Vereinsaustritt
Vereinsautonomie
Vereinsbeschluss
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Vereinsbeschluss. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen.
Vereinschronik
Die Vereinschronik dokumentiert die Geschichte des Vereins. Sie lässt sich aus den Unterlagen des Archivs und allenfalls mit Aussagen von Zeitzeugen zusammenstellen. Besonders gediegene Varianten werden in Buchform herausgegeben. Heutzutage findet sich auf vielen Vereinswebsites eine Vereinschronik in zusammengefasster Form. Vereinsjubiläen bieten einen geeigneten Anlass, um eine Chronik zu erstellen oder in Auftrag zu geben.
Vereinsfinanzen
Damit der Verein seine Inhalte pflegen und den Zweck erfüllen kann, braucht er Geld. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden, Subventionen, Einkünften aus Verkäufen und Dienstleistungen sowie weiteren Quellen. Gibt der Verein seine laufenden Einkünfte nicht aus, bildet er ein Vermögen. Die Vereinsfinanzen müssen sorgfältig und kompetent verwaltet werden. Dafür sind der Vorstand und das Finanzressort zuständig. Die Rechnung muss korrekt geführt (Kassieramt, Quästorin) und in der Vereinsversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Finanzplanung und Budgetierung ist eine wichtige Aufgabe des Vorstands (Strategie). Er muss für die Mittelbeschaffung und die Kontrolle der Mittelverwendung sorgen und der Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft ablegen.
Vereinsfreiheit / Vereinsautonomie
Vereine sind im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen frei in der Gestaltung des Vereinslebens. Sie sind autonom und haben ein Selbstbestimmungsrecht. Sie dürfen auch selbst darüber bestimmen, wen sie als Mitglied aufnehmen wollen. Haben Vereine jedoch eine besondere marktbestimmende Stellung, wie z. B. Berufsverbände, kann es einen Aufnahmeanspruch geben, wenn die statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vereinsgeschichte
Vereinsgründung
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr wird auch als Geschäftsjahr oder Rechnungsjahr bezeichnet. In der Regel ist es mit dem Kalenderjahr identisch, was viele Vorteile hat. Es kann aber auch in einem anderen Monat beginnen und enden, es sollte aber immer eine Periode von zwölf Monaten umfassen. Das Vereinsjahr organisiert sich rund um die Jahresversammlung. Im Hinblick darauf muss festgelegt werden, was für die Zukunft geplant ist. Ebenso muss in der Jahresversammlung berichtet werden, was im vergangenen Jahr geleistet wurde.
Vereinslandschaft
In der Schweiz gibt es schätzungsweise 100 000 Vereine und eine unglaublich vielfältige Vereinslandschaft: Angehörigenvereine, Bibliotheksvereine, Chöre, Dachverbände, Eigentümerverbände, Frauenvereine, Guggenmusiken, Heimatvereine, Interessengemeinschaften, Jagd- gesellschaften, Kulturvereine, Lachvereine, Menschenrechtsvereine, Narrenzünfte, Orchestervereine, Politische Parteien, Quartiervereine, Rosenzüchtervereine, Spitex-Vereine, Tagesmüttervereine, Umweltverbände, Vogelschutzvereine, Wirtschaftsverbände, x Fördervereine, Yogavereine und Zeitschriftenvereine.
Vereinslokal
Vereine benötigen für ihre regelmässigen Sitzungen, Tätigkeiten oder Veranstaltungen Räumlichkeiten. Entweder steht ihnen ein «Sääli» in einem Restaurant oder einem Gemeinschaftszentrum zur Verfügung, oder sie mieten oder besitzen ein Lokal, das sie nach eigenem Gutdünken einrichten und benützen können.
Vereinsmeier
Vereinsmeier ist die oft despektierlich verwendete Bezeichnung für Personen, die sich stark in einem oder mehreren Vereinen engagieren und das Vereinsleben in- und auswendig kennen. Die Gattung der Vereinsmeier ist vom Aussterben bedroht. Da heutzutage viele Vereinsrituale etwas lockerer gehandhabt werden und der Vereinsjargon nicht mehr so geläufig ist, würden sich viele in Vereinen Engagierte nie als Vereinsmeier bezeichnen, auch wenn ihr Engagement genauso gross ist wie das früherer Generationen. Es wäre an der Zeit, die Vereinsmeier zu rehabilitieren.
Vereinsmitgliedschaft
Vereinsname
Vereinsorganisation
Vereinsrecht
Die rechtlichen Bestimmungen über den Verein finden sich Im Zivilgesetzbuch (ZGB). Die Artikel 60 bis 79 umfassen sämtliche Bestimmungen, die nur den Verein betreffen. Die Artikel 52 bis 59 enthalten allgemeine Bestimmungen zu den juristischen Personen und gelten auch für den Verein.
Vereinsregister
Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich werden in der Schweiz keine staatlichen Vereinslisten geführt. Viele Gemeinden führen auf ihrer Website eine Liste mit den Adressen ihrer Vereine.
Vereinsstrafe
Werden Mitgliedschaftspflichten verletzt, kann der Verein eine Strafe, z. B. eine Busse, einen Verweis, die Suspendierung oder den Ausschluss aussprechen. Vereinsstrafen müssen in den Statuten vorgesehen sein.
Vereinssymbole
Zu den Vereinssymbolen gehören Fahnen, Pokale, Ehrenbecher, Anstecknadeln, Uniformen, Mitgliederausweise, Ehrenurkunden und Vereinschroniken.
Vereinsversammlung
Vereinsvorstand
Vereinsweg
Den Vereinsweg beschreiten Vereine und Gemeinden, wenn sie die Zukunft gemeinsam gestalten wollen. Das passende Buch dazu ist bei vitamin B (vereinsweg@vitaminB.ch) erhältlich. Mit vielen Beispielen, praktischen Ideen und Anregungen.
Vereinszweck
Der Verein hat und braucht einen Zweck. Der Zweck ist der Grund, weshalb er ins Leben gerufen wird. Er kann im Rahmen des Gesetzes frei gewählt werden und muss in den Statuten beschrieben sein (Zweckartikel). Der Verein dient einem ideellen Zweck, er widmet sich politischen, religiösen, künstlerischen, wohltätigen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben. Er darf keinen primär wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
Verfahrensordnung
Der Vorstand kann sich für die Organisation seiner Vorstandsarbeit eine Verfahrensordnung geben oder ein Geschäftsreglement. Diese regeln und erleichtern die Zusammenarbeit. Verfahrensordnungen oder Reglemente können für sämtliche Gremien oder Organe des Vereins erstellt werden.
Vermögensrechtliche Pflichten der Mitglieder
Neben der Beitragspflicht können die Statuten eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen. Ist dies nicht der Fall, kann das Mitglied nicht verpflichtet werden, dem Verein über den Mitgliederbeitrag hinaus Geld zu bezahlen.
Vermögenssteuer
Der Verein muss je nach kantonalem Steuergesetz auch sein Vermögen versteuern, sofern er nicht als gemeinnützig anerkannt und deshalb steuerbefreit ist.
Verrechnungssteuer
35 Prozent der Zinserträge von Bank- oder Postguthaben und weiterer Kapitalerträge und Gewinne werden als Verrechnungssteuer direkt an der Quelle abgezogen und an den Bund abgeliefert. Ein Verein kann als juristische Person die Verrechnungssteuer mittels Deklaration der Zinserträge oder Gewinne bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern mit dem Antragsformular Nr. 25 zurückfordern (Website siehe Link, unter Dienstleistungen). Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
Versammlung
Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und wird in der Bundesverfassung (BV) in Artikel 22 gewährleistet. Es beinhaltet das Recht, sich zu versammeln, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder ihnen fernzubleiben.
Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Es gibt Vereine, die einen Tagespräsidenten, eine Tagespräsidentin einsetzen. Dies kann ein anderes Vorstandsmitglied oder eine externe Person sein.
Versicherung
Es ist wichtig, zu klären, welche Versicherungen für welche Vereine abzuschliessen sind: Haftpflicht-, Sach-, Veranstaltungs-, Unfall- und Sozialversicherungen. Falls Dritte durch den Verein zu Schaden kommen könnten, empfiehlt sich dringend eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherung wehrt auch unberechtigte Forderungen an einen Verein ab.
Vertretung
Veruntreuung
Wer ihm anvertraute Vermögenswerte für sich selber verwendet, um sich zu bereichern, begeht eine strafbare Veruntreuung. Unter diesen Straftatbestand fällt der berühmte Griff in die Vereinskasse.
vitamin B
Die Fachstelle vitamin B unterstützt die ehrenamtliche Vorstandsarbeit von Frauen und Männern mit praxisnahen Bildungsangeboten, Fachberatungen, gezielten Informationen und Vernetzungsmöglichkeiten. vitamin B will der wichtigen und oft wenig sichtbaren Arbeit der ehrenamtlich Tätigen ein Gesicht in der Öffentlichkeit geben.
Vizepräsidentin, Vizepräsident
Die Stellvertretung der Präsidentin, des Präsidenten wird Vizepräsidentin, Vizepräsident genannt. Das Vizepräsidium kann ein eigenes Ressort mit speziellen Aufgaben sein oder nur bei Abwesenheit des Präsidiums zum Zug kommen. Wichtig sind die Aufgabenverteilung und die regelmässige Information zwischen Präsidentin, Präsident und Vize.
Vollmacht
Mit der Vollmacht wird jemand ermächtigt, anstelle einer anderen Person zu handeln. Verpflichtet bleibt aber die Vollmacht erteilende Person, sie ist verantwortlich. Die Vollmacht kann mündlich oder schriftlich erteilt werden, sie kann sich entweder nur auf ein Geschäft beschränken oder sie kann umfassend sein.
Von Gesetzes wegen
Artikel 63 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hält fest, dass Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, durch die Statuten nicht abgeändert werden können. Dies sind zwingende Bestimmungen.
Vorstand
Der Vorstand führt im Auftrag der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins, er ist das geschäftsführende Organ. Als Exekutivorgan des Vereins entwickelt er die Strategie des Vereins und setzt diese um. Er ist verantwortlich für die Erfüllung des Vereinszwecks, für die Zielsetzung und Kontrolle, für die Organisation der Aufgaben oder des Betriebs, für die Beschaffung und Verwendung der Mittel (Finanzen) und für die Erstellung des Berichts inklusive der Rechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Ein Verein kann die Geschäftsführung auch einer Geschäftsstelle oder einem Sekretariat übertragen. In diesem Falle ist der Vorstand für deren Beaufsichtigung zuständig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr Rechenschaft (Jahresbericht) schuldig. Seine Aufgaben und Befugnisse sind durch Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüsse definiert. Es gibt keine gesetzliche Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern und keine gesetzlich vorgeschriebenen Ressorts. Die Statuten können hingegen eine Mindest- oder eine Maximalzahl festlegen oder Ämter und Ressorts bestimmen.
Vorstandsamt
Vorstandsentscheid
Der Vorstand entscheidet in der Regel mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Für ganz wichtige Entscheidungen können die Vorstandsmitglieder das Konsensprinzip (Einstimmigkeit) anwenden. Im Vorstandsreglement oder in den Statuten kann festgehalten werden, was bei Stimmengleichheit geschieht oder was passiert, wenn nur ein Teil der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In der Regel hat die Präsidentin, der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Vorstandserneuerung
Vorstandshaftung
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für die sorgfältige und korrekte Geschäftsführung. Mit der Erteilung der Decharge (Entlastung) durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand aus seiner Verantwortlichkeit für das vergangene Jahr entlassen. Das gilt allerdings nur für diejenigen Geschäfte, über die er der Versammlung berichtet hat. Die Vereinsversammlung erklärt mit der Decharge den Verzicht auf das Geltendmachen allfälliger Haftungsansprüche gegenüber dem gesamten Vorstand oder gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern. Schädigt ein Vorstandsmitglied den Verein absichtlich oder fahrlässig (Verschulden und Sorgfaltspflichtverletzung), so muss es persönlich für den Schaden einstehen. Es gibt den Sonderfall Haftung für die AHV-Beiträge und Mehrwertsteuern: Hat der Verein Angestellte, so haftet er, gestützt auf Artikel 52, AHV-Gesetz, als Arbeitgeber für die Bezahlung der Beiträge. Ist er mehrwertsteuerpflichtig, haftet er für die geschuldeten Steuern. Die Vorstandsmitglieder haften auch persönlich, wenn sie sich nicht entlasten können, was im konkreten Fall schwierig ist.
Vorstandsmitglied
Die Vorstandsmitglieder werden in der Vereinsversammlung für eine bestimmte Amtsdauer gewählt (gemäss Statuten) und führen miteinander als Gremium die Geschäfte des Vereins. Sie sind gemeinsam als Gremium und je einzeln für ihre Vorstandstätigkeit verantwortlich.
Vorstandsorganisation
In der Regel enthalten die Statuten Bestimmungen darüber, wofür der Vorstand zuständig ist. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben oder ein Reglement erstellen. Diese Regelungen müssen in Übereinstimmung mit den Statuten stehen. Sie beschreiben die Aufgabenteilung und die Kompetenzordnung und erläutern, wer für was zuständig ist. Sie definieren z. B. die Finanzkompetenz und die Unterschriftenregelung, sie bestimmen, wer Verträge unterzeichnen kann und wer wie viel vom Konto ab-heben darf. Mit Eintrag im Handelsregister bleiben diese Regelungen auch gegen aussen wirksam.
Vorstandspflege
Vorstandsmitglieder arbeiten oft viel und unentgelltlich. Es ist daher wichtig, nicht nur die Mitglieder, sondern auch den Vorstand zu pflegen. Eine gute Sitzungs- und Anerkennungskultur kann unterstützend und motivierend sein.
Vorstandsseminar
vitamin B führt regelmässig Kurse für Vorstände durch: Präsidium, Personal, Öffentlichkeitsarbeit, Mittelbeschaffung, Vereinsfinanzen. Die Kurse wenden sich an ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder.
Vorstandssitzung
Die Vorstandssitzung dient der Geschäftsführung des Vereins. Sie findet regelmässig und so oft wie nötig statt. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen und geleitet. In der Regel liegt eine Traktandenliste vor und es ist klar, welche Themen diskutiert werden und welche Entscheidungen zu fällen sind. Die Beschlüsse werden protokolliert. An der Vorstandssitzung können auch weitere Personen teilnehmen, z. B. die Geschäftsleiterin oder der Sekretär. Diese haben allerdings kein Stimmrecht und dürfen nicht mitentscheiden, aber beratend an der Diskussion teilnehmen.
Vorstandswahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, entweder in einer Gesamtwahl als Gremium oder jedes Vorstandsmitglied einzeln. Gewisse Statuten sehen vor, dass das Präsidium von der Versammlung einzeln und der übrige Vorstand als Gremium gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich in diesem Fall mit Ausnahme des Präsidiums selbst, d. h., er nimmt die interne Aufgabenverteilung selber vor (Konstituierung des Vorstands). Es können je nach Statuten auch Nicht-Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden oder aufgrund von Subventionsbestimmungen der öffentlichen Hand Einsitz haben, z. B. wenn die Kinderkrippe von der Gemeinde Zuschüsse bekommt und eine Vertreterin der Gemeinde in den Vorstand delegiert wird (Einsitz von Amtes wegen).
Suche nach Begriffen
Suche nach Häufigkeit
Fehlt ein Stichwort?
Bitte hier .