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Wahlen
Die Wahl der Organe, vor allem des Vorstands, ist ein zentrales Geschäft in der Mitgliederversammlung. Der Ablauf der Wahlen muss gut vorbereitet sein: Sollen die künftigen Vorstandsmitglieder einzeln gewählt oder sollen sie alle miteinander als Gremium gewählt werden? Stellen sie sich persönlich mit ihren Plänen für die Vereinszukunft vor, oder steht der Gesamtvorstand mit einem Programm für das kommende Vereinsjahr zur Wahl? Werden sie für die einzelnen Ressorts gewählt, oder kann der Vorstand die Aufgabenteilung selbst bestimmen? Sind die Kandidatinnen oder Kandidaten unbestritten, oder werden von Mitgliedern andere Personen zur Wahl vorgeschlagen?
Wahlrecht
Das Wahlrecht ist eines der zentralen Mitgliederrechte. Mit der Wahl der Vorstandsmitglieder kann Einfluss auf die Führung des Vereins genommen werden. Das aktive Wahlrecht bedeutet, dass jemand das Recht hat, sich an Wahlen durch Stimmabgabe zu beteiligen. Das passive Wahlrecht ist das Recht einer Person, sich als Kandidat oder Kandidatin aufzustellen und gewählt zu werden (Wählbarkeit).
Website
Eine eigene Vereinswebsite ist eine gute Möglichkeit, den Verein in der Öffentlichkeit zu präsentieren und den Mit-gliedern Informationen zu bieten. Sie muss allerdings aktuell gehalten werden, damit sie eine gute Visitenkarte abgibt. Im Umgang mit persönlichen Daten sind die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten; Fotos gehören ebenfalls zu den persönlichen Daten.
Weiterbildung
Wer ein Vorstandsamt bekleidet oder eines übernehmen möchte, sollte die Gelegenheit haben, sich für diese Tätigkeit fit zu machen. Die Kosten sind vom Verein zu übernehmen, schliesslich kommt das erlernte Wissen diesem zugute. Die Möglichkeit einer Weiterbildung ist auch eine Form der Anerkennung. Für ehrenamtliche Vorstände bietet vitamin B spezielle Kurse an.
Werbeveranstaltungen
Um den Verein in der Öffentlichkeit zu präsentieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten: von der Teilnahme an der Gewerbeausstellung über den Schnuppertag bis hin zum Grosseinsatz bei einer Bachreinigung. Damit die Aktionen gelingen, müssen sie zu den Zielsetzungen des Vereins passen, dem Budget entsprechen und die personellen und fachlichen Möglichkeiten des Vereins berücksichtigen.
Widererwägung
Widerrechtlicher Zweck
Zeigt der Verein durch seine Tätigkeiten eine dauernde illegale Grundhaltung, so hat er einen widerrechtlichen Zweck, welcher zu seiner Auflösung führt, auch wenn der offizielle statutarische Zweck zulässig ist.
Wiedererwägung
Wirtschaftlicher Zweck
Der Verein als Organisationsform steht ausdrücklich nicht für einen wirtschaftlichen Zweck zur Verfügung. Es darf beim Verein nicht in der Hauptsache darum gehen, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, er muss einen ideellen Zweck verfolgen. Um diesen ideellen Zweck zu erreichen, ist wirtschaftliches Handeln zulässig. Für den wirtschaftlichen Zweck stehen die Organisationsformen des Obligationenrechts (OR) zur Verfügung: die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft sowie die Aktiengesellschaft. All diese Organisationsformen sind vom Gesetz her besser für einen wirtschaftlichen, auf Gelderwerb und Gewinnerzielung ausgerichteten Zweck geeignet.
Wirtschaftsverband
Wirtschaftsverbände sind Interessenvertreter. Sie bewegen sich in einem wirtschaftlichen Umfeld, sind aber nicht direkt auf Gewinnerzielung ausgelegt und deshalb zulässig. Dazu gehören z. B. der Arbeitgeberverband und die Gewerkschaften, Handelsverbände oder Verkehrsvereine. Gleich wie die Berufsverbände bezwecken sie die Wahrung konkreter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder.
Wortentzug
In der Versammlung gibt es manchmal Personen, die zu lange oder nicht zum Thema reden und damit die Versammlung erheblich stören. Sie dürfen nach der Ermahnung, sich kurzzufassen oder zum Ende zu kommen, von der Versammlungsleitung unterbrochen werden. Es kann ihnen auch das Wort entzogen werden, damit die ordentliche Versammlung fortgesetzt werden kann. Eine mildere Massnahme ist die Redezeitbeschränkung. Beides kann auch aus den Reihen der anwesenden Mitglieder mit einem Ordnungsantrag verlangt werden.
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