Z
Zahlungsunfähigkeit
Kann der Verein seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, ist er zahlungsunfähig. Das führt gemäss Gesetz zu seiner Auflösung, der Verein muss eventuell Konkurs anmelden oder dann um Nachlassstundung ersuchen.
Zeichnungsberechtigung
Zeitspendennachweis
Zentralverband
Zeugnis
Gelegentlich wird auch für die Vorstandsarbeit ein Zeugnis ausgestellt. Die angestellten Mitarbeitenden haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
ZEWO
Die Stiftung ZEWO erteilt ein Gütesiegel für gemeinnützige Organisationen, das diesen eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf dem Spendenmarkt verschafft. Für die Anerkennung durch die ZEWO muss ein anspruchsvolles kostenpflichtiges Verfahren durchlaufen und periodisch wiederholt werden.
Zielgruppe
Die Zielgruppe eines Vereins sind entweder die Menschen, an die sich seine Aktivitäten richten, oder diejenigen, die seine Ziele unterstützen. Es lohnt sich, die Zielgruppe genau zu kennen, um Angebot und Anfrage entsprechend zu gestalten.
Zirkularbeschluss
Vorstandsbeschlüsse können an einer Sitzung gefasst werden oder in Form eines Zirkularbeschlusses, bei dem alle Vorstandsmitglieder mit ihrer Unterschrift Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken. Im Zeitalter der E-Mails wird die Unterschrift durch einen zustimmenden oder ablehnenden Satz oder entsprechende Kreuze ersetzt. Verlangt ein Vorstandsmitglied eine mündliche Diskussion, so muss diese gewährt werden. Zirkularbeschlüsse sind nur gültig, wenn die Statuten dies erlauben.
Zivilgesellschaft
Unter Zivilgesellschaft versteht man das Netzwerk von Organisationen und Initiativen, die ohne Gewinnstreben im öffentlichen Leben wirken und zur Weiterentwickung einer lebenswerten Gesellschaft beitragen (Vereine, Bürgerinitiativen, Umweltbewegungen, etc.). Der Soziologe Anthony Giddens meint zum Stellenwert dieser Organisationen: „Für eine gute Gesellschaft braucht es eine gute und aktive Regierung, eine anständige Marktwirtschaft und eine starke Zivilgesellschaft.“
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Im Zivilgesetzbuch (ZGB) finden sich die Gesetzesartikel zum Vereinsrecht. Artikel 60 bis 79 umfassen sämtliche Bestimmungen, die nur den Verein betreffen. Die Artikel 52 bis 59 enthalten allgemeine Bestimmungen zu den juristischen Personen und gelten auch für den Verein.
Zuständigkeit
Es ist sehr hilfreich, wenn klar ist, wer wofür zuständig ist, d. h., wenn es eine klare Kompetenzregelung gibt. Das bewährt sich nicht nur für die Aufgabenverteilung im Vorstand und bei den Ressorts, sondern auch zwischen dem Vorstand und der Geschäftsstelle, dem Sekretariat oder dem Betrieb. Eine klare Kompetenzordnung beugt Konflikten vor.
Zwangsmitgliedschaft
Die Zwangsmitgliedschaft besteht nur ausnahmsweise und aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder allenfalls bei Berufsverbänden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Grundsätzlich muss niemand in einen Verein eintreten.
Zweck
Zweckänderung
Die Mitglieder können in der Vereinsversammlung eine Zweckänderung beschliessen. Meistens sehen die Statuten dafür ein qualifiziertes Mehr von beispielsweise einer Zweidrittelsmehrheit vor. Die nicht zustimmenden Mitglieder müssen sich die Zweckänderung nicht gefallen lassen, sie können sofort aus dem Verein austreten. Sie können sich der Zweckänderung auch widersetzen, indem sie sie wegen Verletzung von Artikel 74 ZGB, der den Schutz des Vereinszwecks beinhaltet, anfechten.
Zweckartikel
Der Zweckartikel umschreibt in den Statuten den Zweck des Vereins, das Anliegen und den Grund, weshalb er gegründet wurde, und was sein Ziel ist. Der Zweckartikel sollte so offen und so genau sein, dass sich der Verein weiterentwickeln kann und es für Interessierte klar ist, worum es geht.
Zweckmischung
Hat ein Verein sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen nicht wirtschaftlichen Zweck, spricht man von einem gemischten Zweck. Bleibt der wirtschaftliche dem ideellen Zweck untergeordnet, ist die Vereinsform zulässig.
Zweckumwandlung
Zweckverband
Zur besseren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben können Gemeinden Zweckverbände einsetzen. Diese gehören zu den öffentlich-rechtlichen Personenvereinigungen.
Zwingende Bestimmungen
Zwingende Bestimmungen sind Bestimmungen des Gesetzes, die in den Statuten nicht abgeändert werden dürfen. Sie stehen über den allfällig abweichenden Bestimmungen in den Statuten. Im Gesetz werden sie mit «von Gesetzes wegen» bezeichnet.
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