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Zweck
Zweckänderung
Die Mitglieder können in der Vereinsversammlung eine Zweckänderung beschliessen. Meistens sehen die Statuten dafür ein qualifiziertes Mehr von beispielsweise einer Zweidrittelsmehrheit vor. Die nicht zustimmenden Mitglieder müssen sich die Zweckänderung nicht gefallen lassen, sie können sofort aus dem Verein austreten. Sie können sich der Zweckänderung auch widersetzen, indem sie sie wegen Verletzung von Artikel 74 ZGB, der den Schutz des Vereinszwecks beinhaltet, anfechten.
Zweckartikel
Der Zweckartikel umschreibt in den Statuten den Zweck des Vereins, das Anliegen und den Grund, weshalb er gegründet wurde, und was sein Ziel ist. Der Zweckartikel sollte so offen und so genau sein, dass sich der Verein weiterentwickeln kann und es für Interessierte klar ist, worum es geht.
Zweckmischung
Hat ein Verein sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen nicht wirtschaftlichen Zweck, spricht man von einem gemischten Zweck. Bleibt der wirtschaftliche dem ideellen Zweck untergeordnet, ist die Vereinsform zulässig.
Zweckumwandlung
Zweckverband
Zur besseren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben können Gemeinden Zweckverbände einsetzen. Diese gehören zu den öffentlich-rechtlichen Personenvereinigungen.
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