Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist quasi sein Wohnsitz. Der Sitz ist immer eine politische Gemeinde. Er kann frei gewählt werden und wird meist in den Statuten genannt. Nennen die Statuten keinen Sitz, befindet er sich am Ort, an dem seine Verwaltung geführt wird. Der Sitz des Vereins kann in den Statuten auch an den Wohnsitz des Präsidenten, der Präsidentin oder an den Sitz der Geschäftsstelle gekoppelt sein und somit wechseln. Dies nennt man einen freien Sitz. Am Sitz des Vereins befindet sich auch der allgemeine Gerichtsstand und das Steurdomizil. Muss oder will sich der Verein in das Handelsregister eintragen, dann macht er das am Ort seines Sitzes resp. beim zuständigen Amt. Die Vereinsadresse (Rechtsdomizil) kann unabhängig vom Sitz geführt werden.

Unterschriftenregelung

Die Unterschriftenregelung (Zeichnungsberechtigung, Kompetenzordnung) legt fest, wer für den Verein welche Geschäfte tätigen, für ihn in welchem Betrag Verpflichtungen eingehen und das Post- oder Bankkonto belasten kann. Grundsätzlich ist gegen aussen jedes Vorstandsmitglied berechtigt, für den Verein zu handeln und ihn zu verpflichten. Die Unterschriftenregelung wird erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gegen aussen wirksam. Die Handelsregisterverordnung verlangt die Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen und die Angabe, ob sie allein oder zu zweit unterzeichnen.

Vereinsregister

Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich werden in der Schweiz keine staatlichen Vereinslisten geführt. Viele Gemeinden führen auf ihrer Website eine Liste mit den Adressen ihrer Vereine.

 

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