Arbeitsverhältnis / Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis besteht mit einer Person, die für den Verein gegen Bezahlung eine Leistung erbringt und dabei der Weisungsbefugnis des Vereins resp. des Vorstands unterliegt. Ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) kann bereits bei einem Umfang von wenigen Stunden oder bei Einsätzen in unregelmässigen Abständen bestehen. Es müssen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts wie Kündigungsfristen und Anspruch auf Lohn bei Ferien oder Arbeitsunfähigkeit eingehalten werden (Artikel 319ff. OR). Für die bezahlten Löhne und Entschädigungen muss ein Lohnausweis erstellt werden. Wichtig ist die Abgrenzung zur Freiwilligenarbeit. Diese wird unentgeltlich geleistet.
Wirtschaftlicher Zweck
Der Verein als Organisationsform steht ausdrücklich nicht für einen wirtschaftlichen Zweck zur Verfügung. Es darf beim Verein nicht in der Hauptsache darum gehen, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, er muss einen ideellen Zweck verfolgen. Um diesen ideellen Zweck zu erreichen, ist wirtschaftliches Handeln zulässig. Für den wirtschaftlichen Zweck stehen die Organisationsformen des Obligationenrechts (OR) zur Verfügung: die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft sowie die Aktiengesellschaft. All diese Organisationsformen sind vom Gesetz her besser für einen wirtschaftlichen, auf Gelderwerb und Gewinnerzielung ausgerichteten Zweck geeignet.
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