Auflösung des Vereins

Wenn der Verein seinen Zweck abschliessend erreicht hat oder wenn er seinen Zweck nicht mehr erreichen kann, wird er aufgelöst. Weitere Gründe für eine Auflösung sind gemäss Gesetz die Zahlungsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, den Vorstand zu besetzen. Ein Verein, der keine Mitglieder mehr hat, wird ebenfalls aufgelöst. Solche Auflösungen erfolgen automatisch, d. h. ohne Vereinsbeschluss, wenn diese Situation dauerhaft ist. Die Mitgliederversammlung kann aus irgendeinem anderen in den Statuten vorgesehenen Grund die Auflösung des Vereins beschliessen (Vereinsbeschluss). Hat er einen widerrechtlichen oder unsittlichen Vereinszweck, kann er auf Klage hin durch das Gericht aufgelöst werden. Er wird auch aufgelöst, wenn er sich mit einem anderen Verein zusammenschliesst und in diesem aufgeht.

Sachwalter

Fehlt einem Verein ein Organ, z.B. der Vorstand, kann ein Mitglied oder ein Gläubiger an das Gericht gelangen. Das Gericht kann dem Verein eine Frist ansetzen, bis wann er einen neuen Vorstand einsetzen muss. Falls das nicht geschieht, kann das Gericht eine geeignete Person bestimmen, welche die Funktion des Vorstandes wahrnimmt. Dieser Sachwalter oder diese Sachwalterin führt die wichtigsten Geschäfte und lädt z.B. zu einer Vereinsversammlung ein, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann. Die Kosten für den Aufwand des Sachwalters muss der Verein tragen.

 

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