Fusion von Vereinen
Der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Vereinen zu einem Verein wird als Fusion bezeichnet und unterliegt eigenen Vorschriften gemäss Fusionsgesetz. Entweder wird ein Verein in einen anderen integriert, oder aus den verschiedenen Vereinen wird ein neuer gebildet. Die Grundlage für die Fusion ist ein schriftlicher Fusionsvertrag; es braucht dafür die Zustimmung der Vereinsversammlungen mit einem qualifizierten Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Alle Aktiven und Passiven gehen auf das neue Gebilde über. Die Mitglieder der fusionierenden Vereine werden Mitglieder des neuen oder des übernehmenden Vereins, sofern sie das möchten.
Konkurs
Wird ein Verein zahlungsunfähig, weil er die offenen Rechnungen nicht mehr begleichen kann, so kann dies zu seinem Konkurs führen. Der Konkurs wird entweder auf Verlangen der Gläubiger oder auf eigenes Begehren des Vereins (Insolvenzerklärung) vom Richter eröffnet. Ein nicht mehr zahlungsfähiger Verein wird von Gesetzes wegen aufgelöst.
Liquidation
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, wird sein Vermögen liquidiert, d. h. verflüssigt. Schulden und Guthaben werden aufgelistet und so weit möglich beglichen resp. eingebracht. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet nach der durchgeführten Liquidation. Der Verein ist im Handelsregister zu löschen, sofern er dort registriert war. Die Liquidation wird in der Regel vom Vorstand durchgeführt. Die verbleibenden Vermögenswerte werden gemäss Statuten verwendet, d. h. in der Regel an eine verwandte Institution weitergegeben. Gibt es keine solche Bestimmung, entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand über ihre Verwendung. Ist das nicht möglich, fällt der Überschuss an das Gemeinwesen resp. an die öffentliche Hand.
Unsittlicher Zweck
Hat der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, wird er von Gesetzes wegen aufgelöst. Unabhängig davon, wie der Zweck in den Statuten beschrieben ist, kommt es auf das tatsächliche Verhalten der Organe an. Mit unsittlich ist ein Verhalten gemeint, das gegen die guten Sitten und die allgemeine sittliche Auffassung verstösst. Das kann z. B. eine Sekte sein, welche die persönliche Freiheit übermässig einschränkt, oder eine Organisation mit dem Zweck, Schmiergelder zu beschaffen.
Widerrechtlicher Zweck
Zeigt der Verein durch seine Tätigkeiten eine dauernde illegale Grundhaltung, so hat er einen widerrechtlichen Zweck, welcher zu seiner Auflösung führt, auch wenn der offizielle statutarische Zweck zulässig ist.
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