Mehr, Mehrheiten
Die Mehrheiten bei Abstimmungen oder Wahlen kann auf unterschiedliche Arten bestimmt werden: Es gibt das absolute, das relative, das einfache und das qualifizierte Mehr. Als Sonderfall gibt es zudem die Einstimmigkeit. Welches Mehr gelten soll und welches die Berechnungsgrundlage dafür ist, bestimmen die Statuten. Tun sie dies nicht, gilt nach dem Gesetz die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dieses so genannte absolute Mehr berechnet die Stimmenmehrheit in Bezug auf die anwesenden Mitglieder. Es müssen alle Stimmen gezählt werden, d. h. auch die ungültigen und die Enthaltungen. Ein Geschäft ist dann angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen (bei 40 Stimmberechtigten 21). Das relative Mehr bezieht sich auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommt. Das einfache Mehr meint in der Regel dasselbe wie das relative Mehr, nämlich die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das qualifizierte Mehr wird in den Statuten z. B. für eine Statutenänderung oder andere wichtige Abstimmungen vorgesehen. Diese verlangen eine gewichtigere Zustimmung als nur die Mehrheit. Es müssen in diesem Fall z. B. ein Drittel, zwei Fünftel oder sogar zwei Drittel aller Mitglieder oder der anwesenden Mitglieder zustimmen (Quorum). Die Statuten können für sehr wichtige Abstimmungen auch Einstimmigkeit vorsehen. Auch für diesen Fall sollte geregelt sein, ob die Einstimmigkeit der anwesenden oder diejenige aller Mitglieder gemeint ist (Universalversammlung). Was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat, sollte ebenfalls in den Statuten geregelt sein. Oft ist der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten vorgesehen. Ist dies nicht der Fall und bekommt eine Vorlage keine Mehrheit, gilt sie als abgelehnt.
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