Organhaftung

Wer in seiner Eigenschaft als Organ handelt, z. B. als Vorstandsmitglied, verpflichtet durch seine Handlungen den Verein. Der Verein muss für die Rechtsgeschäfte, die seine Organe eingehen und für ihr sonstiges Verhalten einstehen, Verantwortung tragen oder eben haften. Er haftet auch für das schädigende schuldhafte Verhalten seiner Organe gegenüber der geschädigten Person. Das Organmitglied, das einen Schaden verursacht, ist für sein schuldhaftes Verhalten allerdings auch persönlich haftbar.

 

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