Auskunftsrecht
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Auskunft über die Vereinsführung, z. B. um abzuklären, ob es einen Antrag an die Vereinsversammlung stellen will oder einen Vereinsbeschluss anfechten soll. Der Verein selbst hat dagegen auch ein Geheimhaltungsinteresse. Dieses muss dem Auskunftsinteresse des Mitglieds gegenübergestellt werden und führt je nachdem dazu, dass das Mitglied keine oder nur teilweise Auskunft erhält.
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