Ausstand

Wer vom Ergebnis einer Entscheidung in der Vereinsversammlung oder im Vorstand selber betroffen ist, darf nicht an der Entscheidung mitwirken, sondern muss in den Ausstand treten. Das Gleiche gilt, wenn nahestehende Personen wie Ehegatten, Eltern, Kinder, Grosseltern und Enkel betroffen sind.

 

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