FAQ
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie eine Zusammenstellung aller FAQs (häufig gestellte Fragen) dieser Website. Diese Sammlung wird laufend erweitert. Haben Sie auch eine Frage? Dann senden Sie uns diese online zu.
Mitgliederversammlung
Stimmrecht des Vorstands
Ist der Vorstand stimmberechtigt, wenn an der Vereinsversammlung über den Jahresbericht und über die Jahresrechnung abgestimmt wird oder muss er sich der Stimme enthalten?
Grundsätzlich sind die Mitglieder des Vorstands inklusive Präsident/Präsidentin bei allen Geschäften stimm- und wahlberechtigt. Ausnahme: Wenn in den Statuten eines Vereins etwas anderes festgeschrieben ist (beispielsweise der Präsident stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid). Der Jahresbericht wird normalerweise vom Präsidenten/ der Präsidentin präsentiert und anschliessend von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zur Diskussion gestellt, welche(r) auch über die Genehmigung abstimmen lässt. Bei der Déchargeerteilung (Entlastung) verzichten die Vorstandsmitglieder wie meist auch bei ihrer eigenen Wahl auf ihr Stimmrecht.
Dr. iur. Sylvia Staub, Zürich
Wahl von Vorstandsmitgliedern
An der Mitgliederversammlung soll ich als Präsident und weitere vier Vorstandsmitglieder in ihrem Amt bestätigen werden. Zusätzlich ist ein namentlich bekanntes neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl ist voraussichtlich unbestritten. Wie kann man diese Wahl am effizientesten und korrekt durchführen?
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie Wahlen genau durchzuführen sind. Selbstverständlich sind aber die allfälligen Regelungen in den Statuten zu beachten und es mus klar sein, wer gewählt oder nicht gewählt ist. Es gibt bewährte Usanzen, welche Sie anwenden können:
- Mit Vorteil werden zuerst die Vorstandsmitglieder einzeln oder als Ganzes (inklusive Präsident) und anschliessend der Präsident einzeln in seinem Amt bestätigt.
- Es ist durchaus sinnvoll, ein neues Mitglied einzeln wählen zu lassen. Einzelwahlen geben der betreffenden Person mehr Gewicht. Sofern kein weiterer Wahlvorschlag gemacht wird, kann es aber auch zusammen mit den restliochen Mitgliedern gewählt werden.
- Bei der Wahl des Präsidenten übernimmt die Stellvertretung vorübergehend den Vorsitz; den restlichen Teil der Wahlen übernehmen Sie selber.
Christa Camponovo, Beratung vitamin B
Welches Mehr bei Wahlen?
In unseren Statuten ist keine fixe Zahl von Vorstandsmitgliedern geregelt und auch kein Quorum für die Wahl festgelegt. Wenn sich nun eine umstrittene Person zur Wahl stellt, gilt wohl nun, dass sie mit dem absoluten Mehr der Stimmen gewählt werden kann?
Die Frage der benötigten Stimmen stellt sich generell, und nicht nur bei umstrittenen Personen (bei 99% Zustimmung erkundigt sich allerdings kaum jemand nach den genauen Mehrheiten).
Falls Ihre Statuten nichts über geforderte Stimmenanteile (Quorum) regeln, gilt ZGB Art. 67 II: " Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst." Es gilt in diesem Falle - wie Sie richtig vermuten - das absolute Mehr. Dieses berechnet sich aus der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es müssen demnach alle Stimmen gezählt werden, auch die ungültigen und die Stimmenthaltungen. Bei beispielsweise 100 anwesenden Mitgliedern ist das absolute Mehr mit 51 Stimmen erreicht. Bei einer ungeraden Zahl von Anwesenden wird nach der Division durch zwei auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Oft bestimmen die Statuten von Vereinen, dass Entscheide mit relativen oder einfachem Mehr der Stimmen gefällt werden: Unabhängig von der Zahl der Anwesenden wird einem Antrag zugestimmt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.
Christa Camponovo, Beratung vitamin B
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