Fachstelle für Vereine

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste und wichtigste Organ des Vereins. Sie findet meist einmal jährlich statt (ordentliche oder statutarische Versammlung).

Die Mitgliederversammlung ist die Legislative des Vereins. Sie erlässt und ändert die Statuten, wählt den Vorstand und weitere statutarisch vorgesehene Organe (z.B. Revisionsstelle), setzt Arbeitsgruppen und Kommissionen ein.

Sie kontrolliert den Vorstand, indem sie den Jahresbericht (Geschäftsbericht) inklusive Rechnung prüft und genehmigt (oder allenfalls ablehnt). 

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Der Rechenschaftsbericht (auch Berichterstattung oder Reporting genannt) hilft einem übergeordneten Gremium, die Situation einzuschätzen und für die Zukunft Vorkehrungen zu treffen. Der Vorstand legt gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr ab. Er tut dies mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung. Die Geschäftsstelle oder die Arbeitsgruppen berichtet dem Vorstand regelmässig. Der Rechenschaftsbericht hat immer eine inhaltliche und eine finanzielle Komponente. Zusammen mit der Kontrolle bildet er die Grundlage für die Wahrnehmung der Verantwortung der übergeordneten Stelle. So legt z.B. der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr ab (Jahresbericht und Jahresrechnung). Oder die Geschäftsstelle berichtet dem Vorstand regelmässig. Der Rechenschaftsbericht erfolgt mündlich oder schriftlich.

Frage

Stimmt es, dass über den Revisionsbericht nicht abgestimmt werden soll? Ist es richtig, nach der Genehmigung des Jahresberichts über den Revisionsbericht und anschliessend über die Jahresrechnung abzustimmen?

Antwort

Der Revisionsbericht wird von einer unabhängigen Person oder Stelle verfasst. Er empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Rechnung und enthält allenfalls weitere Empfehlungen.

Über den Revisionsbericht wird nicht abgestimmt; er dient den Mitgliedern zur Meinungsfindung betreffend der Jahresrechnung. Falls die Mitglieder mit der Arbeit der Revisionstelle nicht zufrieden sind, können sie diese abwählen und jemand anders vorschlagen.

Neben der jährlichen, ordentlichen oder statutarischen Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung kann der Vorstand für wichtige oder unvorhergesehene Anliegen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies zwingend tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Die Vereinsdemokratie erlaubt, dass grosse Vereine Delegiertenversammlungen durchführen. Sie ersetzen die Mitgliederversammlung. Die persönlichen Mitwirkungsrechte können in Grossvereinen nur erschwert ausgeübt werden, daher wahren die Delegierten die Vereinsdemokratie anstelle der einzelnen Mitglieder. Die Delegierten müssen von den Mitgliedern in den Sektionen oder Ortsvereinen gewählt werden.

Der Begriff Generalversammlung wird häufig anstelle von Mitglieder- oder Vereinsversammlung verwendet. Im Vereinsrecht kommt der Begriff nicht vor. Hier wird die Generalversammlung Vereinsversammlung und Versammlung der Mitglieder genannt.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste und wichtigste Organ des Vereins. Sie findet meist einmal jährlich statt (ordentliche oder statutarische Versammlung). Die Mitgliederversammlung ist die Legislative des Vereins. Sie erlässt und ändert die Statuten, sie wählt den Vorstand und weitere statutarisch vorgesehene Organe (z.B. Revisionsstelle) und setzt Arbeitsgruppen und Kommissionen ein. Sie kontrolliert den Vorstand, indem sie den Jahresbericht (Geschäftsbericht) inklusive Rechnung prüft und genehmigt (oder allenfalls ablehnt). Mit der Genehmigung erteilt die Versammlung dem Vorstand die Decharge(Entlastung). Je nach Statuten kann sie für weitere Geschäfte, die nicht an ein anderes Organ übertragen wurden, zuständig sein. Auch die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder müssen rechtzeitig zur Versammlung eingeladen werden und sind berechtigt, Anträge zu stellen. Sie dürfen zu den traktandierten Themen das Wort ergreifen und an der Debatte teilnehmen oder Gegenanträge stellen. Die Mitglieder können selber die Einberufung einer Vereinsversammlung verlangen. Nach dem Gesetz genügt es, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Gemäss Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats war es Vereinen bis zum 31.12.2022 erlaubt, die Jahresversammlung online durchzuführen oder Beschlüsse schriftlich zu fassen, auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen. Die beiden Arten der Durchführung durften gemäss Verordnung nicht kombiniert werden. Seit dem 1.1.2023 sind die Ausnahmeregelungen des Bundes ausgelaufen, Mitgliederversammlungen müssen wieder gemäss Statuten durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Versammlungen online oder hybrid durchgeführt werden dürfen, wenn die Statuten dies explizit gestatten.

Frage

Wir möchten die Möglichkeit einer schriftlichen Abstimmung anstelle einer Vereinsversammlung in die Statuten aufnehmen. Woran ist zu denken?

Antwort

Im Gesetz steht in Art. 66 Abs. 2 ZGB: "Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.“ Das heisst jedoch, dass sich alle Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen und alle zustimmen müssen.
Zusätzlich kann die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung in den Statuten geregelt werden. Dies kann z.B. so formuliert werden: „Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via Email oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist (in begründeten Ausnahmefällen) erlaubt."
Schriftliche Beschlussfassungen bringen jedoch gewichtige Nachteile mit sich: Anders als bei der physischen Versammlung kann bei der schriftlichen Beschlussfassung keine Diskussion stattfinden. Anträge zu bestehenden Traktanden (Abänderungs- und Gegenanträge) oder zusätzliche Wahlvorschläge müssen im Vorfeld eingebracht werden. Daher raten wir vom generellen Ersatz der physischen Versammlung durch die schriftliche Beschlussfassung ab.
Wenn sich ein Verein dennoch für die schriftliche Beschlussfassung entscheidet, dann ist es wichtig, dass die statuarischen Bestimmungen eingehalten werden: Einladungsfrist, Anwesenheitsquorum (Beteiligungsquorum), nötige Mehrheiten. Der Verein muss sicherstellen, dass das Mitglied selbst und nur einmal abstimmt, z.B. durch Unterschreiben des Stimmzettels. Die Beschlüsse der schriftlichen Abstimmung sollen in einem kurzen Protokoll festgehalten werden, inkl. Angabe wie viele Stimmen eingegangen sind und wie abgestimmt wurde. Ebenfalls wichtig ist, dass der Datenschutz gewährleistet ist.

Gemäss Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats war es Vereinen bis zum 31.12.2022 erlaubt, die Jahresversammlung online durchzuführen oder Beschlüsse schriftlich zu fassen, auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen. Die beiden Arten der Durchführung durften gemäss Verordnung nicht kombiniert werden. Seit dem 1.1.2023 sind die Ausnahmeregelungen des Bundes ausgelaufen, Versammlungen müssen wieder gemäss Statuten durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Beschlussfassungen schriftlich durchgeführt werden dürfen, wenn die Statuten dies explizit gestatten. Ist in den Statuten nichts entsprechendes geregelt, so gilt folgendes: "Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.“ Das bedeutet, dass sich alle Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen und alle zustimmen müssen.

An der Universalversammlung nehmen sämtliche Mitglieder des Vereins teil. Das ist ein seltener Spezialfall, kann aber bei Vereinen mit wenigen Mitgliedern tatsächlich vorkommen. Es ist in diesem Fall zulässig, Beschlüsse zu fassen, auch wenn dies nicht im Voraus angekündigt wurde.

Frage

Unsere Mitglieder leben über die ganze Schweiz und das nahe Ausland verteilt, eine Anreise zur Versammlung ist für viele nicht möglich. Dürfen wir diese auch online durchführen?

Antwort

Mitglieder haben das Recht, an der Versammlung und an den Abstimmungen und Wahlen inkl. den dazugehörigen Debatten teilzunehmen. Wenn ein Schweizer Verein Mitglieder mit ausländischem Wohnsitz hat, muss er daher sicherstellen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können. Als Ergänzung oder Ersatzform für die physische Versammlung kann diese per Online-Konferenzsaal (z.B. via Skype, Facetime o.ä.) oder per Live-Stream von der Versammlung mit Chat für die Diskussion und Abstimmung durchgeführt werden. Dies ist zulässig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig informiert werden, Zugang zum Internet haben und die nötigen Unterlagen und Zugangsdaten erhalten. Auch müssen die Statuten die Online-Ersatzform gestatten.

Frage

Weil unser Verein etwas stagniert, haben wir im Vorstand Ausgaben für neue Flyer, Webauftritt und eine spezielle Aktion  beschlossen und das Budget entsprechend erhöht.  Wir sind überzeugt, dass der Verein sich diese ziemlich happigen Mehrausgaben leisten kann, aber wir wissen nicht, ob die Mitglieder das auch so sehen.
Wie gehe ich als Versammlungsleiterin vor, wenn das Budget an der Mitgliederversammlung abgelehnt wird?

Antwort

Da es in Ihrem Verein in der Kompetenz der Mitgliederversammlung  liegt, dass Budget zu genehmigen, muss der Vorstand resp. die Versammlungsleiterin sich gut vorbereiten und gut argumentieren. Wichtig ist zudem, dass der ganze Vorstand hinter dem Vorschlag steht, und die Zahlen transparent gemacht werden, so dass die Mitglieder diese nachvollziehen können. Hilfreich ist auch, eine längerfristige Finanzplanung zu präsentieren.

Zum vorgeschlagenen Budget können die Mitglieder Änderungsanträge machen; es geht nicht um alles oder nichts. Falls das Budget gefährdet scheint, kann die Versammlungsleiterin die Mitglieder oder einzelne Votanten auffordern, gezielte Streichungsanträge zu machen oder nötigenfalls selber (verschmerzbare) Reduktionen vorschlagen.
Ansonsten sind die demokratischen Spielregeln des Vereins zu beachten.

Frage

Unser Vorstand hat beschlossen, seinen Mitgliedern in Zukunft ein Sitzungsgeld auszuzahlen. Müssen wir dazu die Einwilligung der Mitgliederversammlung haben?

Antwort

Die Vereinsstatuten regeln, wer im Verein welche Kompetenzen hat. Heisst es dort z.B., dass der Vorstand nur Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen hat, kann er sich kein Sitzungsgeld auszahlen, ausser es handelt sich um eine Pauschalvergütung für anfallende Aufwendungen. Gibt es keine derartige Regelung und beschliesst die Mitgliederversammlung über das Budget, ist der Betrag dort aufzuführen. So können die Mitglieder in der Budgetgenehmigung Einfluss nehmen. Möglicherweise hat der Vorstand auch eine festgelegte Summe zur Verfügung, über die er selber bestimmen kann.

Gibt es weder in den Statuten noch in Reglementen Hinweise auf eine Ausgabenkompetenz, so ist es am besten, wenn der Vorstand der Mitgliederversammlung ein Entschädigungs- und Spesenreglement zur Genehmigung vorlegt.

Beachten Sie, dass Sitzungsgelder eine Entschädigung für geleistete Arbeit ist und damit auch steuerpflichtig für den Empfänger, d.h. der Verein muss einen Lohnausweis erstellen. Falls die Entschädigung höher als Fr. 2‘300.- pro Jahr und Person ist, müssen die Sozialversicherungen abgerechnet werden – siehe dazu Arbeitshilfe „Spesen, Spesenreglement, Entschädigungen“.

Mit der Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand ein Reglement, das seine Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder, der Ressorts und des Gesamtvorstands definiert. Die Geschäftsordnung kann je nach Statuten auch von der Mitgliederversammlung erlassen werden.

In Mitgliederversammlungen resp. Vorstandssitzungen gibt immer auch wieder Geschäfte, welche Mitglieder nur zur Kenntnis nehmen müssen. Es genügt, darüber informiert zu sein. Allfällige spätere Diskussionen oder Beschlüsse (Abstimmungen) finden in späteren Sitzungen statt. Beispiel: Je nach Statuten nimmt die Mitgliederversammlung das Budget zur Kenntnis oder sie stimmt darüber ab.

Frage

Unser Chor hat für das anstehende Jubiläum die Herausgabe einer Broschüre geplant und dafür von der Mitgliederversammlung 500 Franken bewilligen lassen. Nun stellt sich aber heraus, dass die Kosten völlig unterschätzt wurden. Müssen wir die Mitglieder nochmals über einen höheren Betrag abstimmen lassen?

Antwort

Mit einer erneuten Abstimmung an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand auf der sicheren Seite. Ob die ordentliche Mitgliederversammlung bei der Präsentation der Rechnung eine entsprechende Kostenüberschreitung goutieren würde, können Sie selber besser beurteilen. So der so, der Vorstand ist gut beraten, die Mitglieder rechtzeitig und transparent zu informieren.

Als Obstruktion wird ein massiv störendes Verhalten während der Mitgliederversammlung bezeichnet.

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, können von einem Mitglied innerhalb eines Monats, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, angefochten werden. Mit «Gesetz» sind neben dem Vereinsrecht auch andere Normen der Rechtsordnung gemeint. Unter den Begriff Statuten fallen auch andere vereinsinterne Reglemente. Die Anfechtung erfolgt durch das klagende Mitglied beim Gericht, sofern die vereinsinternen Instanzen erfolglos angerufen wurden. Es sind auch Beschlüsse des Vorstands oder anderer Organe anfechtbar, sofern sie die Statuten oder das Gesetz verletzen. Klageberechtigt ist nur, wer den Beschlüssen selber nicht zugestimmt hat. Die Klage ist gegen den Verein zu richten. Ist sie erfolgreich, so wird der angefochtene Beschluss rückwirkend aufgehoben.

Sowohl die Vereinsversammlung als auch der Vorstand kann Beschlüsse fassen, indem sie ein Geschäft verabschieden. Beschlüsse sollten protokolliert werden.

Frage

Darf bei einer brieflichen Abstimmung gefordert werden, dass die Mitglieder mit Vorname, Name und Unterschrift antworten müssen?

Antwort

Sie müssen sicherstellen, dass nur berechtigte Personen an der Abstimmung bzw. an den Wahlen teilnehmen. Deshalb ist es richtig, dass die abstimmenden Personen identifiziert werden können. Bei der Auszählung kann dann eine unabhängige Person diese Wahlzettel zählen und die Resultate werden ohne Zuordnung der Stimmenden erfasst. Wenn Sie eine volle Anonymität z.B. bei Wahlen sicherstellen wollen, müssten Sie separate Stimmausweise erstellen, die mit dem Abstimmungs- bzw. Wahlzettel zurückgeschickt werden müssen (analog politische Wahlen). Dieses Vorgehen würden wir empfehlen, wenn eine Wahl sehr umstritten ist. 

In einer Versammlung können zum gleichen Thema mehrere Anträge auf verschiedenen Ebenen vorliegen, die in eine Reihenfolge gebracht werden müssen. In der Abstimmung wird der eine Antrag dem anderen gegenübergestellt, und derjenige, der am meisten Stimmen bekommt, wird wieder dem nächsten gegenübergestellt. Grundsätzlich werden zuerst die Details geregelt, und zuletzt wird über den Hauptantrag abgestimmt. Es handelt sich um Eventualentscheide, weil sie von der Annahme oder Ablehnung des Hauptantrags abhängig sind.

Formfehler liegen beispielsweise vor, wenn nicht alle Mitglieder eine Einladung zur Vereinsversammlung erhalten oder auf der Einladung ein falsches Datum / ein falscher Ort vermerkt ist. Formfehler können ein Grund für die Anfechtung von Beschlüssen sein.

Wird gegen einen Verein ein Gerichtsverfahren eingeleitet, so gilt als Gerichtsstand (Ort des zuständigen Gerichts) der Ort des Sitzes des Vereins.

Frage

An unserer letzten Mitgliederversammlung waren von den 120 Mitgliedern neben dem fünfköpfigen Vorstand nur vier Mitglieder anwesend. Sind die wichtigen Beschlüsse, die in der Versammlung gefällt wurden, trotzdem gültig?

Antwort

Ja, die Beschlüsse sind gültig. Nur wenn die Statuten des Vereins eine Mindestzahl von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern vorschreiben (Anwesenheitsquorum), wäre die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen.

Auch wenn die wichtigen Entscheide nur von wenigen Personen gefällt wurden, haben sich alle Mitglieder und der Vorstand an die Beschlüsse  zu halten. „Les absents ont toujours tort“ gilt in diesem Fall. Gemäss Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat (auch Abwesende), Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, innert  Monatsfrist nach Kenntnisnahme beim Gericht anfechten.

Beschlüsse sind nichtig, wenn sie den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften drastisch widersprechen. Wird z. B. ausserhalb der vorgesehenen Amtsperiode ein neuer Vorstand gewählt, ohne dass der bisherige zurückgetreten ist oder abgewählt wurde, ist der Wahlbeschluss nichtig. Nichtige Beschlüsse entfalten keine Wirkung, im Gegensatz zu anfechtbaren Beschlüssen. Deren Wirkung entfällt erst, wenn sie (erfolgreich) angefochten worden sind. Für die Anfechtung von Beschlüssen muss eine Frist gewahrt werden. Nichtigkeit hingegen kann jederzeit und von allen Betroffenen geltend gemacht werden. Achtung: es ist nicht immer leicht, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit zu unterscheiden.

Wurde ein Beschluss gefasst, kann der Antrag gestellt werden, diesen Beschluss noch einmal zu fällen. Das kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn er unrechtmässig zustande gekommen ist, wenn neue Aspekte bekannt geworden sind oder wenn in einer späteren Phase ein anderer Beschluss gefällt wurde, der mit dem ersten nicht vereinbar ist. Wird ein Rückkommensantrag gutgeheissen, wird nochmals über das Geschäft abgestimmt. Das Resultat kann ein anderes oder das gleiche sein wie bei der ersten Abstimmung.

Für die Regelung von Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein sowie für die Anfechtung von Beschlüssen können in den Statuten vorgesehene unabhängige Schiedsgerichte eingesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande oder wird der Schiedsspruch nicht akzeptiert, können je nach Streitpunkt die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

Frage

Wir möchten die Möglichkeit einer schriftlichen Abstimmung anstelle einer Vereinsversammlung in die Statuten aufnehmen. Woran ist zu denken?

Antwort

Im Gesetz steht in Art. 66 Abs. 2 ZGB: "Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.“ Das heisst jedoch, dass sich alle Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen und alle zustimmen müssen.
Zusätzlich kann die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung in den Statuten geregelt werden. Dies kann z.B. so formuliert werden: „Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via Email oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist (in begründeten Ausnahmefällen) erlaubt."
Schriftliche Beschlussfassungen bringen jedoch gewichtige Nachteile mit sich: Anders als bei der physischen Versammlung kann bei der schriftlichen Beschlussfassung keine Diskussion stattfinden. Anträge zu bestehenden Traktanden (Abänderungs- und Gegenanträge) oder zusätzliche Wahlvorschläge müssen im Vorfeld eingebracht werden. Daher raten wir vom generellen Ersatz der physischen Versammlung durch die schriftliche Beschlussfassung ab.
Wenn sich ein Verein dennoch für die schriftliche Beschlussfassung entscheidet, dann ist es wichtig, dass die statuarischen Bestimmungen eingehalten werden: Einladungsfrist, Anwesenheitsquorum (Beteiligungsquorum), nötige Mehrheiten. Der Verein muss sicherstellen, dass das Mitglied selbst und nur einmal abstimmt, z.B. durch Unterschreiben des Stimmzettels. Die Beschlüsse der schriftlichen Abstimmung sollen in einem kurzen Protokoll festgehalten werden, inkl. Angabe wie viele Stimmen eingegangen sind und wie abgestimmt wurde. Ebenfalls wichtig ist, dass der Datenschutz gewährleistet ist.

Verstösst der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einem Beschluss gegen die Statuten, so kann dieser Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Wer dem Beschluss zugestimmt hat, kann ihn nicht anfechten.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Vereinsbeschluss. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen.

Frage

In unseren Stauten steht nicht, wann das Protokoll der Vereinsversammlung verschickt werden muss. Reicht es, dieses der nächsten Einladung zur Vereinsversammlung beizulegen oder sollte es möglichst zeitnah nach der Versammlung verschickt werden?

Antwort

Im Gesetz ist der Versand von Protokollen nicht geregelt. Falls die Statuten dazu nichts bestimmen und keine langjährige, sinnvolle Gewohnheit bereits besteht, kann der Vorstand den Versand nach Gutdünken handhaben.

Vorteil eines zeitnahmen Versandes ist, dass die Mitglieder - vor allem auch die Abwesenden - rechtzeitig Kenntnis von den Beschlüssen erhalten. Muss das Protokoll von der Vereinsversammlung genehmigt werden , wird es als "Protokollentwurf" bezeichnet. Mit einem zeitnahen Versand nach der Genehmigung durch der Vorstand können die Mitglieder aufgefordert werden, allfällige Beanstandungen anzubringen. Der Vorstand bringt dann - falls nötig - eine bereinigte Fassung an der nächsten Versammlung zur Abstimmung. Gemäss Art. 75 ZGB kann ein Mitglied Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, binnen Monatsfrist nach Erhalt des Protokolls beim Gericht anfechten. Auch deshalb macht ein frühzeitiger Versand Sinn. Anderfalls könnte nach einem Jahr noch eine Klage erfolgen .

Erfolgt die Einladung per E-Mail, kann das Protokoll als zusätzliches Dokument angehängt werden. Hat der Verein auf seiner Website einen internen Bereich, kann das Dokument dort abgelegt und die Mitglieder entsprechend informiert werden.


Fazit:

  • Das Protokoll dient der Information der Mtglieder, was für eine zeitnahe Zustellung spricht.
  • Damit die Mitglieder das Protokoll an der Vereinsversammlung genehmigen können, müssen sie deren Wortlaut kennen, was für eine (nochmalige) Zustellung des Protokolls mit der Einladung spricht.
  • Um Papier zu sparen, empfiehlt es sich, elektronische Möglichkeiten zu nutzen. Dabei ist allerdings auf nicht elektronisch vernetzte Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
  • Das Protokoll wird in der Regl vom Verfasser/von der Verfasserin und der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnet.
  • Der Vorstand kann auch mittels eines entsprechenden Antrags an die Mitgliederversammlung den Versand von Protokollen regeln. Damit kann er den Wünschen der Mitgliedern entgegenkommen. Dafür braucht es keine statuarische Bestimmung, ein protokollierter Beschluss der Versammlung genügt. 
Frage

Wann treten Beschlüsse der Vereinsversammlung in Kraft?

Antwort

Die gefassten Beschlüsse treten erst nach Abschluss der Versammlung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beschlossen wurde. Bis zum Ende der Versammlung kann ein Rückkommensantrag (Ordnungsantrag) gestellt werden, um erneut über einen Beschluss abzustimmen, wenn es dafür wichtige Gründe gibt. Es ist demnach nicht zulässig, dass z.B. eine Statutenänderung unmittelbar nach deren Beschluss an der Versammlung selber noch in Kraft tritt.

Frage

In unseren Statuten ist keine fixe Zahl von Vorstandsmitgliedern geregelt und auch kein erforderliches Mehr  für die Wahl festgelegt. Muss in diesem Fall eine umstrittene Person, die sich zur Wahl stellt, mit dem absoluten Mehr der Stimmen gewählt werden?

Antwort

Die Frage der benötigten Stimmen stellt sich generell, und nicht nur bei umstrittenen Personen. Regeln die Statuten die geforderten Stimmenanteile (qualifiziertes Mehr) nicht explizit, gilt ZGB Art. 67 II: " Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst." Es gilt also das absolute Mehr. Dieses berechnet sich aus der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es müssen alle Stimmen gezählt werden, auch die ungültigen und die Stimmenthaltungen. Beispiel: Bei 100 anwesenden Mitgliedern ist das absolute Mehr mit 51 Stimmen erreicht. Bei einer ungeraden Zahl von Anwesenden wird nach der Division durch zwei auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Oft bestimmen die Statuten von Vereinen, dass Entscheide mit relativen oder einfachem Mehr der Stimmen gefällt werden: Unabhängig von der Zahl der Anwesenden wird einem Antrag zugestimmt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.

Urs Scherrer, Marco Greuter: Der Verein in der Praxis – Organisation und Steuern. Schulthess Juristische Medien AG (2. überarbeitete Auflage 2019).

Die aktualisierte und ergänzte Ausgabe trägt diesen Entwicklungen, neuen Tendenzen und Themen wie „Corporate Governance“ und „Compliance“ Rechnung.

Die Statuten können für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung eine bestimmte Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern bezeichnen.

Einige Statuten sehen vor, dass ein bestimmter Mindestanteil der Mitglieder anwesend sein muss, damit die Vereinsversammlung gültige Beschlüsse fassen kann. Auch der Vorstand kann für sich eine Mindestanzahl anwesender Mitglieder und damit seine Beschlussfähigkeit definieren. Wenn nicht genügend Mitglieder anwesend sind, bleibt oft nichts anderes übrig, als die Versammlung abzubrechen und zu verschieben.

Mit Quorum wird die für die Beschlussfähigkeit nötige Anzahl von anwesenden Mitgliedern oder eine bestimmte Art von Mehrheit bezeichnet. Die Statuten können für besonders wichtige Entscheidungen ein qualifiziertes Mehr vorsehen, z. B. zwei Drittel der Anwesenden oder ein Drittel aller Mitglieder.

Um in der Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit und das Mehr zu ermitteln, werden zu Beginn der Versammlung Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler gewählt.

Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will sich einen neuen Zweck geben oder einen neuen Namen oder neu auch Gönnermitglieder gewinnen. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig, evtl. mit qualifiziertem Mehr der Stimmenden. Für wichtige Statutenänderungen, die kontroverse Debatten voraussehen lassen, empfiehlt sich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Thema. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge mit der Einladung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zu. Bei Totalrevision oder grösseren Änderungen ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestelt).

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung. Änderungen des Namens und des Vereinszweckes sind nach der Mitgliederversammlung mit dem Protokoll auch den abwesenden Mitgliedern mitzuteilen. Ist ein Mitglied mit der Zweckänderung nicht einverstanden, kann es nach Art. 74 ZGB seinen Austritt erklären. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Es ist ratsam, auch die wichtigsten Geldgeber bereits vor dem Versand des nächsten Jahresberichts zu informieren.

Frage

In unseren Statuten ist keine fixe Zahl von Vorstandsmitgliedern geregelt und auch kein erforderliches Mehr  für die Wahl festgelegt. Muss in diesem Fall eine umstrittene Person, die sich zur Wahl stellt, mit dem absoluten Mehr der Stimmen gewählt werden?

Antwort

Die Frage der benötigten Stimmen stellt sich generell, und nicht nur bei umstrittenen Personen. Regeln die Statuten die geforderten Stimmenanteile (qualifiziertes Mehr) nicht explizit, gilt ZGB Art. 67 II: " Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst." Es gilt also das absolute Mehr. Dieses berechnet sich aus der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es müssen alle Stimmen gezählt werden, auch die ungültigen und die Stimmenthaltungen. Beispiel: Bei 100 anwesenden Mitgliedern ist das absolute Mehr mit 51 Stimmen erreicht. Bei einer ungeraden Zahl von Anwesenden wird nach der Division durch zwei auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Oft bestimmen die Statuten von Vereinen, dass Entscheide mit relativen oder einfachem Mehr der Stimmen gefällt werden: Unabhängig von der Zahl der Anwesenden wird einem Antrag zugestimmt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.

Decharge bedeutet Entlastung. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand oder den einzelnen Vorstandsmitgliedern mit Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung Entlastung für die Geschäftsführung. Der Vorstand haftet ab diesem Moment nicht mehr dem Verein gegenüber für seine Handlungen. Dies gilt aber nur für Fakten, welche den Mitgliedern bekannt sind und auch nicht für Haftansprüche Dritter, für die allenfalls der Verein oder der Vorstand verantwortlich gemacht werden können.

Der Rechenschaftsbericht (auch Berichterstattung oder Reporting genannt) hilft einem übergeordneten Gremium, die Situation einzuschätzen und für die Zukunft Vorkehrungen zu treffen. Der Vorstand legt gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr ab. Er tut dies mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung. Die Geschäftsstelle oder die Arbeitsgruppen berichtet dem Vorstand regelmässig. Der Rechenschaftsbericht hat immer eine inhaltliche und eine finanzielle Komponente. Zusammen mit der Kontrolle bildet er die Grundlage für die Wahrnehmung der Verantwortung der übergeordneten Stelle. So legt z.B. der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr ab (Jahresbericht und Jahresrechnung). Oder die Geschäftsstelle berichtet dem Vorstand regelmässig. Der Rechenschaftsbericht erfolgt mündlich oder schriftlich.

Frage

Stimmt es, dass über den Revisionsbericht nicht abgestimmt werden soll? Ist es richtig, nach der Genehmigung des Jahresberichts über den Revisionsbericht und anschliessend über die Jahresrechnung abzustimmen?

Antwort

Der Revisionsbericht wird von einer unabhängigen Person oder Stelle verfasst. Er empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Rechnung und enthält allenfalls weitere Empfehlungen.

Über den Revisionsbericht wird nicht abgestimmt; er dient den Mitgliedern zur Meinungsfindung betreffend der Jahresrechnung. Falls die Mitglieder mit der Arbeit der Revisionstelle nicht zufrieden sind, können sie diese abwählen und jemand anders vorschlagen.

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für die sorgfältige und korrekte Geschäftsführung. Mit der Erteilung der Decharge (Entlastung) durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand aus seiner Verantwortlichkeit für das vergangene Jahr entlassen. Das gilt allerdings nur für diejenigen Geschäfte, über die er der Versammlung berichtet hat. Die Vereinsversammlung erklärt mit der Decharge den Verzicht auf das Geltendmachen allfälliger Haftungsansprüche gegenüber dem gesamten Vorstand oder gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern. Schädigt ein Vorstandsmitglied den Verein absichtlich oder fahrlässig (Verschulden und Sorgfaltspflichtverletzung), so muss es persönlich für den Schaden einstehen. Es gibt den Sonderfall Haftung für die AHV-Beiträge und Mehrwertsteuern: Hat der Verein Angestellte, so haftet er, gestützt auf Artikel 52, AHV-Gesetz, als Arbeitgeber für die Bezahlung der Beiträge. Ist er mehrwertsteuerpflichtig, haftet er für die geschuldeten Steuern. Die Vorstandsmitglieder haften auch persönlich, wenn sie sich nicht entlasten können, was im konkreten Fall schwierig ist.

Frage

Kann ein neuer Vorstand gewählt werden, solange der alte Vorstand noch nicht entlastet ist?

Antwort

Nach Genehmigung der Jahresrechnung erteilt die Vereinsversammlung dem amtierenden Vorstand Entlastung (Décharge). Diese bedeutet, dass ab dann nicht mehr der entlastete Vorstand für allfällige Schulden haftet, sondern der Verein gemäss den Statutenbestimmungen. Ein Entlastungsbeschluss ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, im Rahmen der Aufsichtspflicht der Vereinsversammlung nach Art. 65 Abs. 2 ZGB aber allgemein üblich und auch in den meisten Vereinsstatuten vorgesehen.

  1. Enthalten die Vereinsstatuten keine anders lautenden Bestimmungen, ist die Neuwahl des Vorstandes auch ohne Entlastung der zurückgetretenen Vorgänger möglich. Der frühere Vorstand ist nicht mehr im Amt. Allfällige Schadenersatzforderungen können indessen auf zivilrechtlichem Weg auch gegenüber einem zurückgetretenen Vorstand geltend gemacht werden.
  2. Im Interesse einer vernünftigen Fortsetzung der Vereinstätigkeit empfiehlt es sich, allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber den zurückgetretenen Vorstandsmitgliedern rasch und fristgerecht geltend zu machen, damit die Haftungsfrage geklärt ist.

Die Mitglieder müssen rechtzeitig zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, normalerweise geschieht dies schriftlich. Die Statuten können auch die Einladung per E-Mail vorsehen. In der Regel bestimmen die Statuten eine Frist, in der die Einladung verschickt werden muss (Ankündigungs- oder Einberufungsfrist). Gibt es keine statutarische Frist, so muss die Einladung dennoch genügend lange im Voraus erfolgen, sodass es den Mitgliedern möglich ist, an der Versammlung teilzunehmen. Das Gesetz spricht von gehöriger Ankündigung (in der Regel genügen zwei bis drei Wochen). Mit der Einladung werden die Traktanden mitgeteilt. Die Ankündigung gibt den Mitgliedern Gelegenheit, sich auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob sie teilnehgmen möchten oder nicht. Je nach Statuten ist eine Frist für die Einreichung eigener Traktanden vorgesehen.

Frage

In unseren Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt. Können wir die Einladung auch per E-Mail versenden?

Antwort

Für die Einberufung geiner Mitgliederversammlung emäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Erfolgte die Einladung bis anhin briefllich, kann eine plötzlicher Wechsel auf E-Mail unter Umständen angefochten werden, wenn die Einladung nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.

Es empfiehlt sich daher, die Form der Einberufung in den Statuten genau zu formulieren. Dabei sind verschiedene Einberufungsarten möglich: briefliche Einberufung, Einberufung per E-Mail, Aushang im Vereinskasten, Publikation in der Zeitung oder im Vereinsorgan etc.

Für die Ausübung des Antragrechts schreibt das Gesetz keine Form vor, auch nicht für die Beantragung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Sofern die Statuten nichts anderes regeln, sind für Anträge daher auch andere Mittel zulässig: E-Mail, Telefon usw.

 

Die Vereinsversammlung muss rechtzeitig angekündigt werden, sodass die Mitglieder Gelegenheit haben, daran teilzunehmen und sich vorzubereiten. Die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sind so klar zu bezeichnen, dass alle sich eine Vorstellung über die Tragweite des Themas machen und entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen oder nicht. Bei Ausschluss eines Mitglieds muss der Name des betreffenden Mitglieds aufgeführt sein, hingegen ist es bei Wahlen nicht nötig, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus zu nennen. An der Versammlung können auch noch neue Personen vorgeschlagen werden.

Frage

Wir möchten gerne neue Mitglieder für unseren Verein interessieren. Nun haben wir die Idee, unsere nächste Mitgliederversammlung öffentlich zu machen und dazu Interessierte und Medienleute einzuladen. Dürfen wir die Mitgliederversammlung für Nichtmitglieder öffnen?

Antwort

Es gibt dazu keine rechtlichen Vorschriften, ausser Ihre Statuten oder Reglemente regeln etwas.
Ansonsten ist der Verein frei, auch Nichtmitglieder einzuladen. Das kann durchaus sinnvoll sein. Potenzielle Mitglieder, Angehörige, Vertretungen von Behörden oder Geldgebern,  Fachleute, Medienschaffende - sie alle können als Gäste eingeladen werden. Es empfiehlt sich, den Gästen zugewiesene  Plätze anzubieten, damit klar ist, wer abstimmen darf und wer nicht.

Für derartige Einladungen sollte die Veranstaltung für die Gäste genügend attraktiv und von inhaltlicher Bedeutung sein. Niemand will sich bloss die statuarischen Vereinsgeschäfte anhören. Eine Einladung mit ineressantem, abwechslungsreichem Programm hilft. Und selbstverständlich heissen sie die Gäste an der Versammlung speziell willkommen.

 

 


 

Gemäss Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats war es Vereinen bis zum 31.12.2022 erlaubt, die Jahresversammlung online durchzuführen oder Beschlüsse schriftlich zu fassen, auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen. Die beiden Arten der Durchführung durften gemäss Verordnung nicht kombiniert werden. Seit dem 1.1.2023 sind die Ausnahmeregelungen des Bundes ausgelaufen, Mitgliederversammlungen müssen wieder gemäss Statuten durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Versammlungen online oder hybrid durchgeführt werden dürfen, wenn die Statuten dies explizit gestatten.

Gemäss Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats war es Vereinen bis zum 31.12.2022 erlaubt, die Jahresversammlung online durchzuführen oder Beschlüsse schriftlich zu fassen, auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen. Die beiden Arten der Durchführung durften gemäss Verordnung nicht kombiniert werden. Seit dem 1.1.2023 sind die Ausnahmeregelungen des Bundes ausgelaufen, Versammlungen müssen wieder gemäss Statuten durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Beschlussfassungen schriftlich durchgeführt werden dürfen, wenn die Statuten dies explizit gestatten. Ist in den Statuten nichts entsprechendes geregelt, so gilt folgendes: "Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.“ Das bedeutet, dass sich alle Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen und alle zustimmen müssen.

Frage

Unsere Mitglieder leben über die ganze Schweiz und das nahe Ausland verteilt, eine Anreise zur Versammlung ist für viele nicht möglich. Dürfen wir diese auch online durchführen?

Antwort

Mitglieder haben das Recht, an der Versammlung und an den Abstimmungen und Wahlen inkl. den dazugehörigen Debatten teilzunehmen. Wenn ein Schweizer Verein Mitglieder mit ausländischem Wohnsitz hat, muss er daher sicherstellen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können. Als Ergänzung oder Ersatzform für die physische Versammlung kann diese per Online-Konferenzsaal (z.B. via Skype, Facetime o.ä.) oder per Live-Stream von der Versammlung mit Chat für die Diskussion und Abstimmung durchgeführt werden. Dies ist zulässig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig informiert werden, Zugang zum Internet haben und die nötigen Unterlagen und Zugangsdaten erhalten. Auch müssen die Statuten die Online-Ersatzform gestatten.

Frage

In unseren Stauten steht nicht, wann das Protokoll der Vereinsversammlung verschickt werden muss. Reicht es, dieses der nächsten Einladung zur Vereinsversammlung beizulegen oder sollte es möglichst zeitnah nach der Versammlung verschickt werden?

Antwort

Im Gesetz ist der Versand von Protokollen nicht geregelt. Falls die Statuten dazu nichts bestimmen und keine langjährige, sinnvolle Gewohnheit bereits besteht, kann der Vorstand den Versand nach Gutdünken handhaben.

Vorteil eines zeitnahmen Versandes ist, dass die Mitglieder - vor allem auch die Abwesenden - rechtzeitig Kenntnis von den Beschlüssen erhalten. Muss das Protokoll von der Vereinsversammlung genehmigt werden , wird es als "Protokollentwurf" bezeichnet. Mit einem zeitnahen Versand nach der Genehmigung durch der Vorstand können die Mitglieder aufgefordert werden, allfällige Beanstandungen anzubringen. Der Vorstand bringt dann - falls nötig - eine bereinigte Fassung an der nächsten Versammlung zur Abstimmung. Gemäss Art. 75 ZGB kann ein Mitglied Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, binnen Monatsfrist nach Erhalt des Protokolls beim Gericht anfechten. Auch deshalb macht ein frühzeitiger Versand Sinn. Anderfalls könnte nach einem Jahr noch eine Klage erfolgen .

Erfolgt die Einladung per E-Mail, kann das Protokoll als zusätzliches Dokument angehängt werden. Hat der Verein auf seiner Website einen internen Bereich, kann das Dokument dort abgelegt und die Mitglieder entsprechend informiert werden.


Fazit:

  • Das Protokoll dient der Information der Mtglieder, was für eine zeitnahe Zustellung spricht.
  • Damit die Mitglieder das Protokoll an der Vereinsversammlung genehmigen können, müssen sie deren Wortlaut kennen, was für eine (nochmalige) Zustellung des Protokolls mit der Einladung spricht.
  • Um Papier zu sparen, empfiehlt es sich, elektronische Möglichkeiten zu nutzen. Dabei ist allerdings auf nicht elektronisch vernetzte Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
  • Das Protokoll wird in der Regl vom Verfasser/von der Verfasserin und der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnet.
  • Der Vorstand kann auch mittels eines entsprechenden Antrags an die Mitgliederversammlung den Versand von Protokollen regeln. Damit kann er den Wünschen der Mitgliedern entgegenkommen. Dafür braucht es keine statuarische Bestimmung, ein protokollierter Beschluss der Versammlung genügt. 
Frage

Nächste Woche findet unsere Mitgliederversammlung statt. Nun ist ein Antrag eines Mitglieds nach der statutarischen Frist eingetroffen. Das Mitglied stellt den Antrag, den Mitgliederbeitrag wie bisher zu belassen. Der Vorstand stellt hingegen den Antrag, den Mitgliederbeitrag zu erhöhen. Müssen wir den Antrag des Mitglieds vorlegen?

Antwort

Da das Geschäft «Mitgliederbeitrag» traktandiert ist, handelt es sich beim eingereichten Antrag um einen Antrag zu einem Traktandum. Die Einladungsfrist gilt nur für Anträge im Sinne eines Traktandierungsantrags, das heisst für ein (weiteres) Geschäft, das auf die Traktandenliste gesetzt werden soll.

Der von Ihnen genannte Antrag muss also vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. Es muss einem Mitglied auch möglich sein, an der Versammlung selber noch einen Antrag (zu einem vorgesehenen Traktandum) einzubringen. Das erst macht eine demokratische Diskussion und Meinungsfindung an der Vereinsversammlung möglich.

Die Mitglieder müssen rechtzeitig zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, normalerweise geschieht dies schriftlich. Die Statuten können auch die Einladung per E-Mail vorsehen. In der Regel bestimmen die Statuten eine Frist, in der die Einladung verschickt werden muss (Ankündigungs- oder Einberufungsfrist). Gibt es keine statutarische Frist, so muss die Einladung dennoch genügend lange im Voraus erfolgen, sodass es den Mitgliedern möglich ist, an der Versammlung teilzunehmen. Das Gesetz spricht von gehöriger Ankündigung (in der Regel genügen zwei bis drei Wochen). Mit der Einladung werden die Traktanden mitgeteilt. Die Ankündigung gibt den Mitgliedern Gelegenheit, sich auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob sie teilnehgmen möchten oder nicht. Je nach Statuten ist eine Frist für die Einreichung eigener Traktanden vorgesehen.

Formfehler liegen beispielsweise vor, wenn nicht alle Mitglieder eine Einladung zur Vereinsversammlung erhalten oder auf der Einladung ein falsches Datum / ein falscher Ort vermerkt ist. Formfehler können ein Grund für die Anfechtung von Beschlüssen sein.

Die Vereinsversammlung muss rechtzeitig angekündigt werden, sodass die Mitglieder Gelegenheit haben, daran teilzunehmen und sich vorzubereiten. Die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sind so klar zu bezeichnen, dass alle sich eine Vorstellung über die Tragweite des Themas machen und entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen oder nicht. Bei Ausschluss eines Mitglieds muss der Name des betreffenden Mitglieds aufgeführt sein, hingegen ist es bei Wahlen nicht nötig, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus zu nennen. An der Versammlung können auch noch neue Personen vorgeschlagen werden.

Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will sich einen neuen Zweck geben oder einen neuen Namen oder neu auch Gönnermitglieder gewinnen. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig, evtl. mit qualifiziertem Mehr der Stimmenden. Für wichtige Statutenänderungen, die kontroverse Debatten voraussehen lassen, empfiehlt sich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Thema. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge mit der Einladung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zu. Bei Totalrevision oder grösseren Änderungen ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestelt).

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung. Änderungen des Namens und des Vereinszweckes sind nach der Mitgliederversammlung mit dem Protokoll auch den abwesenden Mitgliedern mitzuteilen. Ist ein Mitglied mit der Zweckänderung nicht einverstanden, kann es nach Art. 74 ZGB seinen Austritt erklären. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Es ist ratsam, auch die wichtigsten Geldgeber bereits vor dem Versand des nächsten Jahresberichts zu informieren.

Frage

In unseren Statuten steht, dass für die Auflösung des Vereins die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich ist. Genügt es, wenn  zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern der Auflösung zustimmen?

Antwort

So wie es in Ihren Statuten festgehalten ist, sind klar alle Vereinsmitglieder, nicht nur die anwesenden, gemeint. Wenn ein Verein überlegt, sich aufzulösen, ist es oft schwierig, genügend Mitglieder zu mobilisieren, und das hohe Quorum erweist sich als beinahe unüberwindbare Hürde. Der Verstoss gegen die Statuten - und das wäre es, wenn nur die Anzahl der anwesenden Mitglieder beachtet würde - könnte jemandem als Grund dienen, um gegen den Beschluss zu rekurrieren.

Um die Angelegenheit rechtlich korrekt abzuwickeln, müsste in einer nächsten (evtl. ausserordentlichen) Vereinsversammlung der entsprechende Artikel in den Statuten geändert werden. An an einer weiteren Mitgliederversammlung kann dann die Vereinsauflösung korrekt beschlossen werden. Die beiden Versammlungen können unmittelbar nacheinander stattfinden. Es ist  wichtig, das geplante Vorgehen den Mitgliedern rechtzeitig zu kommunizieren, um keine Überraschungen zu provozieren. Die Mitglieder sollen Zeit haben, sich mit der Auflösung zu befassen, und der Vorstand soll abschätzen können, wie die Stimmung ist. Denn für jeden Verein gilt: Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung, und nur sie kann die Auflösung beschliessen.

Grundsätzlich unterscheidet man bei Abstimmungen oder Wahlen zwischen dem absoluten, dem relative (resp. einfachen) und dem qualifizierten Mehr. Die Begriffe werden jedoch nicht einheitlich verwendet. Die Vereinsstatuten bestimmen, welches Mehr gelten soll und was die Berechnungsgrundlage dafür ist. Falls in den Statuten nichts geregelt ist, gilt in der Regel das absolute Mehr, d.h. die Mehrheit der anwesenden Stimmen (z.B. bei 40 Stimmberechtigten 21). Dafür müssen alle Stimmen gezählt werden, d. h. auch die ungültigen und die Enthaltungen. Das absolute Mehr kann aber auch aufgrund der gültigen abgegebenen Stimmen berechnet werden. Beim relativen (resp. einfachen) Mehr ist ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Das qualifizierte Mehr wiederum ist für besonders wichtige Geschäfte vorgesehen (z.B. Statutenänderung) und verlangt eine gewichtigere Zustimmung als nur die Mehrheit, z. B. zwei Drittel, oder drei Viertel der gültigen Stimmen. Für sehr wichtige Abstimmungen oder Zirkularbeschlüsse können die Statuten auch Einstimmigkeit vorsehen. Auch hier sollte geregelt sein, ob die Einstimmigkeit der anwesenden oder aller Mitglieder gemeint ist (Universalversammlung). Auch was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat, sollte in den Statuten geregelt sein. Oft ist dafür der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten vorgesehen. Ist das nicht der Fall, ist ein Geschäft abgelehnt, weil es keine Mehrheit erreicht hat.

Bei einer Abstimmung kann Ja oder Nein gestimmt werden. Wer weder Ja noch Nein stimmen will, kann sich der Stimme enthalten. Gilt das absolute Mehr, werden die Enthaltungen ebenfalls ausgezählt. Beim relativen Mehr spielen sie jedoch keine Rolle.

Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will sich einen neuen Zweck geben oder einen neuen Namen oder neu auch Gönnermitglieder gewinnen. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig, evtl. mit qualifiziertem Mehr der Stimmenden. Für wichtige Statutenänderungen, die kontroverse Debatten voraussehen lassen, empfiehlt sich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Thema. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge mit der Einladung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zu. Bei Totalrevision oder grösseren Änderungen ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestelt).

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung. Änderungen des Namens und des Vereinszweckes sind nach der Mitgliederversammlung mit dem Protokoll auch den abwesenden Mitgliedern mitzuteilen. Ist ein Mitglied mit der Zweckänderung nicht einverstanden, kann es nach Art. 74 ZGB seinen Austritt erklären. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Es ist ratsam, auch die wichtigsten Geldgeber bereits vor dem Versand des nächsten Jahresberichts zu informieren.

Frage

In unseren Statuten ist keine fixe Zahl von Vorstandsmitgliedern geregelt und auch kein erforderliches Mehr  für die Wahl festgelegt. Muss in diesem Fall eine umstrittene Person, die sich zur Wahl stellt, mit dem absoluten Mehr der Stimmen gewählt werden?

Antwort

Die Frage der benötigten Stimmen stellt sich generell, und nicht nur bei umstrittenen Personen. Regeln die Statuten die geforderten Stimmenanteile (qualifiziertes Mehr) nicht explizit, gilt ZGB Art. 67 II: " Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst." Es gilt also das absolute Mehr. Dieses berechnet sich aus der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es müssen alle Stimmen gezählt werden, auch die ungültigen und die Stimmenthaltungen. Beispiel: Bei 100 anwesenden Mitgliedern ist das absolute Mehr mit 51 Stimmen erreicht. Bei einer ungeraden Zahl von Anwesenden wird nach der Division durch zwei auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Oft bestimmen die Statuten von Vereinen, dass Entscheide mit relativen oder einfachem Mehr der Stimmen gefällt werden: Unabhängig von der Zahl der Anwesenden wird einem Antrag zugestimmt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.

Frage

Da wir wegen eines Vorstandskollegen ständig Auseinandersetzungen haben, wollen wir diesen absetzen. Wie müssen wir vorgehen?

Antwort

Grundsätzlich können Vorstandsmitglieder nicht selber einen Kollegen oder eine Kollegin absetzen oder abwählen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und nur sie kann jemanden abberufen.

Sie können nach einem Mehrheitsbeschluss im Vorstand an der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Kollegen nicht mehr zu wählen. Es ist aber Sache der Vereinsversammlung, einem solchen Antrag zu folgen oder nicht. Ob mit einer Wegwahl die Konfliktsituation gelöst ist, ist eine andere Frage. Oft sind die Probleme nicht einfach an eine Person gebunden. Möglicherweise sind die Suche nach der Ursache des Konflikts und gemeinsame Gespräche erfolgversprechender.

Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder stellen Traktandierungsanträge an die Mitgliederversammlung. Die Anträge des Vorstands werden zusammen mit der Traktandenliste und der Einladung zur Vereinsversammlung verschickt, sodass sich die Mitglieder auf die Versammlung vorbereiten und selber zu einem Geschäft Anträge stellen können. Jedes Mitglied kann einen Antrag an die Vereinsversammlung stellen. Mit einem Antrag wird entweder ein bestimmtes Thema zur Behandlung vorgeschlagen oder es wird eine Abstimmung über einen bestimmten Sachverhalt verlangt. Die Statuten regeln die Antragsfrist, d h. sie bestimmen, wie lange vor der Versammlung das Traktandum eingereicht werden muss. Das Recht, einen Antrag zu stellen, ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Es gibt Anträge zur Sache (Sachantrag)oder zum Vorgehen in der Versammlung (Ordnungsantrag). Zu allen Anträgen und Traktanden können in der Versammlung Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt werden.

In den Statuten wird festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung eingereicht werden können.

Eine Debatte (franz. débattre: (nieder-)schlagen) ist eine Art Streitgespräch, das im Unterschied zur Diskussion formalen Regeln folgt und in der Regel zur inhaltlichen Vorbereitung einer Abstimmung dient. Debatten sind ein bedeutendes Element in der Vereinsdemokratie und finden im Rahmen der Mitgliederversammlung zu den traktandierten Themen statt. Wichtig in der Leitung von Debatten ist es, eine angeregte Diskussionen zu ermöglichen, die Mitglieder beim Darlegen ihrer Positionen nicht zu beschränken und dennoch den zeitlichen Rahmen für die einzelnen Themen einzuhalten. Eine rege Beteiligung der Mitglieder drückt ihr aktives Engagement für den Verein aus.

In der Vereinsversammlung sollen die Themen, die zur Abstimmung kommen, von den Mitgliedern offen diskutiert werden. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Diskussion teilzunehmen (Debatte, Mitwirkungsrecht).

Frage

In unseren Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt. Können wir die Einladung auch per E-Mail versenden?

Antwort

Für die Einberufung geiner Mitgliederversammlung emäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Erfolgte die Einladung bis anhin briefllich, kann eine plötzlicher Wechsel auf E-Mail unter Umständen angefochten werden, wenn die Einladung nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.

Es empfiehlt sich daher, die Form der Einberufung in den Statuten genau zu formulieren. Dabei sind verschiedene Einberufungsarten möglich: briefliche Einberufung, Einberufung per E-Mail, Aushang im Vereinskasten, Publikation in der Zeitung oder im Vereinsorgan etc.

Für die Ausübung des Antragrechts schreibt das Gesetz keine Form vor, auch nicht für die Beantragung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Sofern die Statuten nichts anderes regeln, sind für Anträge daher auch andere Mittel zulässig: E-Mail, Telefon usw.

 

In einer Versammlung können zum gleichen Thema mehrere Anträge auf verschiedenen Ebenen vorliegen, die in eine Reihenfolge gebracht werden müssen. In der Abstimmung wird der eine Antrag dem anderen gegenübergestellt, und derjenige, der am meisten Stimmen bekommt, wird wieder dem nächsten gegenübergestellt. Grundsätzlich werden zuerst die Details geregelt, und zuletzt wird über den Hauptantrag abgestimmt. Es handelt sich um Eventualentscheide, weil sie von der Annahme oder Ablehnung des Hauptantrags abhängig sind.

Zu einem Hauptantrag kann ein Gegenantrag gestellt werden. Beispiel: Ein neues Lokal soll gemietet werden (Hauptantrag). In einem Gegenantrag wird vorgeschlagen, es solle eine Liegenschaft gekauft werden. Beide Anträge werden nacheinander zur Abstimmung unterbreitet. Derjenige Antrag, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, gilt als angenommen.

Die Vereinsversammlung muss rechtzeitig angekündigt werden, sodass die Mitglieder Gelegenheit haben, daran teilzunehmen und sich vorzubereiten. Die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sind so klar zu bezeichnen, dass alle sich eine Vorstellung über die Tragweite des Themas machen und entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen oder nicht. Bei Ausschluss eines Mitglieds muss der Name des betreffenden Mitglieds aufgeführt sein, hingegen ist es bei Wahlen nicht nötig, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus zu nennen. An der Versammlung können auch noch neue Personen vorgeschlagen werden.

In der Vereinsversammlung werden sowohl Anträge des Vorstands als auch der Mitglieder behandelt. Der Hauptantrag ist derjenige Antrag, der sich mit dem Schwerpunkt des Themas befasst, z. B., es solle ein neues Vereinslokal an einem anderen Ort gemietet werden. Der Gegenantrag dazu würde z. B. lauten, dass ein grösserer Raum gemietet werden solle. Ein Abänderungsantrag zum Hauptantrag wäre der Antrag, das bestehende Lokal zu renovieren. Zu jedem Antrag kann in der Versammlung ein Gegen- oder ein Abänderungsantrag gestellt werden.

Ordnungsanträge beziehen sich auf den Ablauf der Versammlung: Veränderung der Reihenfolge der Traktanden, geheime Abstimmung, Redezeitbeschränkung, Abbruch der Diskussion, Rückweisung des Geschäfts, Rückkommen auf ein bereits behandeltes Geschäft, Verschiebung oder Abbruch der Versammlung etc. Ein Ordnungsantrag kann jederzeit gestellt werden, über ihn wird sofort abgestimmt.

Gibt es in der Vereinsversammlung zahlreiche und längere Wortmeldungen, so kann es sinnvoll sein, eine zeitliche Maximaldauer pro Rednerin oder Redner vorzusehen. Eine Redezeitbeschränkung kann auch von den Teilnehmenden in der Versammlung mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Die Versammlung muss über diesen Antrag abstimmen.

Der Sachantrag betrifft ein inhaltliches Thema, im Gegensatz zum Ordnungsantrag, der das Verfahren in der Versammlung betrifft.

Die Themen, welche in der Sitzung oder Versammlung behandelt werden, nennt man Traktanden. In Deutschland und Österreich kennt man den Begriff nicht, dort spricht man von Tagesordnungspunkten.

Die Liste, in der die einzelnen Themen aufgeführt sind, die in der Sitzung oder Versammlung behandelt werden sollen, wird in der Schweiz Traktandenliste genannt. In Deutschland und Österreich heisst sie Tagesordnung.

Frage

Soll der Jahresbeitrag/Mitgliederbeitrag in die Traktanden der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn er gleich bleibt?

Antwort

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird in der Regel  von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ist der genaue Betrag in den Statuten festgelegt, kann eine Erhöhung oder Herabsetzung nur mittels einer Statutenänderung vorgenommen werden. In diesem Fall muss das Geschäft nur bei einem entsprechenden Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds in die Traktanden aufgenommen werden.

Ist die Beitragshöhe nicht in den Statuten festgelegt, gehört deren Festsetzung zu den ordentlichen Geschäften der Mitgliederversammlung. Es empfiehlt sich in diesem Fall, das Traktandum „Mitgliederbeitrag" jährlich aufzunehmen. Der Vorstand kann dann z.B. beantragen, die Höhe beizubehalten, die Mitglieder können jedoch Gegenanträge stellen.

Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will sich einen neuen Zweck geben oder einen neuen Namen oder neu auch Gönnermitglieder gewinnen. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig, evtl. mit qualifiziertem Mehr der Stimmenden. Für wichtige Statutenänderungen, die kontroverse Debatten voraussehen lassen, empfiehlt sich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Thema. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge mit der Einladung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zu. Bei Totalrevision oder grösseren Änderungen ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestelt).

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung. Änderungen des Namens und des Vereinszweckes sind nach der Mitgliederversammlung mit dem Protokoll auch den abwesenden Mitgliedern mitzuteilen. Ist ein Mitglied mit der Zweckänderung nicht einverstanden, kann es nach Art. 74 ZGB seinen Austritt erklären. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Es ist ratsam, auch die wichtigsten Geldgeber bereits vor dem Versand des nächsten Jahresberichts zu informieren.

Frage

Nächste Woche findet unsere Mitgliederversammlung statt. Nun ist ein Antrag eines Mitglieds nach der statutarischen Frist eingetroffen. Das Mitglied stellt den Antrag, den Mitgliederbeitrag wie bisher zu belassen. Der Vorstand stellt hingegen den Antrag, den Mitgliederbeitrag zu erhöhen. Müssen wir den Antrag des Mitglieds vorlegen?

Antwort

Da das Geschäft «Mitgliederbeitrag» traktandiert ist, handelt es sich beim eingereichten Antrag um einen Antrag zu einem Traktandum. Die Einladungsfrist gilt nur für Anträge im Sinne eines Traktandierungsantrags, das heisst für ein (weiteres) Geschäft, das auf die Traktandenliste gesetzt werden soll.

Der von Ihnen genannte Antrag muss also vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. Es muss einem Mitglied auch möglich sein, an der Versammlung selber noch einen Antrag (zu einem vorgesehenen Traktandum) einzubringen. Das erst macht eine demokratische Diskussion und Meinungsfindung an der Vereinsversammlung möglich.

Frage

Da wir wegen eines Vorstandskollegen ständig Auseinandersetzungen haben, wollen wir diesen absetzen. Wie müssen wir vorgehen?

Antwort

Grundsätzlich können Vorstandsmitglieder nicht selber einen Kollegen oder eine Kollegin absetzen oder abwählen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und nur sie kann jemanden abberufen.

Sie können nach einem Mehrheitsbeschluss im Vorstand an der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Kollegen nicht mehr zu wählen. Es ist aber Sache der Vereinsversammlung, einem solchen Antrag zu folgen oder nicht. Ob mit einer Wegwahl die Konfliktsituation gelöst ist, ist eine andere Frage. Oft sind die Probleme nicht einfach an eine Person gebunden. Möglicherweise sind die Suche nach der Ursache des Konflikts und gemeinsame Gespräche erfolgversprechender.

Die Wahl per Akklamation (Klatschen) ist eine Möglichkeit, von der nur in ganz unbestrittenen Fällen Gebrauch gemacht werden sollte. Sie kann zum Beispiel bei der Wiederwahl eines bewährten Vorstandsmitglieds (oder eines gesamten Vorstands als Wahl in Globo) zum Zuge kommen. Mit dem Vorschlag, per Akklamation zu wählen, wird gleichzeitig signalisiert, dass die Wahl unbestritten ist und somit die Person oder die Personen speziell gewürdigt werden sollen. Wenn vorgeschlagen wird, per Akklamation zu wählen, besteht immer die Möglichkeit, per Ordnungsantrag zu verlangen, dass die einzelnen Stimmen gezählt werden müssen. Ausgezählte gute Resultate können genauso eine Wertschätzung bedeuten.

Die grundsätzlich unentgeltliche Tätigkeit in einem Vereinsvorstand wird als Ehrenamt bezeichnet. In ein (Ehren-)Amt wird jemand für eine bestimmte Zeit und für gewisse Aufgaben gewählt. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden in der Freizeit ausgeübt. Es gibt ausserhalb des Vereinswesens noch andere Ehrenämter wie z. B. in Behörden, Schul- oder Kirchenpflege. Im deutschen Sprachraum ausserhalb der Schweiz (Deutschland, Österreich) wird der Begriff für den gesamten Bereich der Freiwilligenarbeit verwendet.

Frage

Ich stelle mich als Präsident für den vakanten Sitz zur Verfügung, bin aber kein Vorstandsmitglied. Muss mich die Mitgliederversammlung zuerst in den Vorstand wählen und anschliessend in einer zweiten Wahl zum Präsidenten? In den Statuten steht, dass die Mitgliederversammlung den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder wählt.

Antwort

Bestimmen die Statuten nichts anders, können die Mitglieder Sie direkt zum Präsidenten wählen. Konstituiert sich in einem Verein der Vorstand selber (was in Ihrem Verein nicht der Fall ist), wählt die Mitgliederversammlung eine oder mehrere Personen in den Vorstand. Dieser wählt später in der konstituierenden Sitzung einen Präsidenten aus seinen  Reihen.

Zurücktretende Vorstandsmitglieder müssen adäquat ersetzt werden, was nicht immer einfach ist. Nicht das scheidende Vorstandsmitglied muss seine Nachfolge regeln, sondern die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Sie müssen der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Es ist hilfreich, im Voraus zu klären, welche Anforderungen zu erfüllen sind, welche Erfahrungen, Kompetenzen und Fähigkeiten das neue Vorstandsmitglied mitbringen soll, damit es eine gute Ergänzung im Vorstand bildet. Vorstandsmitglieder-Suche ist ein langfristiger Prozess: Die frühzeitige Ausschau nach möglichen Kandidat/innen lohnt sich.

Im Gegensatz zur geheimen Wahl wird bei der offenen Wahl oder Abstimmung klar sichtbar, wer für wen oder für was stimmt. Dies sollte im Verein der Normalfall sein.

Frage

Unser kleiner Turnverein hat Mühe, neue Vorstandsmitglieder zu finden. Von den aktiven Turnerinnen und Turnern haben beinahe schon alle einmal ein Amt ausgeübt. Nun hatte ein Vorstandsmitglied die Idee, eine Person anzufragen, welche gar nicht turnt, deren Kinder aber in der Riege sind. Kann ein nicht aktives Mitglied in den Vorstand gewählt werden, und ist das überhaupt sinnvoll?

Antwort

Dem Vorhaben steht nichts im Weg, es sei denn, in Ihren Statuten stehe, es können nur aktive Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Sie suchen ja nicht eine Person, die das Rad schlagen oder möglichst viele Kniebeugen machen kann, sondern jemanden der oder die fähig ist, einen Verein mit zu leiten und sich ins Vorstandsgremium einfügen kann. Möglicherweise ist auch ein bestimmtes Ressort zu besetzen, zum Beispiel das Aktuariat, die Finanzen oder auch das Präsidium.
Gute Protokollführer, Finanzfrauen oder Führungspersonen gibt es auch ausserhalb der aktiven Turngilde. Natürlich sollte ein Vorstandsmitglied Interesse an der Sache haben, aber die Sichtweise von etwas ausserhalb kann dem Verein bestimmt nicht schaden.

Das Vorstandsamt ist in der Regel ein Ehrenamt und wird unentgeltlich ausgeübt. Spesenentschädigungen sind zulässig und sinnvoll.

Frage

Wir sind auf der Suche nach neuen Vorstandsmitgliedern im Verein. Ein Ehepaar hat sein Interesse angemeldet. Ist es grundsätzlich erlaubt, dass Verwandte dem gleichen Vorstand angehören?
 

Antwort

Ja, das ist erlaubt. Trotzdem kann im konkreten Fall die Frage berechtigt sein, ob eine Familienvertretung sinnvoll ist oder nicht. Stichworte dazu: Synergien, kurze Informationswege, Machtkonzentration etc.

Letztlich entscheiden die Mitglieder mit der Wahl, ob sie Leute aus der gleichen Familie im Vorstand möchten oder nicht. Zu beachten ist, dass die Ausstandspflicht bei Abstimmungen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit dem Verein gemäss Art. 68 ZGB  auch Verwandte betrifft. Nicht zuletztdeshalb ist es wenig sinnvoll, wenn der Vorstand ausschliesslich oder grossmehrheitlich aus Familienmitgliedern besteht. Eine ordnugnsgemässe Beschlussfassung ist so nicht oder kaum möglich.

 

Die Vorstandsmitglieder werden in der Vereinsversammlung für eine bestimmte Amtsdauer gewählt (gemäss Statuten) und führen miteinander als Gremium die Geschäfte des Vereins. Sie sind gemeinsam als Gremium und je einzeln für ihre Vorstandstätigkeit verantwortlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, entweder in einer Gesamtwahl als Gremium oder jedes Vorstandsmitglied einzeln. Gewisse Statuten sehen vor, dass das Präsidium von der Versammlung einzeln und der übrige Vorstand als Gremium gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich in diesem Fall mit Ausnahme des Präsidiums selbst, d. h., er nimmt die interne Aufgabenverteilung selber vor (Konstituierung des Vorstands). Es können je nach Statuten auch Nicht-Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden oder aufgrund von Subventionsbestimmungen der öffentlichen Hand Einsitz haben, z. B. wenn die Kinderkrippe von der Gemeinde Zuschüsse bekommt und eine Vertreterin der Gemeinde in den Vorstand delegiert wird (Einsitz von Amtes wegen).

Frage

Kann ein neuer Vorstand gewählt werden, solange der alte Vorstand noch nicht entlastet ist?

Antwort

Nach Genehmigung der Jahresrechnung erteilt die Vereinsversammlung dem amtierenden Vorstand Entlastung (Décharge). Diese bedeutet, dass ab dann nicht mehr der entlastete Vorstand für allfällige Schulden haftet, sondern der Verein gemäss den Statutenbestimmungen. Ein Entlastungsbeschluss ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, im Rahmen der Aufsichtspflicht der Vereinsversammlung nach Art. 65 Abs. 2 ZGB aber allgemein üblich und auch in den meisten Vereinsstatuten vorgesehen.

  1. Enthalten die Vereinsstatuten keine anders lautenden Bestimmungen, ist die Neuwahl des Vorstandes auch ohne Entlastung der zurückgetretenen Vorgänger möglich. Der frühere Vorstand ist nicht mehr im Amt. Allfällige Schadenersatzforderungen können indessen auf zivilrechtlichem Weg auch gegenüber einem zurückgetretenen Vorstand geltend gemacht werden.
  2. Im Interesse einer vernünftigen Fortsetzung der Vereinstätigkeit empfiehlt es sich, allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber den zurückgetretenen Vorstandsmitgliedern rasch und fristgerecht geltend zu machen, damit die Haftungsfrage geklärt ist.
Frage

Darf eine Person die nicht Mitglied ist, in den Vorstand eines Vereins gewählt werden? Die Mitglieder unseres Vereins sind ausschliesslich juristische Personen. Eine geeignete Person würde sich für das Vorstandsamt zu Verfügung stellen, gehört jedoch keinem der Mitgliedsvereine an.

Antwort

Dieses Beispiel zeigt, dass es gute Gründe geben kann, ein Nichtmitglied in einen Vereinsvorstand zu wählen. Das Bundesgericht hat in einem entsprechenden Urteil bereits 1947 entschieden, dass aus Gründen der Vereinsautonomie und der Bedürfnisse des praktischen Lebens auch natürliche Personen, welche keine Vereinsmitglieder sind, in den Vorstand gewählt werden können.

Weil dies in der Praxis eher die Ausnahme ist, wird empfohlen, in den Statuten die Zulassung von Nichtmitgliedern im Vorstand explizit zu erwähnen.

Die Vorstands-Wahl in Globo (mehrere Personen miteinander) ist eine Möglichkeit, von der sehr zurückhaltend und nur in ganz unbestrittenen Fällen Gebrauch gemacht werden sollte. Sie kann zum Beispiel bei der Wiederwahl eines bewährten Vorstands mit einer Wahl per Akklamation kombiniert werden, um zu zeigen, dass die Wahl wirklich unbestritten ist. Wenn vorgeschlagen wird, in Globo zu wählen, besteht die Möglichkeit, per Ordnungsantrag zu verlangen, dass die Personen einzeln gewählt werden müssen. Es gibt aber Mitglieder die sich allenfalls scheuen, einen solchen Antrag zu stellen, weil sie nicht als misstrauisch gelten wollen. Ausgezählte gute Einzelwahlen können aber genauso wertschätzend sein. Auf keinen Fall sollte in Globo gewählt werden, damit einzelne umstrittene Kandidierende nicht angefochten werden.

Frage

An der Mitgliederversammlung soll ich als Präsident und weitere vier Vorstandsmitglieder in ihrem Amt bestätigen werden. Zusätzlich ist ein namentlich bekanntes neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl ist voraussichtlich unbestritten. Wie kann man diese Wahl am effizientesten und korrekt durchführen?

Antwort

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie Wahlen genau durchzuführen sind. Selbstverständlich sind allfällige Regelungen in den Statuten zu beachten und es muss klar sein, wer gewählt oder nicht gewählt ist.

Folgende Usanzen haben sich bewährt:

  • Mit Vorteil werden zuerst die Vorstandsmitglieder einzeln oder als Ganzes (inklusive Präsident) und anschliessend der Präsident einzeln in seinem Amt bestätigt.
  • Es ist sinnvoll, ein neues Mitglied einzeln wählen zu lassen. Einzelwahlen geben der betreffenden Person mehr Gewicht. Gibt es keinen weiteren Wahlvorschlag, kann ein einzelnes neues Mitglied aber auch zusammen mit den restlichen Mitgliedern gewählt werden.
  • Bei der Wahl des Präsidenten, der Präsidentin übernimmt die Stellvertretung vorübergehend den Vorsitz. Den restlichen Teil der Wahlen übernimmt die gewählte Präsidentin; der gewählte Präsident.

Die Wahl der Organe, vor allem des Vorstands, ist ein zentrales Geschäft in der Mitgliederversammlung. Der Ablauf der Wahlen muss gut vorbereitet sein: Sollen die künftigen Vorstandsmitglieder einzeln gewählt oder sollen sie alle miteinander als Gremium gewählt werden? Stellen sie sich persönlich mit ihren Plänen für die Vereinszukunft vor, oder steht der Gesamtvorstand mit einem Programm für das kommende Vereinsjahr zur Wahl? Werden sie für die einzelnen Ressorts gewählt, oder kann der Vorstand die Aufgabenteilung selbst bestimmen? Sind die Kandidatinnen oder Kandidaten unbestritten, oder werden von Mitgliedern andere Personen zur Wahl vorgeschlagen?

Frage

In unseren Statuten ist keine fixe Zahl von Vorstandsmitgliedern geregelt und auch kein erforderliches Mehr  für die Wahl festgelegt. Muss in diesem Fall eine umstrittene Person, die sich zur Wahl stellt, mit dem absoluten Mehr der Stimmen gewählt werden?

Antwort

Die Frage der benötigten Stimmen stellt sich generell, und nicht nur bei umstrittenen Personen. Regeln die Statuten die geforderten Stimmenanteile (qualifiziertes Mehr) nicht explizit, gilt ZGB Art. 67 II: " Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst." Es gilt also das absolute Mehr. Dieses berechnet sich aus der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es müssen alle Stimmen gezählt werden, auch die ungültigen und die Stimmenthaltungen. Beispiel: Bei 100 anwesenden Mitgliedern ist das absolute Mehr mit 51 Stimmen erreicht. Bei einer ungeraden Zahl von Anwesenden wird nach der Division durch zwei auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Oft bestimmen die Statuten von Vereinen, dass Entscheide mit relativen oder einfachem Mehr der Stimmen gefällt werden: Unabhängig von der Zahl der Anwesenden wird einem Antrag zugestimmt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.