Fachstelle für Vereine

Ehrenamt

Die grundsätzlich unentgeltliche Tätigkeit in einem Vereinsvorstand wird als Ehrenamt bezeichnet. In ein (Ehren-)Amt wird jemand für eine bestimmte Zeit und für gewisse Aufgaben gewählt. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden in der Freizeit ausgeübt. Es gibt ausserhalb des Vereinswesens noch andere Ehrenämter wie z. B. in Behörden, Schul- oder Kirchenpflege. Im deutschen Sprachraum ausserhalb der Schweiz (Deutschland, Österreich) wird der Begriff für den gesamten Bereich der Freiwilligenarbeit verwendet.
Frage

Haben Vorstandsmitglieder grundsätzlich das Recht auf eine Vorstandsentschädigung?

Antwort

Es gibt keine rechtlichen Ansprüche auf Entschädigungen für Vorstandsmitglieder. Im Gegenteil: Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Vereins ist, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit unentgeltlich tätig sind. Selbstverständlich haben sie aber Anrecht auf die Vergütung der getätigten Spesen. Spezielle Fachaufgaben können bezahlt werden, sollten aber immer mit einem konkret umschriebenen und begrenzten Auftrag verbunden sein.

Alle Entschädigungen an den Vorstand müssen im Budget berücksichtigt und in der Rechnung als solche ausgewiesen werden. Immer daran denken: Es sind auch andere Formen der Anerkennung möglich, bspw. Weiterbildung, Beitragserlass, Extras.

Und ebenfalls wichtig: Entschädigungen, die über Spesenersatz hinausgehen, müssen vom Empfänger versteuert werden, der Verein muss einen Lohnausweis erstellen. Falls die Entschädigung höher als Fr. 2‘300.- pro Jahr und Person ist, müssen die Sozialversicherungen abgerechnet werden – siehe dazu Arbeitshilfe „Spesen, Spesenreglement, Entschädigungen“.