Fachstelle für Vereine

Mitgliedergleichbehandlung

Alle Mitglieder sind gleich zu behandeln, ausser wenn die Statuten Unterschiede vorsehen (Mitgliederkategorien).
Frage

In unserem Verein bezahlen Lernende und Studierende keinen Mitgliederbeitrag. Sind sie trotzdem stimmberechtigt?

Antwort

Da alle Mitglieder das Recht auf Gleichbehandlung haben, steht auch den Mitgliedern, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, das volle Stimm- und Wahlrecht zu. Eigentlich würde die Gleichbehandlung auch den Mitgliederbeitrag betreffen. Es ist jedoch möglich, sachlich gerechtfertigte Unterschiede in den Statuten zu regeln. 

Frage

Unser Verein umfasst verschiedene Mitgliederkategorien (Einzel, Familie, Vereine, Firmen). Wie sieht das nun aus bezüglich der Anzahl Stimmen? Besitzen alle Kategorien generell eine Stimme?

Antwort

Ausschlaggebend sind die Statuten des Vereins, sofern sie nicht dem Gesetz widersprechen. Das ZGB regelt einige wenige Details im Art. 67, ZGB:
1. Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht, Abweichungen von diesem Prinzip müssen in den Statuten festgehalten werden.
2. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Grundsätzlich gilt: Natürlichen und juristischen Personen (z.B. Verein) steht je ein Stimmrecht zu, also jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Statuten können die Vertretung einer eigens bezeichneten Person verlangen (Delegationsprinzip).

Gönner/innen haben normalerweise kein Stimmrecht. Bei den Familien stellt sich die Frage, ob Familien als Ganzes eine einzelne Mitgliedschaft eingegangen sind, oder ob sie einen reduzierten Beitrag bezahlen, welcher höher ist als derjenige für eine Einzelmitgliedschaft. Im ersten Fall ist nur ein Familienmitglied stimmberechtigt, im zweiten Fall alle anwesenden mündigen Mitglieder. Die entsprechenden Regelungen sollten am besten in den Statuten festgehalten werden. Beispiel: Eine Familie zahlt den gleichen Mitgliederbeitrag wie ein Einzelmitglied, oder eine Familie bezahlt mehr (z. B. das Doppelte). In beiden Fällen sind alle Familienmitglieder Vollmitglieder des Vereins und können dessen Dienstleistungen beziehen.