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Rücktritt aus dem Vorstand

Auch wenn die Wahl auf eine Amtsperiode erfolgt ist, kann ein Vorstandsmitglied jederzeit aus dem Vorstand zurücktreten. Das zurücktretende Vorstandsmitglied muss den Rücktritt jedoch rechtzeitig ankündigen und für eine geordnete Amtsübergabe besorgt sein.
Frage

Unser kleiner Turnverein hat Mühe, neue Vorstandsmitglieder zu finden. Von den aktiven Turnerinnen und Turnern haben beinahe schon alle einmal ein Amt ausgeübt. Nun hatte ein Vorstandsmitglied die Idee, eine Person anzufragen, welche gar nicht turnt, deren Kinder aber in der Riege sind. Kann ein nicht aktives Mitglied in den Vorstand gewählt werden, und ist das überhaupt sinnvoll?

Antwort

Dem Vorhaben steht nichts im Weg, es sei denn, in Ihren Statuten stehe, es können nur aktive Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Sie suchen ja nicht eine Person, die das Rad schlagen oder möglichst viele Kniebeugen machen kann, sondern jemanden der oder die fähig ist, einen Verein mit zu leiten und sich ins Vorstandsgremium einfügen kann. Möglicherweise ist auch ein bestimmtes Ressort zu besetzen, zum Beispiel das Aktuariat, die Finanzen oder auch das Präsidium.
Gute Protokollführer, Finanzfrauen oder Führungspersonen gibt es auch ausserhalb der aktiven Turngilde. Natürlich sollte ein Vorstandsmitglied Interesse an der Sache haben, aber die Sichtweise von etwas ausserhalb kann dem Verein bestimmt nicht schaden.

Frage

Seit einigen Jahren bin ich  in einem Vereinsvorstand tätig. Nun möchte ich dieses Ehrenamt abgeben. Wie ist das richtige Vorgehen? Reicht es, wenn ich dem Vorstand schriftlich mitteile, dass ich mich an der nächsten Mitgliederversammlung nicht mehr zur Wahl  stelle?

Antwort

Sie haben grundsätzlich das Recht, jederzeit aus dem Vorstand auszutreten. Optimal ist es für alle Beteiligten, wenn Sie den Rücktritt möglichst früh bekannt geben. Gewählt wurden Sie von der Mitgliderversammlung, das heisst, der  Rücktritt muss via Vorstand auch dieser gegenüber kommuniziert werden. Ob Sie den geplanten Rücktritt direkt an der nächsten Vorstandssitzung bekannt geben - zuhanden des Protokolls - oder ob es terminlich besser ist, ein schriftliches Rücktrittsschreiben zu verfassen, können Sie selber besser beurteilen. Eine Formvorschrift gibt es nicht. Bei einem Rücktritt ist es für Vorstand und Verein gut zu erfahren, was die Gründe dafür sind und allenfalls  Tipps für die Nachfolge zu erhalten. Geschätzt wird sicher auch, wenn Sie auf Wunsch noch für die Übergabe und  für die Einarbeitung der Nachfolge zur Verfügung stehen.

Für die Suche nach einer Nachfolge ist der verbleibende Vorstand zuständig. Das heisst, Sie müssen sich nicht verpflichtet fühlen, selber Ihren Ersatz zu suchen.

Frage

Ein Vorstandsmitglied hat vor einiger Zeit den Rücktritt erklärt. Nun will er diesen rückgängig machen und das Traktandum «Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds» streichen. Es sind aber nicht alle Vorstandsmitglieder begeistert, dass er jetzt doch im Vorstand bleiben will. Wir haben auch schon eine neue Kandidatin. Müssen wir den Rücktritt vom Rücktritt einfach akzeptieren?

Antwort

Ein Rücktritt eines gewählten Organmitglieds ist ein sogenannter «Gestaltungsakt», durch den unmittelbar eine Rechtslage gestaltet (geschaffen) wird. Das heisst, mit der Erklärung des Rücktritts zu einem bestimmten Zeitpunkt, ist das betreffende Mitglied ab dann nicht mehr Mitglied des Vorstands. Um weiterhin im Vorstand sein zu können, muss die betreffende Person erneut an der Mitgliederversammlung statutengemäss gewählt werden.

Frage

Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?

Antwort

Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.

Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.