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Schriftliche Beschlussfassung

Gemäss Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats war es Vereinen bis zum 31.12.2022 erlaubt, die Jahresversammlung online durchzuführen oder Beschlüsse schriftlich zu fassen, auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen. Die beiden Arten der Durchführung durften gemäss Verordnung nicht kombiniert werden. Seit dem 1.1.2023 sind die Ausnahmeregelungen des Bundes ausgelaufen, Versammlungen müssen wieder gemäss Statuten durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Beschlussfassungen schriftlich durchgeführt werden dürfen, wenn die Statuten dies explizit gestatten. Ist in den Statuten nichts entsprechendes geregelt, so gilt folgendes: "Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.“ Das bedeutet, dass sich alle Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen und alle zustimmen müssen.
Frage

Darf bei einer brieflichen Abstimmung gefordert werden, dass die Mitglieder mit Vorname, Name und Unterschrift antworten müssen?

Antwort

Sie müssen sicherstellen, dass nur berechtigte Personen an der Abstimmung bzw. an den Wahlen teilnehmen. Deshalb ist es richtig, dass die abstimmenden Personen identifiziert werden können. Bei der Auszählung kann dann eine unabhängige Person diese Wahlzettel zählen und die Resultate werden ohne Zuordnung der Stimmenden erfasst. Wenn Sie eine volle Anonymität z.B. bei Wahlen sicherstellen wollen, müssten Sie separate Stimmausweise erstellen, die mit dem Abstimmungs- bzw. Wahlzettel zurückgeschickt werden müssen (analog politische Wahlen). Dieses Vorgehen würden wir empfehlen, wenn eine Wahl sehr umstritten ist.