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Urabstimmung

Die Urabstimmung findet nicht in der Vereinsversammlung statt, sondern die Mitglieder stimmen auf schriftlichem Weg ab. Die Urabstimmung wird nur für besonders wichtige Fragen eingesetzt und sie ist nur zulässig, wenn sie in den Statuten vorgesehen ist. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Etwas anderes ist hingegen die schriftliche Abstimmung gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB), Artikel 66 Absatz 2: Hier braucht es die Zustimmung aller Mitglieder, also Einstimmigkeit, für einen gültigen Beschluss. Auch diese Abstimmung kann an die Stelle der Vereinsversammlung treten.
Frage

Wir möchten die Möglichkeit einer schriftlichen Abstimmung anstelle einer Vereinsversammlung in die Statuten aufnehmen. Woran ist zu denken?

Antwort

Im Gesetz steht in Art. 66 Abs. 2 ZGB: "Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.“ Das heisst jedoch, dass sich alle Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen und alle zustimmen müssen.
Zusätzlich kann die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung in den Statuten geregelt werden. Dies kann z.B. so formuliert werden: „Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via Email oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist (in begründeten Ausnahmefällen) erlaubt."
Schriftliche Beschlussfassungen bringen jedoch gewichtige Nachteile mit sich: Anders als bei der physischen Versammlung kann bei der schriftlichen Beschlussfassung keine Diskussion stattfinden. Anträge zu bestehenden Traktanden (Abänderungs- und Gegenanträge) oder zusätzliche Wahlvorschläge müssen im Vorfeld eingebracht werden. Daher raten wir vom generellen Ersatz der physischen Versammlung durch die schriftliche Beschlussfassung ab.
Wenn sich ein Verein dennoch für die schriftliche Beschlussfassung entscheidet, dann ist es wichtig, dass die statuarischen Bestimmungen eingehalten werden: Einladungsfrist, Anwesenheitsquorum (Beteiligungsquorum), nötige Mehrheiten. Der Verein muss sicherstellen, dass das Mitglied selbst und nur einmal abstimmt, z.B. durch Unterschreiben des Stimmzettels. Die Beschlüsse der schriftlichen Abstimmung sollen in einem kurzen Protokoll festgehalten werden, inkl. Angabe wie viele Stimmen eingegangen sind und wie abgestimmt wurde. Ebenfalls wichtig ist, dass der Datenschutz gewährleistet ist.