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Urheberrecht

Urheberrecht entsteht automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes. Es existiert weder ein Register, noch ist das Anbringen des © Symbols Voraussetzung für den Schutz. Der Urheber ist die (natürliche) Person, die das Werk geschaffen hat (Schöpferprinzip). Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit man von einem „Werk“ im Sinne des Urheberrechts (geschützt nach Art. 2 des URG) spricht: 1. geistige Schöpfung; 2. individueller Charakter; 3. im Bereich der Literatur und Kunst. Als Werke gelten aber auch Computerprogramme. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend; auch die Website eines Vereins kann beispielsweise urheberrechtlich geschützt sein (Design, Code, Texte, Fotos). Mit der Revision des Urheberrechts ist mit Art. 2 Abs. 3 bis eine wichtige Ergänzung hinzugekommen: Fotografien gelten auch dann als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.
Frage

Unser Verein ist jetzt auch auf Facebook. Um die Seite attraktiv zu gestalten, möchten wir Fotos von unseren Aktivitäten ins Netzt stellen. Manchmal sind da gut erkennbare Personen abgebildet. Müssen diese angefragt werden? Die Bilder auf unserer Facebookseite können ja nur von „Freunden" angeschaut werden.

Antwort

Fotos gehören zu den schützenswerten Personendaten und dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung  der abgebildeten Personen verwendet werden. Auch wenn man auf Facebook die Zugänglichkeiten einschränken kann, ist es trotzdem ein offenes Medium, dessen Reiz ja gerade darin besteht, dass immer mehr Personen immer mehr Einblicke gewinnen. Zudem ist ein Verein ja daran interessiert, möglichst viele „Freunde" zu haben.

Ich rate deshalb, keine Fotos ohne Einwilligung der betreffenden Personen zu  veröffentlichen. Die Anfrage an die Vereinsmitglieder bietet gleichzeitig die Gelegenheit, mit diesen in Kontakt zu treten.

Generell sind Aufnahmen zu verwenden, auf denen die Menschen nur bedingt oder in einer Menge erkennbar sind. Weiter sollen die Fotos nicht mit dem Namen der Abgebildeten versehen werden und keine Bilder verwendet werden, die persönlichkeitsverletzend sind oder Rückschlüsse auf religiöse oder politische Einstellungen zulassen, Drogenkonsum oder kriminelle Handlungen zeigen, Sozialhilfebezug dokumentieren, etc.

Selbstverständlich sind Bilder auf Antrag der Abgebildeten sofort zu löschen.

Frage

Wir haben auf unserer Webseite Bilder veröffentlicht, die wir via Google gefunden haben. Nun haben wir eine Abmahnung von Rechtsanwälten aus Deutschland erhalten. Müssen wir diese ernst nehmen?

Antwort

Auf Schweizer Websites finden häufig mutmassliche Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigt verwendete Bilder statt. Es kommt deshalb zu vielen Abmahnungen infolge der Verwendung solcher Bilder auf Schweizer Websites, insbesondere auch aus Deutschland, wo sich eine eigentliche Abmahnindustrie etabliert hat. Typische Abmahnfallen sind "Bilderklau" via Google oder Wikipedia, Verletzung von Lizenzbedingungen bei "kostenlosen" oder "lizenzfreien" Bildern und die Internetveröffentlichung von Präsentationen oder Vereinszeitschriften mit Bildern.

Bei den abgemahnten Bildern ist häufig fraglich, ob sie in der Schweiz urheberrechtlich geschützt sind. Ein fehlender Schutz in der Schweiz bedeutet allerdings nicht, dass keine Abmahnungen aus Deutschland möglich sind. Im Zweifelsfall müsste ein Gericht entscheiden. Aus diesem Grund sollte in jedem Einzelfall sorgfältig überprüft werden, wie auf eine solche Abmahnung richtig reagiert wird.

Wer falsch reagiert, verschlechtert allenfalls die eigene Rechtsposition. In (fast) jedem Fall falsch ist die Reaktion, solche Abmahnungen als Altpapier zu entsorgen. Auch lassen sich solche Abmahnungen normalerweise nicht mit einer Entschuldigung beim Gegenanwalt erledigen. Es hilft auch nicht, den Gegenanwalt zu beschimpfen.

Empfehlungen von RA Martin Steiger zum richtigen Vorgehen bei Abmahnungen