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Zweck

Der Verein hat und braucht einen Zweck. Darum wird er ins Leben gerufen. Der Zweck kann im Rahmen des Gesetzes frei gewählt werden und muss in den Statuten beschrieben sein (Zweckartikel).

Ein Verein darf keinen primär wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Der Verein dient einem ideellen Zweck, d.h. er widmet sich wohltätigen, künstlerischen, politischen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben. 

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Ein Verein muss einen ideellen Zweck haben, ein wirtschaftlicher Zweck ist ausgeschlossen. Es geht im Verein also nicht darum, einen materiellen Gewinn zu erzielen, sondern um ideelle Werte wie Gemeinschaft, eine bessere Umwelt, soziale, sportliche oder kulturelle Anliegen.

Hat der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, wird er von Gesetzes wegen aufgelöst. Unabhängig davon, wie der Zweck in den Statuten beschrieben ist, kommt es auf das tatsächliche Verhalten der Organe an. Mit unsittlich ist ein Verhalten gemeint, das gegen die guten Sitten und die allgemeine sittliche Auffassung verstösst. Das kann z. B. eine Sekte sein, welche die persönliche Freiheit übermässig einschränkt oder eine Organisation mit dem Zweck, Schmiergelder zu beschaffen.

Der Verein hat und braucht einen Zweck. Der Zweck ist der Grund, weshalb er ins Leben gerufen wird. Er kann im Rahmen des Gesetzes frei gewählt werden und muss in den Statuten beschrieben sein (Zweckartikel). Der Verein dient einem ideellen Zweck, er widmet sich politischen, religiösen, künstlerischen, wohltätigen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben. Ein Verein darf keinen primär wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Zeigt der Verein durch seine Tätigkeiten eine dauernde illegale Grundhaltung, so hat er einen widerrechtlichen Zweck, welcher zu seiner Auflösung führt, auch wenn der offizielle statutarische Zweck zulässig ist.

Hat ein Verein sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen nicht wirtschaftlichen Zweck, spricht man von einem gemischten Zweck. Bleibt der wirtschaftliche dem ideellen Zweck untergeordnet, ist die Vereinsform zulässig.

Frage

Mein Partner und ich sind im therapeutischen Bereich tätig. Gerne möchten wir unseren Angebots-Schwerpunkt auf den Bereich von Menschen mit Einschränkungen verlegen. Dazu wollen wir einen Verein gründen. Ich habe gelesen, dass es für einen Verein nur zwei Personen braucht. Können mein Partner und ich den Verein gründen und uns vom Verein für die Therapien beauftragen lassen?

Antwort

Ein Verein darf keinen wirtschaftlichen Zweck haben (Art. 60 ZGB). Wenn der Verein dazu dient, den Mitgliedern ihr berufliches Auskommen bzw. einen Teil davon zu ermöglichen, ist dies ein wirtschaftlicher Zweck. Der Verein wird in Bezug auf die Steuern und auf die Haftung bevorzugt behandelt. Eine Umgehung ist deshalb strafbar. In Ihrer Situation ist eine andere Rechtsform zu wählen oder der Verein anders zu organisieren (siehe Arbeitshilfen Rechtsformenvergleich und Merkmale des Vereins)

Grundsätzlich ist es Vereinen jedoch erlaubt, für die Erfüllung ihrer nichtwirtschaftlichen Ziele Personen zu beschäftigen. Gemäss Art. 68 ZGB müssen jedoch Personen in den Ausstand treten bei Geschäften, die sie selbst, Ehe- und Konkubinatspartner und nahe Angehörige betreffen. Das heisst, Sie könnten in Ihrer Funktion als Vertreterin des Vereins auch deshalb nicht sich selbst bzw. Ihren Partner beauftragen oder sich selber anstellen. 

Möglich wäre aber, dass Sie im Vereinszweck eine ideelle oder gemeinnützige Zielsetzung formulieren (z.B. Reduktion der Kosten für betroffene Menschen). Sie können dann Personen suchen, welchen das Angebot für Menschen mit Einschränkungen wichtig ist und die bereit sind, Verantwortung als Vorstandsmitglieder im zu gründenden Verein zu übernehmen. Der Vorstand könnte Sie als vorgesetztes Gremium im Namen des Vereins anstellen oder beauftragen. Sie selbst könnten im Vorstand mit beratender Stimme vertreten sein. 

Im Obligationenrecht (OR) sind neben dem allgemeinen Teil und den verschiedenen Vertragsarten auch Regelungen für diejenigen juristischen Personen enthalten, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Die Organisationsform des Vereins darf ausdrücklich nicht primär für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt. Ein Verein darf nicht hauptsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sondern er muss einen ideellen Zweck verfolgen. Um diesen ideellen Zweck zu erreichen, ist jedoch wirtschaftliches Handeln zulässig. Organisationsformen des Obligationenrechts (OR) für einen wirtschaftlichen Zweck sind die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft sowie die Aktiengesellschaft. All diese Organisationsformen sind vom Gesetz her besser für einen wirtschaftlichen, auf Gelderwerb und Gewinnerzielung ausgerichteten Zweck geeignet.

Frage

Wann ist es angebracht, für ein Projekt die Rechtsform eines profitorientierten Vereins zu wählen anstelle einer GmbH oder einer AG?

Antwort

Nach Schweizer Recht(Art. 60 ff. ZGB) dürfen Vereine keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Der Verein dient der Verfolgung ideeller, nichtwirtschaftlicher Zwecke und darf seinen Mitgliedern keine wirtschaftlichen Vorteile verschaffen.

Ein wirtschaftlicher Zweck liegt dann vor, wenn den Mitgliedern durch die Vereinstätigkeit ein wirtschaftlicher, geldwerter Vorteil verschafft werden soll, z.B. durch das Zahlen von Löhnen oder die Ausschüttung eines Gewinns. Entscheidend dafür sind nicht die Statuten und sonstigen Vereinsregelungen, sondern die tatsächliche Vereinstätigkeit. Im Bezug auf seine Mittel zur Erfüllung eines ideellen Zwecks darf ein Verein jedoch durchaus wirtschaftlich tätig sein. Er darf Personen anstellen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ist letzteres der Fall, muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen. Ansonsten ist die Eintragung freiwillig.

Vereine, die schon im Gründungsstadium einen unerlaubten wirtschaftlichen Zweck anstreben, können nicht rechtsgültig gegründet werden. Vereinen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen unerlaubten Zweck verfolgen oder eine unerlaubte Zweckmischung betreiben, droht die Auflösung oder in einem Haftungsfall die Aberkennung der Rechtsform als Verein.

Fachartikel zum Thema

Hat ein Verein sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen nicht wirtschaftlichen Zweck, spricht man von einem gemischten Zweck. Bleibt der wirtschaftliche dem ideellen Zweck untergeordnet, ist die Vereinsform zulässig.

Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will sich einen neuen Zweck geben oder einen neuen Namen oder neu auch Gönnermitglieder gewinnen. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig, evtl. mit qualifiziertem Mehr der Stimmenden. Für wichtige Statutenänderungen, die kontroverse Debatten voraussehen lassen, empfiehlt sich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Thema. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge mit der Einladung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zu. Bei Totalrevision oder grösseren Änderungen ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestelt).

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung. Änderungen des Namens und des Vereinszweckes sind nach der Mitgliederversammlung mit dem Protokoll auch den abwesenden Mitgliedern mitzuteilen. Ist ein Mitglied mit der Zweckänderung nicht einverstanden, kann es nach Art. 74 ZGB seinen Austritt erklären. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Es ist ratsam, auch die wichtigsten Geldgeber bereits vor dem Versand des nächsten Jahresberichts zu informieren.

Frage

In unserem Vorstand ist ein Streit um die Frage ausgebrochen, wie alt der Verein sei. Der Verein wurde vor 19 Jahren gegründet. Vor 5 Jahren bekam er einen neuen Namen, der Zweck wurde leicht geändert und der gesamte Vorstand ausgewechselt. Der jetzige Präsident behauptet, der Verein sei erst 5 und nicht bereits 19 Jahre alt. Was stimmt?

Antwort

Der Name eines Vereins ist Bestandteil der Statuten, meistens im ersten Artikel zusammen mit dem Zweck erwähnt. Die Statuten können geändert werden, also auch Namensgebung oder Zweck. Das Gesetz sagt dazu aber in Art. 74 ZGB: „Eine Umwandlung des Vereinszwecks kann keinem Mitglied zugemutet werden“. Bei einer Umwandlung des Zwecks (nicht bloss Anpassung) kann ein Mitglied also per sofort aus dem Verein austreten, der Verein bleibt jedoch weiter bestehen.

Ein Indiz dafür, dass Ihr Verein seit seiner Gründung besteht, ist die Tatsache, dass der Verein nie aufgelöst wurde. Fazit: Sie können nächstes Jahr das 20-jährige Bestehen des Vereins feiern.

Die Mitglieder können in der Vereinsversammlung eine Zweckänderung beschliessen. Meistens sehen die Statuten dafür ein qualifiziertes Mehr von beispielsweise einer Zweidrittelsmehrheit vor. Die nicht zustimmenden Mitglieder müssen sich die Zweckänderung nicht gefallen lassen, sie können sofort aus dem Verein austreten. Sie können sich der Zweckänderung auch widersetzen, indem sie sie wegen Verletzung von Artikel 74 ZGB, der den Schutz des Vereinszwecks beinhaltet, anfechten.

Der Verein hat und braucht einen Zweck. Der Zweck ist der Grund, weshalb er ins Leben gerufen wird. Er kann im Rahmen des Gesetzes frei gewählt werden und muss in den Statuten beschrieben sein (Zweckartikel). Der Verein dient einem ideellen Zweck, er widmet sich politischen, religiösen, künstlerischen, wohltätigen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben. Ein Verein darf keinen primär wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Der Zweckartikel umschreibt in den Statuten den Zweck des Vereins, das Anliegen und den Grund, weshalb er gegründet wurde, und was sein Ziel ist. Der Zweckartikel sollte so offen und so genau sein, dass sich der Verein weiterentwickeln kann und es für Interessierte klar ist, worum es geht.