Fachstelle für Vereine

Handelsregister

Vereine, deren Zweckerfüllung ein kaufmännisches Gewerbe bedingt oder die revisionspflichtig sind, müssen sich im Handelsregister (HR) eintragen. Der Eintrag ins HR Ort geschieht am Sitz des Vereins. 

Derartige Vereine unterliegen der Buchführungspflicht.

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Nur Vereine, welche ein kaufmännisches Gewerbe führen oder revisionspflichtig sind, müssen sich in der Schweiz eintragen lassen: Handelsregister. Ein Verein ist rechtsgültig, sobald schriftliche Statuten vorliegen, die Gründung erfolgt ist und die Organe gewählt sind.

Per 1.1.2023 sind Vereine mit Geldflüssen vom oder ins Ausland dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Das bedeutet: 1. Die Vereine müssen im Handelsregister eingetragen sein (Änderung Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007): Art. 90, Abs 1c Handelsregisterverordnung: Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB9 ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er: a. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; b. revisionspflichtig ist; oder c. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt o- der verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, und keine Ausnahme gemäss Absatz 2 vorliegt. Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn a. in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von 100 000 Franken übersteigen; und b. die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 erfolgt; und c. mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. 2. Die grundsätzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten der Finma sind einzuhalten, im Speziellen müssen die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner identifiziert und die an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten feststellt werden. Das bedeutet für Vereine, dass sie Listen von Mitgliedern und Spendern führen müssen.

Vereine, deren Zweckerfüllung ein kaufmännisches Gewerbe bedingt oder die revisionspflichtig sind, müssen sich im Handelsregister eintragen und unterliegen der Buchführungspflicht. Ausschlaggebend für den Eintrag ist der Ort des Sitzes des Vereins. Weil die Handelsregisterämter von den Kantonen geführt werden, erfolgt die Anmeldung nach der Vorschrift der Kantonalen Handelsregisterämter.

Frage

Wir haben kürzlich einen Freizeit-Verein gegründet. Die Statuten für den neuen Verein bestehen schon. Wo genau muss man einen gemeinnützigen Verein anmelden?

Antwort

Grundsätzlich sind in der Schweiz die Vereine nicht eintragspflichtig. Ein Verein erlangt seine Rechtmässigkeit, sobald schriftlich verfasste Statuten und ein Gründungsprotokoll vorliegen.

Es gibt Kantone, die von den Vereinen verlangen, dass sie sich bei der Steuerverwaltung anmelden (unabhängig davon, ob sie Steuern bezahlen müssen oder aufgrund der Freigrenzen befreit sind). Im Moment sind dies die Kantone Bern und Luzern. Informieren Sie sich auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung. 

Ein Verein kann sich freiwillig ins Handelsregister des Kantons eintragen lassen. Der Eintrag ist zwingend, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und wenn er revisionspflichtig ist. Um sein Angebot bei potenziellen BenützerInnen bekannt zu machen, sollte er selbstverständlich die Gemeinden und Fachstellen in seinem Einzugsgebiet entsprechend informieren.

Unter einem Gewerbe versteht man einen Betrieb, der entweder Dienstleistungen oder Gegenstände herstellt und gegen Entgelt anbietet. Ein Gewerbe hat einen wirtschaftlichen Zweck, es dient dem Gelderwerb. Auch Vereine können ein Gewerbe betreiben oder einen Betrieb führen; es darf jedoch nicht ihr Hauptzweck sein, einen Gewinn zu erzielen.

Ein kaufmännisches Unternehmen ist gemäss OR 934/I ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe. Als Ausübung eines Gewerbes gilt jede selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit (HRegV 52/III). Typische "Vereinsgewerbe" sind Heime, Spitäler, Schulen aller Art. Vereine können auch weitere Dienstleistungen anbieten wie z.Bsp. Bibliotheken, Museen etc. Vereine dürfen für die Erfüllung ihres ideellen Zwecks ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Der gelegentliche Standverkauf für die Mittelbeschaffung oder der Billetverkauf für Anlässe bedeuten noch kein kaufmännisches Gewerbe; das Betreiben eines Restaurants des Sportklubs jedoch schon.