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Amtsperiode, Amtszeit

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer gewählt. Es gibt dazu keine gesetzlichen Vorgaben. Die Statuten sollten die Länge einer Amtszeit und - wenn gewünscht - eine Amtszeitbeschränkung regeln. Eine Amtszeit bestimmen bedeutet, der gewählten Person wird für die genannte Zeitspanne das Vertrauen ausgesprochen; eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf der Amtszeit fällig. In der Regel beträgt eine Amtszeit ein bis vier Jahre. Sagen die Statuten nichts darüber aus, wird von einer einjährigen Amtsperiode ausgegangen,es sind jährlich Wahlen zu traktandieren. Die Statuten sollen zudem regeln, ob eine Wiederwahl nach einer Amtszeit möglich ist oder nicht Ist die Widerwahl nur beschränkt möglich, bedeutet dies eine Amtszeitbeschränkung. Eine Amtsperiode beginnt normalerweise mit der Wahl an der Mitgliederversammlung und endet an einer solchen. Ein Austritt während der Amtszeit ist gestattet. Will man ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit "loswerden", ist das nur mit einer Abberufung durch die Mitgliederversammlung möglich.
Frage

Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?

Antwort

Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.

Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.