Fachstelle für Vereine

Anfechtung von Beschlüssen

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, können von einem Mitglied innerhalb eines Monats, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, angefochten werden. Mit «Gesetz» sind neben dem Vereinsrecht auch andere Normen der Rechtsordnung gemeint. Unter den Begriff Statuten fallen auch andere vereinsinterne Reglemente. Die Anfechtung erfolgt durch das klagende Mitglied beim Gericht, sofern die vereinsinternen Instanzen erfolglos angerufen wurden. Es sind auch Beschlüsse des Vorstands oder anderer Organe anfechtbar, sofern sie die Statuten oder das Gesetz verletzen. Klageberechtigt ist nur, wer den Beschlüssen selber nicht zugestimmt hat. Die Klage ist gegen den Verein zu richten. Ist sie erfolgreich, so wird der angefochtene Beschluss rückwirkend aufgehoben.
Frage

In unseren Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt. Können wir die Einladung auch per E-Mail versenden?

Antwort

Für die Einberufung geiner Mitgliederversammlung emäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Erfolgte die Einladung bis anhin briefllich, kann eine plötzlicher Wechsel auf E-Mail unter Umständen angefochten werden, wenn die Einladung nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.

Es empfiehlt sich daher, die Form der Einberufung in den Statuten genau zu formulieren. Dabei sind verschiedene Einberufungsarten möglich: briefliche Einberufung, Einberufung per E-Mail, Aushang im Vereinskasten, Publikation in der Zeitung oder im Vereinsorgan etc.

Für die Ausübung des Antragrechts schreibt das Gesetz keine Form vor, auch nicht für die Beantragung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Sofern die Statuten nichts anderes regeln, sind für Anträge daher auch andere Mittel zulässig: E-Mail, Telefon usw.

 

Frage

An unserer letzten Mitgliederversammlung waren von den 120 Mitgliedern neben dem fünfköpfigen Vorstand nur vier Mitglieder anwesend. Sind die wichtigen Beschlüsse, die in der Versammlung gefällt wurden, trotzdem gültig?

Antwort

Ja, die Beschlüsse sind gültig. Nur wenn die Statuten des Vereins eine Mindestzahl von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern vorschreiben (Anwesenheitsquorum), wäre die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen.

Auch wenn die wichtigen Entscheide nur von wenigen Personen gefällt wurden, haben sich alle Mitglieder und der Vorstand an die Beschlüsse  zu halten. „Les absents ont toujours tort“ gilt in diesem Fall. Gemäss Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat (auch Abwesende), Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, innert  Monatsfrist nach Kenntnisnahme beim Gericht anfechten.

Frage

In unseren Stauten steht nicht, wann das Protokoll der Vereinsversammlung verschickt werden muss. Reicht es, dieses der nächsten Einladung zur Vereinsversammlung beizulegen oder sollte es möglichst zeitnah nach der Versammlung verschickt werden?

Antwort

Im Gesetz ist der Versand von Protokollen nicht geregelt. Falls die Statuten dazu nichts bestimmen und keine langjährige, sinnvolle Gewohnheit bereits besteht, kann der Vorstand den Versand nach Gutdünken handhaben.

Vorteil eines zeitnahmen Versandes ist, dass die Mitglieder - vor allem auch die Abwesenden - rechtzeitig Kenntnis von den Beschlüssen erhalten. Muss das Protokoll von der Vereinsversammlung genehmigt werden , wird es als "Protokollentwurf" bezeichnet. Mit einem zeitnahen Versand nach der Genehmigung durch der Vorstand können die Mitglieder aufgefordert werden, allfällige Beanstandungen anzubringen. Der Vorstand bringt dann - falls nötig - eine bereinigte Fassung an der nächsten Versammlung zur Abstimmung. Gemäss Art. 75 ZGB kann ein Mitglied Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, binnen Monatsfrist nach Erhalt des Protokolls beim Gericht anfechten. Auch deshalb macht ein frühzeitiger Versand Sinn. Anderfalls könnte nach einem Jahr noch eine Klage erfolgen .

Erfolgt die Einladung per E-Mail, kann das Protokoll als zusätzliches Dokument angehängt werden. Hat der Verein auf seiner Website einen internen Bereich, kann das Dokument dort abgelegt und die Mitglieder entsprechend informiert werden.


Fazit:

  • Das Protokoll dient der Information der Mtglieder, was für eine zeitnahe Zustellung spricht.
  • Damit die Mitglieder das Protokoll an der Vereinsversammlung genehmigen können, müssen sie deren Wortlaut kennen, was für eine (nochmalige) Zustellung des Protokolls mit der Einladung spricht.
  • Um Papier zu sparen, empfiehlt es sich, elektronische Möglichkeiten zu nutzen. Dabei ist allerdings auf nicht elektronisch vernetzte Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
  • Das Protokoll wird in der Regl vom Verfasser/von der Verfasserin und der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnet.
  • Der Vorstand kann auch mittels eines entsprechenden Antrags an die Mitgliederversammlung den Versand von Protokollen regeln. Damit kann er den Wünschen der Mitgliedern entgegenkommen. Dafür braucht es keine statuarische Bestimmung, ein protokollierter Beschluss der Versammlung genügt.