Fachstelle für Vereine

Gemeinnützigkeit

Als gemeinnützig wird ein Zweck anerkannt, wenn die Vereinsaktivitäten hauptsächlich auf das Wohl von anderen Personen ausgerichtet sind und nicht dem eigenen Nutzen der Vereinsmitglieder dienen. Gemeinnützige Vereine können auf Gesuch hin bei den kantonalen Steuerbehörden die Steuerbefreiung verlangen. Reine Selbsthilfeorganisationen, Berufsverbände oder Sport- und Freizeitvereine sind nicht gemeinnützig im Sinn der Steuergesetzgebung. Das Gütesiegel der ZEWO für Spendenorganisationen wird ebenfalls nur für gemeinnützigen Zweck erteilt.
Frage

Wie kann unser Verein die Steuerbefreiung erhalten?

Antwort

Grundsätzlich gilt: Es gibt keine «automatische» Steuerbefreiung für Vereine. Gesuche um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sind an die  kantonalen Steuerverwaltungen zu richten. Diese geben auch Auskunft über die Bedingungen und nehmen die schriftlichen Gesuche um Steuerbefreiung entgegen. Dem Gesuch sind die Statuten, das Gründungsprotokoll, Jahresrechnungen und weitere Unterlagen über die Tätigkeiten des Vereins beizulegen. Die Statuten sollen über den gemeinnützigen, sozialen, kulturellen o.ä. Zweck Auskunft geben. Der Vereinszweck darf nicht ausschliesslich den eigenen Mitgliedern zugute kommen (keine Selbsthilfeorganisationen) und die Vorstandsmitglieder müssen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein.

Bei der Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einem anderen steuerbefreiten Verein zukommen. Die Steuerbefreiung schliesst eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht nicht aus!

Siehe Arbeitshilfe "Steuerbefreiung für Vereine"