Fachstelle für Vereine

Steuerbefreiung

Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Steuerpflicht. Sind sie jedoch gemeinnützig und verfolgen altruistische oder öffentliche Zwecke, können sie auf Gesuch hin von den Steuern befreit oder teilweise befreit werden. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die kantonale Steuerbehörde. Zur Gemeinnützigkeit gehört, dass der Verein "namhafte Opfer" erbringt, das heisst, der Vorstand muss ehrenamtlich tätig sein. Bei einer Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einer anderen steuerbefreiten Organisation zukommen; eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Regelungen sind in die Statuten aufzunehmen. Spenden an steuerbefreite Vereine können gemäss kantonalen Richtlinien von den Steuern abgezogen werden. Die Steuerbefreiung betrifft jedoch nur die Staats- und Bundessteuern, nicht aber die Mehrwertsteuerpflicht.
Frage

Unser Verein ist bereits länger steuerbefreit. Muss man eine Steuerbefreiung erneuern, und wenn ja wann?

Antwort

Eine Steuerbefreiung wird in einigen Kantonen unbeschränkt erteilt, unter Umständen jedoch mit Auflagen. Andere Kantone erteilen die Steuerbefreiung nur zeitlich begrenzt, in diesem Falle ist jeweils nach Ablauf ein neues Gesuch zu stellen. Anpassungen der Statuten müssen der Steuerbehörde jeweils gemeldet werden. 

Die Steuerbefreiung kann durch die Steuerbehörde überprüft werden. In einem solchen Fall wird der Verein aufgefordert, Unterlagen einzureichen. 

Frage

Unser Verein ist steuerbefreit. Nun haben wir den Zweck des Vereins in unseren Statuten angepasst sowie weitere Ergänzungen vorgenommen. Müssen wir die neuen Statuten der Steuerbehörde zuschicken?

Antwort

Statutenänderungen, die Punkte beinhalten, die auf die Steuerbefreiung einen Einfluss haben können, müssen immer der Steuerverwaltung mitgeteilt werden. Das sind insbesondere der Zweck, die unentgeltliche Arbeit des Vorstandes sowie die Zweckzuweisung bei Auflösung des Vereins. Wichtig ist auch, die Steuerbehörde bei Namensänderungen zu informieren. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Steuerbehörde, wenn Sie unsicher sind. 

Frage

Wie kann unser Verein die Steuerbefreiung erhalten?

Antwort

Grundsätzlich gilt: Es gibt keine «automatische» Steuerbefreiung für Vereine. Gesuche um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sind an die  kantonalen Steuerverwaltungen zu richten. Diese geben auch Auskunft über die Bedingungen und nehmen die schriftlichen Gesuche um Steuerbefreiung entgegen. Dem Gesuch sind die Statuten, das Gründungsprotokoll, Jahresrechnungen und weitere Unterlagen über die Tätigkeiten des Vereins beizulegen. Die Statuten sollen über den gemeinnützigen, sozialen, kulturellen o.ä. Zweck Auskunft geben. Der Vereinszweck darf nicht ausschliesslich den eigenen Mitgliedern zugute kommen (keine Selbsthilfeorganisationen) und die Vorstandsmitglieder müssen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein.

Bei der Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einem anderen steuerbefreiten Verein zukommen. Die Steuerbefreiung schliesst eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht nicht aus!

Siehe Arbeitshilfe "Steuerbefreiung für Vereine"

Frage

Muss ein Verein, der als steuerbefreit anerkannt ist, auch eine Steuererklärung ausfüllen?

Antwort

Nein, das muss er nicht. Es gibt jedoch Kantone, die verlangen, dass die Jahresrechnung der Steuerverwaltung zugestellt wird. Diese Anforderung wird im Entscheid zur Steuerbefreiung formuliert.

Frage

Haben Vorstandsmitglieder grundsätzlich das Recht auf eine Vorstandsentschädigung?

Antwort

Es gibt keine rechtlichen Ansprüche auf Entschädigungen für Vorstandsmitglieder. Im Gegenteil: Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Vereins ist, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit unentgeltlich tätig sind. Selbstverständlich haben sie aber Anrecht auf die Vergütung der getätigten Spesen. Spezielle Fachaufgaben können bezahlt werden, sollten aber immer mit einem konkret umschriebenen und begrenzten Auftrag verbunden sein.

Alle Entschädigungen an den Vorstand müssen im Budget berücksichtigt und in der Rechnung als solche ausgewiesen werden. Immer daran denken: Es sind auch andere Formen der Anerkennung möglich, bspw. Weiterbildung, Beitragserlass, Extras.

Und ebenfalls wichtig: Entschädigungen, die über Spesenersatz hinausgehen, müssen vom Empfänger versteuert werden, der Verein muss einen Lohnausweis erstellen. Falls die Entschädigung höher als Fr. 2‘300.- pro Jahr und Person ist, müssen die Sozialversicherungen abgerechnet werden – siehe dazu Arbeitshilfe „Spesen, Spesenreglement, Entschädigungen“.