Fachstelle für Vereine

Name

Der Verein braucht einen Namen, damit er identifizierbar ist und von anderen Vereinen unterschieden werden kann. Der Name wird in der Regel im ersten Artikel der Statuten aufgeführt. Eine Namensänderung benötigt deshalb die Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Änderung des entsprechenden Artikels in den Statuten. Es ist nicht zwingend, dass die Rechtsform des Vereins im Namen erscheint. Erlaubt sind auch Benennungen wie Interessengemeinschaft, Verband, Club etc.
Frage

Wir wollen ein Fest durchführen. Jemand hat uns geraten, anstatt eines Vereins eine IG zu gründen. Was sind eigentlich die Unterschiede zwischen einem Verein, einem Club und einer IG?

Antwort

Wenn eine Personengemeinschaft ordnungsgemäss als Verein gegründet wurde (ideeller Zweck, schriftliche Statuten, Gründungsprotokoll, Organe), so handelt es sich um einen Verein im juristischen Sinn gemäss ZGB Art. 60 und folgende. Ein Verein ist nicht verpflichtet, in seinem Namen den Begriff «Verein» zu tragen. Aus den Statuten (meist im Artikel 1) ist ersichtlich, dass es sich um einen Verein handelt. So bezeichnen sich Vereine zum Beispiel auch als Gemeinschaft, Gesellschaft, Partei oder Verband. Als Verband wird meist ein Verein mit verschiedenen Sektionen oder Untervereinen bezeichnet.

«Interessengemeinschaft»,  «Club» oder «Verband» sind keine rechtlichen Begriffe. IGs und Clubs sind jedoch oft als Vereine organisiert. Sie können aber auch eine andere Gesellschafsform haben, z.B die einfache Gesellschaft.  Mitglieder einer einfachen Gesellschaft haften jedochpersönlich und eine Gruppe kann mit dieser Rechtsform kein eigenes Post- oder Bankkonto auf ihren Namen eröffnen.

Frage

In unserem Vorstand ist ein Streit um die Frage ausgebrochen, wie alt der Verein sei. Der Verein wurde vor 19 Jahren gegründet. Vor 5 Jahren bekam er einen neuen Namen, der Zweck wurde leicht geändert und der gesamte Vorstand ausgewechselt. Der jetzige Präsident behauptet, der Verein sei erst 5 und nicht bereits 19 Jahre alt. Was stimmt?

Antwort

Der Name eines Vereins ist Bestandteil der Statuten, meistens im ersten Artikel zusammen mit dem Zweck erwähnt. Die Statuten können geändert werden, also auch Namensgebung oder Zweck. Das Gesetz sagt dazu aber in Art. 74 ZGB: „Eine Umwandlung des Vereinszwecks kann keinem Mitglied zugemutet werden“. Bei einer Umwandlung des Zwecks (nicht bloss Anpassung) kann ein Mitglied also per sofort aus dem Verein austreten, der Verein bleibt jedoch weiter bestehen.

Ein Indiz dafür, dass Ihr Verein seit seiner Gründung besteht, ist die Tatsache, dass der Verein nie aufgelöst wurde. Fazit: Sie können nächstes Jahr das 20-jährige Bestehen des Vereins feiern.