Fachstelle für Vereine

Statutenänderung

Verändert sich der Verein und seine Bedürfnisse im Laufe der Zeit, müssen die Gründungsstatuten dieser Entwicklung angepasst werden. Statutenänderungen sind wichtige Momente im Vereinsleben und müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Versammlung angekündigt werden. In der Versammlung muss genügend Zeit für die Diskussion der vorgesehenen Änderungen eingeplant sein. Die Änderungen müssen von der Mehrheit der Mitglieder angenommen werden.
Frage

Unser Verein ist steuerbefreit. Nun haben wir den Zweck des Vereins in unseren Statuten angepasst sowie weitere Ergänzungen vorgenommen. Müssen wir die neuen Statuten der Steuerbehörde zuschicken?

Antwort

Statutenänderungen, die Punkte beinhalten, die auf die Steuerbefreiung einen Einfluss haben können, müssen immer der Steuerverwaltung mitgeteilt werden. Das sind insbesondere der Zweck, die unentgeltliche Arbeit des Vorstandes sowie die Zweckzuweisung bei Auflösung des Vereins. Wichtig ist auch, die Steuerbehörde bei Namensänderungen zu informieren. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Steuerbehörde, wenn Sie unsicher sind. 

Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will  seinen Zeck erweitern oder sich einen neuen Namen geben, oder die Aufnahme der Mitglieder an den Vorstand delegieren. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig.  Sind umfassende Statutenänderungen geplant, sind die Mitglieder frühzeitig einzubeziehen. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge zur Vernehmlassung zu.  Dabei ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestellt). Der Vorstand kann zudem eine Arbeitsgruppe einsetzen, an der auch Mitglieder beteiligt sind. 

Der Statutenentwurf mit den geplanten Änderungen wird den Mitgliedern der Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zugestellt.  

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt und sofort zur Abstimmung gebracht. Die Mitglieder können Gegenanträge stellen. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung über die Statuten mit den zuvor beschlossenen Änderungen. Dabei ist ein allfällig erforderliches qualifiziertes Mehr zu beachten. Die Mitglieder sind anschliessend in geeigneter Weise über die neuen Statuten zu informieren. 

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Wenn der Verein steuerbefreit ist, müssen die neuen Statuten der kantonalen Steuerverwaltung zugestellt werden.

Frage

Wann treten Beschlüsse der Vereinsversammlung in Kraft?

Antwort

Die gefassten Beschlüsse treten erst nach Abschluss der Versammlung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beschlossen wurde. Bis zum Ende der Versammlung kann ein Rückkommensantrag (Ordnungsantrag) gestellt werden, um erneut über einen Beschluss abzustimmen, wenn es dafür wichtige Gründe gibt. Es ist demnach nicht zulässig, dass z.B. eine Statutenänderung unmittelbar nach deren Beschluss an der Versammlung selber noch in Kraft tritt.