Fachstelle für Vereine

Unsittlicher Zweck

Hat der Verein einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, wird er von Gesetzes wegen aufgelöst. Unabhängig davon, wie der Zweck in den Statuten beschrieben ist, kommt es auf das tatsächliche Verhalten der Organe an. Mit unsittlich ist ein Verhalten gemeint, das gegen die guten Sitten und die allgemeine sittliche Auffassung verstösst. Das kann z. B. eine Sekte sein, welche die persönliche Freiheit übermässig einschränkt oder eine Organisation mit dem Zweck, Schmiergelder zu beschaffen.