Fachstelle für Vereine

Verwandte

Verwandtschaftliche Beziehungen können im Verein bei der Besetzung des Vorstands, bei der Ausschliessung vom Stimmrecht und bei den Mitgliederkategorien eine Rolle spielen.
Frage

Mein Partner und ich sind im therapeutischen Bereich tätig. Gerne möchten wir unseren Angebots-Schwerpunkt auf den Bereich von Menschen mit Einschränkungen verlegen. Dazu wollen wir einen Verein gründen. Ich habe gelesen, dass es für einen Verein nur zwei Personen braucht. Können mein Partner und ich den Verein gründen und uns vom Verein für die Therapien beauftragen lassen?

Antwort

Ein Verein darf keinen wirtschaftlichen Zweck haben (Art. 60 ZGB). Wenn der Verein dazu dient, den Mitgliedern ihr berufliches Auskommen bzw. einen Teil davon zu ermöglichen, ist dies ein wirtschaftlicher Zweck. Der Verein wird in Bezug auf die Steuern und auf die Haftung bevorzugt behandelt. Eine Umgehung ist deshalb strafbar. In Ihrer Situation ist eine andere Rechtsform zu wählen oder der Verein anders zu organisieren (siehe Arbeitshilfen Rechtsformenvergleich und Merkmale des Vereins)

Grundsätzlich ist es Vereinen jedoch erlaubt, für die Erfüllung ihrer nichtwirtschaftlichen Ziele Personen zu beschäftigen. Gemäss Art. 68 ZGB müssen jedoch Personen in den Ausstand treten bei Geschäften, die sie selbst, Ehe- und Konkubinatspartner und nahe Angehörige betreffen. Das heisst, Sie könnten in Ihrer Funktion als Vertreterin des Vereins auch deshalb nicht sich selbst bzw. Ihren Partner beauftragen oder sich selber anstellen. 

Möglich wäre aber, dass Sie im Vereinszweck eine ideelle oder gemeinnützige Zielsetzung formulieren (z.B. Reduktion der Kosten für betroffene Menschen). Sie können dann Personen suchen, welchen das Angebot für Menschen mit Einschränkungen wichtig ist und die bereit sind, Verantwortung als Vorstandsmitglieder im zu gründenden Verein zu übernehmen. Der Vorstand könnte Sie als vorgesetztes Gremium im Namen des Vereins anstellen oder beauftragen. Sie selbst könnten im Vorstand mit beratender Stimme vertreten sein. 

Frage

Wir sind auf der Suche nach neuen Vorstandsmitgliedern im Verein. Ein Ehepaar hat sein Interesse angemeldet. Ist es grundsätzlich erlaubt, dass Verwandte dem gleichen Vorstand angehören?
 

Antwort

Ja, das ist erlaubt. Trotzdem kann im konkreten Fall die Frage berechtigt sein, ob eine Familienvertretung sinnvoll ist oder nicht. Stichworte dazu: Synergien, kurze Informationswege, Machtkonzentration etc.

Letztlich entscheiden die Mitglieder mit der Wahl, ob sie Leute aus der gleichen Familie im Vorstand möchten oder nicht. Zu beachten ist, dass die Ausstandspflicht bei Abstimmungen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit dem Verein gemäss Art. 68 ZGB  auch Verwandte betrifft. Nicht zuletztdeshalb ist es wenig sinnvoll, wenn der Vorstand ausschliesslich oder grossmehrheitlich aus Familienmitgliedern besteht. Eine ordnugnsgemässe Beschlussfassung ist so nicht oder kaum möglich.