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Zweckänderung

Die Mitglieder können in der Vereinsversammlung eine Zweckänderung beschliessen. Meistens sehen die Statuten dafür ein qualifiziertes Mehr von beispielsweise einer Zweidrittelsmehrheit vor. Die nicht zustimmenden Mitglieder müssen sich die Zweckänderung nicht gefallen lassen, sie können sofort aus dem Verein austreten. Sie können sich der Zweckänderung auch widersetzen, indem sie sie wegen Verletzung von Artikel 74 ZGB, der den Schutz des Vereinszwecks beinhaltet, anfechten.
Frage

In unserem Vorstand ist ein Streit um die Frage ausgebrochen, wie alt der Verein sei. Der Verein wurde vor 19 Jahren gegründet. Vor 5 Jahren bekam er einen neuen Namen, der Zweck wurde leicht geändert und der gesamte Vorstand ausgewechselt. Der jetzige Präsident behauptet, der Verein sei erst 5 und nicht bereits 19 Jahre alt. Was stimmt?

Antwort

Der Name eines Vereins ist Bestandteil der Statuten, meistens im ersten Artikel zusammen mit dem Zweck erwähnt. Die Statuten können geändert werden, also auch Namensgebung oder Zweck. Das Gesetz sagt dazu aber in Art. 74 ZGB: „Eine Umwandlung des Vereinszwecks kann keinem Mitglied zugemutet werden“. Bei einer Umwandlung des Zwecks (nicht bloss Anpassung) kann ein Mitglied also per sofort aus dem Verein austreten, der Verein bleibt jedoch weiter bestehen.

Ein Indiz dafür, dass Ihr Verein seit seiner Gründung besteht, ist die Tatsache, dass der Verein nie aufgelöst wurde. Fazit: Sie können nächstes Jahr das 20-jährige Bestehen des Vereins feiern.