Fachstelle für Vereine

Mitgliedschaft

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen. Die Mitgliedschaft ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verein. Mitglied wird man — je nach Statuten — durch Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands.

Mitglieder haben Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehören z.B. das Mitwirkungs-, Stimm oder Wahlrecht. Zu den Pflichten z.B. die Treue- und die Beitragspflicht.

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Die Statuten bestimmen darüber, wer in den Verein aufgenommen wird und wie die Aufnahme erfolgt: Das Beitrittsgesuch ist je nach Statuten entweder an die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zu richten, welche über die Aufnahme entscheidet. Enthalten die Statuten keine diesbezüglichen Bestimmungen, ist die Aufnahme von Mitgliedern Sache der Mitgliederversammlung. Die Vereine können selber darüber bestimmen, wen sie als Mitglied aufnehmen wollen. Aber es gibt Ausnahmen: Vereine, die eine marktbeherrschende Stellung haben, müssen geeignete Personen aufnehmen, z. B. Berufsverbände.

Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Statuten können die Gründe dafür bestimmen oder die Ausschliessung ohne Grund vorsehen. Ist Letzteres der Fall, kann gegen den Ausschluss nur wegen Formfehlern geklagt werden. Sehen die Statuten nichts vor, darf der Ausschluss nur aus wichtigen Gründen mit Vereinsbeschluss erfolgen. Ein wichtiger Grund ist, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstösst oder diesen schädigt. Vor einem Ausschluss muss das Mitglied angehört werden (rechtliches Gehör).

Das Mitglied muss jederzeit — unter Einhaltung der statutarischen oder gesetzlichen Frist — seinen Austritt aus dem Verein erklären können. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein halbes Jahr dauern. Aus wichtigen Gründen (wenn der Verbleib im Verein unzumutbar ist) kann das Mitglied sofort austreten. Wird der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, führt dies nicht automatisch zum Austritt oder zur Beendigung der Mitgliedschaft. Es braucht dafür eine Kündigung oder Austrittserklärung oder entsprechende statuarische Grundlagen.

Die Mitgliedschaft kann auf verschiedene Arten beendet werden: Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist (gemäss den Statuten oder dem Gesetz) den Austritt erklären oder es kann ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds oder mit der Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft ist an die Person gebunden und kann nicht vererbt werden.

Frage

Ein Vereinsmitglied, das mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet wurde, möchte aus dem Verein austreten, weil es andere Interessen hat. Meine Vorgängerin hat mir bei der Amtsübergabe mitgeteilt, ein Ehrenmitglied  könne nicht aus dem Verein austreten. Stimmt dies so?

Antwort

Der Austritt aus einem Verein ist unabhängig von der Art Mitgliedschaft immer möglich. Das Austrittsrecht ist zwingend, es gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Gemäss Art. 70 2 ZGB beträgt die Kündigungsfrist ein halbes Jahr. Diese Frist kann in den Statuten verkürzt, nicht aber verlängert werden. Gründe für den fristgemässen Austritt müssen keine angegeben werden. Sie müssen oder dürfen Ihr Ehrenmitglied also ruhig ziehen lassen.

Die Meinung Ihrer Vorgängerin rührt wahrscheinlich daher, dass man mit einer Ehrenmitgliedschaft gerne eine Anerkennung auf Lebzeiten verleihen möchte.

Die Statuten bestimmen die Eintrittsformalitäten, d. h. an wen das Eintrittsgesuch zu stellen ist und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um Vereinsmitglied zu werden.

Vor einem allfälligen Ausschluss aus dem Verein hat das betreffende Mitglied ein Anrecht auf rechtliches Gehör, d.h. es erhält die Möglichkeit, sich zu äussern. Rechtliches Gehör muss auch bei anderen Sanktionen gewährt werden, z.B. bei der Anordnung einer Disziplinarstrafe.

Mit Kündigung wird die Auflösung der Mitgliedschaft resp. der Austritt aus dem Verein bezeichnet. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein halbes Jahr betragen.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen. Die Mitgliedschaft ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verein. Mitglied wird man — je nach Statuten — durch Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands. Mitglieder haben Rechte und Pflichten. Sie dürfen aus dem Verein austreten und müssen die Austrittsfrist gemäss Statuten beachten. Nennen die Statuten keine andere Frist, so gilt gemäss Gesetz eine Frist von sechs Monaten per Ende Geschäfts- oder Kalenderjahr.

Der Beitritt zum Verein ist ein Rechtsgeschäft. Es werden damit Rechte und Pflichten begründet.

Mit dem Rekurs kann sich ein Mitglied z. B. gegen den Ausschliessungsbeschluss wehren. Wurde der Beschluss vom Vorstand gefällt, geht der Rekurs des Mitglieds an die Vereinsversammlung. Erst wenn die vereinsinternen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann das Gericht angerufen werden.

Frage

Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?

Antwort

Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.

Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.

Frage

Sind Angestellte eines Vereins automatisch Mitglieder des Vereins?

Antwort

Weil es grundsätzlich die Einwilligung der betreffenden Personen zu einem Vereinsbeitritt braucht, ist die automatische Aufnahme von Angestellten des Vereins nicht möglich.

Alle Mitglieder eines Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sind Angestellte gleichzeitig Vereinsmitglieder, haben sie das gleiche Stimm- und Wahlrecht wie die anderen Mitglieder, und müssen den festgelegten Jahresbeitrag bezahlen (ausser die Statuten bestimmen etwas anderes). Bilden in einem Verein mit wenig Mitgliedern die Angestellten eine Mehrheit, kann das problematisch sein, denn die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In diesem Fall könnten die Angestellten letztlich über den Verein bestimmen, welcher gleichzeitig ihr Arbeitgeber ist.

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist eng mit der Person des Mitglieds verbunden. Sie endet bei dessen Tod, ausser die Statuten sehen die Übertragung auf die Erben vor.

Frage

Ab wann gilt eine Mitgliedschaft im Verein? Wenn die Anmeldung abgegeben ist? Wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt ist? Wenn der Vorstand sein Einverständnis gegeben hat?

Antwort

Normaler weise regeln die Statuten die Aufnahme der Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, liegt die Aufnahme der Mitglieder in der Kompetenz der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist demnach an der Mitgliederversammlung zu traktandieren  und zur Abstimmung vorzulegen.

Es ist aber auch zulässig, den Vorstand über die Aufnahme entscheiden zu lassen. Will der Verein dem Vorstand die entsprechenden Kompetenzen übertragen, muss er dies in den Statuten regeln.

Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich ab dem Moment der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.

In den Statuten oder in Reglement können aber weitere Details formuliert sein, wie zum Beispiel, dass die Mitgliedschaft erst nach Entrichtung des Mitgliederbeitrags gilt, oder dass sie mit dem Schul- oder Kalenderjahr beginnt oder endet.

Es ist für jeden Verein wichtig, dass zu jedem Zeitpunkt klar ist, wer Mitglied ist.

Für die Mitgliedschaft in einem Verein gibt es kein vorgeschriebenes Mindestalter. Urteilsfähige Unmündige (unter 18 Jahren) können ohne die Einwilligung der Eltern einem Verein beitreten. Hat die Mitgliedschaft finanzielle Folgen, welche die Möglichkeit eines Jugendlichen übersteigen, benötigen unmündige Personen jedoch das Einverständnis der Eltern. Soll eine unmündige Person in ein Vorstandsamt gewählt werden, braucht es die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, weil das Vorstandsamt eine besondere Verantwortung bedeutet und auch Haftungsfolgen haben kann.

Die Urteilsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Sie ist unabhängig vom Alter, aber immer in Bezug auf eine konkrete Situation zu prüfen.

Die Mitgliederbeiträge können einzelnen Mitgliederkategorien erlassen werden, sofern dies in den Statuten geregelt ist. So können z. B. Vorstandsmitglieder oder Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.

Sehen die Statuten Mitgliederbeiträge vor — was meistens der Fall ist —, dann sind die Mitglieder verpflichtet, diese zu bezahlen. Ohne Erwähnung in den Statuten dürfen keine Mitgliederbeiträge erhoben werden.

Frage

In unserem Verein bezahlen Lernende und Studierende keinen Mitgliederbeitrag. Sind sie trotzdem stimmberechtigt?

Antwort

Da alle Mitglieder das Recht auf Gleichbehandlung haben, steht auch den Mitgliedern, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, das volle Stimm- und Wahlrecht zu. Eigentlich würde die Gleichbehandlung auch den Mitgliederbeitrag betreffen. Es ist jedoch möglich, sachlich gerechtfertigte Unterschiede in den Statuten zu regeln. 

Ein Freimitglied ist von der Leistung eines Mitgliederbeitrags befreit, z. B. weil es schon sehr viel für den Verein getan hat oder tut oder weil es für den Verein eine Ehre ist, dieses Mitglied in seinem Kreis zu haben.

Personen oder Organisationen, denen das Anliegen des Vereins viel bedeutet, können zu Gönnerinnen, Gönnern werden, indem sie mehr als den Mitgliederbeitrag bezahlen oder regelmässig Geld spenden.

Mitgliederbeiträge dienen zur Deckung der Vereinsaufwendungen. Sie bilden einen Teil der Vereinsfinanzen. Wenn ein Verein Mitgliederbeiträge erheben will, muss er das in den Statuten erwähnen. Der Beitrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Allenfalls nennen die Statuten nur einen Maximalbetrag und der Vorstand wird ermächtigt, den effektiven Beitrag je nach Bedarf festzusetzen. Dieses Vorgehen bewährt sich vor allem bei Grossverbänden.

Frage

Unser Vorstand arbeitet sehr viel und ohne Entschädigung. Können wir den einzelnen Vorstandsmitgliedern wenigstens den Jahresbeitrag erlassen?

Antwort

Da grundsätzlich alle Vereinsmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben, gilt dies auch für die Bezahlung des Jahresbeitrags. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn es in den Statuten eine entsprechende Regelung gibt. Zum Beispiel: «Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.»

Frage

Unser Verein umfasst verschiedene Mitgliederkategorien (Einzel, Familie, Vereine, Firmen). Wie sieht das nun aus bezüglich der Anzahl Stimmen? Besitzen alle Kategorien generell eine Stimme?

Antwort

Ausschlaggebend sind die Statuten des Vereins, sofern sie nicht dem Gesetz widersprechen. Das ZGB regelt einige wenige Details im Art. 67, ZGB:
1. Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht, Abweichungen von diesem Prinzip müssen in den Statuten festgehalten werden.
2. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Grundsätzlich gilt: Natürlichen und juristischen Personen (z.B. Verein) steht je ein Stimmrecht zu, also jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Statuten können die Vertretung einer eigens bezeichneten Person verlangen (Delegationsprinzip).

Gönner/innen haben normalerweise kein Stimmrecht. Bei den Familien stellt sich die Frage, ob Familien als Ganzes eine einzelne Mitgliedschaft eingegangen sind, oder ob sie einen reduzierten Beitrag bezahlen, welcher höher ist als derjenige für eine Einzelmitgliedschaft. Im ersten Fall ist nur ein Familienmitglied stimmberechtigt, im zweiten Fall alle anwesenden mündigen Mitglieder. Die entsprechenden Regelungen sollten am besten in den Statuten festgehalten werden. Beispiel: Eine Familie zahlt den gleichen Mitgliederbeitrag wie ein Einzelmitglied, oder eine Familie bezahlt mehr (z. B. das Doppelte). In beiden Fällen sind alle Familienmitglieder Vollmitglieder des Vereins und können dessen Dienstleistungen beziehen.

Frage

Soll der Jahresbeitrag/Mitgliederbeitrag in die Traktanden der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn er gleich bleibt?

Antwort

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird in der Regel  von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ist der genaue Betrag in den Statuten festgelegt, kann eine Erhöhung oder Herabsetzung nur mittels einer Statutenänderung vorgenommen werden. In diesem Fall muss das Geschäft nur bei einem entsprechenden Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds in die Traktanden aufgenommen werden.

Ist die Beitragshöhe nicht in den Statuten festgelegt, gehört deren Festsetzung zu den ordentlichen Geschäften der Mitgliederversammlung. Es empfiehlt sich in diesem Fall, das Traktandum „Mitgliederbeitrag" jährlich aufzunehmen. Der Vorstand kann dann z.B. beantragen, die Höhe beizubehalten, die Mitglieder können jedoch Gegenanträge stellen.

Frage

Ist es einem Verein erlaubt, keine Mitgliederbeiträge zu erheben?

Antwort

Ja, ein Verein muss nicht zwingend Mitgliederbeiträge einziehen. Gemäss Art. 71 ZGB darf er sogar nur Mitgliederbeiträge verlangen, wenn dies in seinen Statuten ausdrücklich geregelt ist. Dabei können die Statuten einen Minimal- oder Maximalbetrag oder eine Bandbreite beziffern. Seitdem die Haftung der Mitglieder per Gesetz ausgeschlossen wurde, ist es nicht mehr nötig, eine Beitragsgrösse in den Statuten festzulegen.

Die Festsetzung eines  fixen Beitrags in den Statuten ist nicht zu empfehlen, da es für eine Anpassung sonst jedes Mal eine Statutenänderung braucht.

Frage

Nächste Woche findet unsere Mitgliederversammlung statt. Nun ist ein Antrag eines Mitglieds nach der statutarischen Frist eingetroffen. Das Mitglied stellt den Antrag, den Mitgliederbeitrag wie bisher zu belassen. Der Vorstand stellt hingegen den Antrag, den Mitgliederbeitrag zu erhöhen. Müssen wir den Antrag des Mitglieds vorlegen?

Antwort

Da das Geschäft «Mitgliederbeitrag» traktandiert ist, handelt es sich beim eingereichten Antrag um einen Antrag zu einem Traktandum. Die Einladungsfrist gilt nur für Anträge im Sinne eines Traktandierungsantrags, das heisst für ein (weiteres) Geschäft, das auf die Traktandenliste gesetzt werden soll.

Der von Ihnen genannte Antrag muss also vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. Es muss einem Mitglied auch möglich sein, an der Versammlung selber noch einen Antrag (zu einem vorgesehenen Traktandum) einzubringen. Das erst macht eine demokratische Diskussion und Meinungsfindung an der Vereinsversammlung möglich.

Frage

Ab wann gilt eine Mitgliedschaft im Verein? Wenn die Anmeldung abgegeben ist? Wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt ist? Wenn der Vorstand sein Einverständnis gegeben hat?

Antwort

Normaler weise regeln die Statuten die Aufnahme der Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, liegt die Aufnahme der Mitglieder in der Kompetenz der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist demnach an der Mitgliederversammlung zu traktandieren  und zur Abstimmung vorzulegen.

Es ist aber auch zulässig, den Vorstand über die Aufnahme entscheiden zu lassen. Will der Verein dem Vorstand die entsprechenden Kompetenzen übertragen, muss er dies in den Statuten regeln.

Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich ab dem Moment der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.

In den Statuten oder in Reglement können aber weitere Details formuliert sein, wie zum Beispiel, dass die Mitgliedschaft erst nach Entrichtung des Mitgliederbeitrags gilt, oder dass sie mit dem Schul- oder Kalenderjahr beginnt oder endet.

Es ist für jeden Verein wichtig, dass zu jedem Zeitpunkt klar ist, wer Mitglied ist.

Die Teilnahme an Abstimmungen ist ein grundlegendes Mitgliederrecht. Daraus leitet sich auch der Anspruch ab, rechtzeitig zur Mitgliederversammlung eingeladen zu werden. Sachgeschäfte werden in der Versammlung mit einer Abstimmung erledigt. Es gibt die geheime oder die offene Abstimmung der Anwesenden. Möglich ist auch eine statutarische Regelung, die es be-stimmten Mitgliedern, die z. B. im Ausland wohnen oder die nicht mobil sind, erlaubt, bei einer Vereinsversammlung ihre Stimme schriftlich abzugeben oder sich vertreten zu lassen.

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm selber, seinem Ehegatten oder einer in gerader Linie verwandten Person (Grosseltern, Eltern, Kinder, Enkel) und dem Verein. Darunter fallen etwa Arbeitsverträge, Benutzungsrechte, Miet- und Pachtverträge, Werkverträge sowie Aufträge. Auch bei der Beschlussfassung über einen Ausschluss und bei der Entlastung der Organe gilt die Ausstandspflicht, nicht aber bei Wahlen. Zweck dieser Ausstandspflicht ist die Vermeidung von Interessenskonflikten und Befangenheitssituationen.

Ist eine elektronische Abstimmung in den Statuten vorgesehen und verfügen alle Mitglieder über die technische Einrichtung, können Entscheidungen auch auf diesem Weg gefällt werden.

Frage

In unserem Verein bezahlen Lernende und Studierende keinen Mitgliederbeitrag. Sind sie trotzdem stimmberechtigt?

Antwort

Da alle Mitglieder das Recht auf Gleichbehandlung haben, steht auch den Mitgliedern, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, das volle Stimm- und Wahlrecht zu. Eigentlich würde die Gleichbehandlung auch den Mitgliederbeitrag betreffen. Es ist jedoch möglich, sachlich gerechtfertigte Unterschiede in den Statuten zu regeln. 

Bei ganz besonderen Verhandlungsthemen kann in der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Entweder ist dieses Vorgehen in den Statuten vorgesehen oder es kann mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Das Mehr wird in diesem Fall nicht für alle sichtbar durchnErheben der Hand festgestellt, sondern geheim mit anonymen Stimmzetteln.

Mit einer Konsultativabstimmung wird abgeklärt, ob ein bestimmtes Vorhaben weiterverfolgt werden soll oder nicht. Sie ist rechtlich nicht bindend und kann nicht angefochten werden.

Zum Wesen der Personenbezogenheit des Vereins gehört unter anderem das Kopfstimmrecht: Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Abweichende Regelungen in den Statuten sind allerdings gestattet.

Grundsätzlich unterscheidet man bei Abstimmungen oder Wahlen zwischen dem absoluten, dem relative (resp. einfachen) und dem qualifizierten Mehr. Die Begriffe werden jedoch nicht einheitlich verwendet. Die Vereinsstatuten bestimmen, welches Mehr gelten soll und was die Berechnungsgrundlage dafür ist. Falls in den Statuten nichts geregelt ist, gilt in der Regel das absolute Mehr, d.h. die Mehrheit der anwesenden Stimmen (z.B. bei 40 Stimmberechtigten 21). Dafür müssen alle Stimmen gezählt werden, d. h. auch die ungültigen und die Enthaltungen. Das absolute Mehr kann aber auch aufgrund der gültigen abgegebenen Stimmen berechnet werden. Beim relativen (resp. einfachen) Mehr ist ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Das qualifizierte Mehr wiederum ist für besonders wichtige Geschäfte vorgesehen (z.B. Statutenänderung) und verlangt eine gewichtigere Zustimmung als nur die Mehrheit, z. B. zwei Drittel, oder drei Viertel der gültigen Stimmen. Für sehr wichtige Abstimmungen oder Zirkularbeschlüsse können die Statuten auch Einstimmigkeit vorsehen. Auch hier sollte geregelt sein, ob die Einstimmigkeit der anwesenden oder aller Mitglieder gemeint ist (Universalversammlung). Auch was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat, sollte in den Statuten geregelt sein. Oft ist dafür der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten vorgesehen. Ist das nicht der Fall, ist ein Geschäft abgelehnt, weil es keine Mehrheit erreicht hat.

Alle Mitglieder sind gleich zu behandeln, ausser wenn die Statuten Unterschiede vorsehen (Mitgliederkategorien).

Frage

Unser Verein umfasst verschiedene Mitgliederkategorien (Einzel, Familie, Vereine, Firmen). Wie sieht das nun aus bezüglich der Anzahl Stimmen? Besitzen alle Kategorien generell eine Stimme?

Antwort

Ausschlaggebend sind die Statuten des Vereins, sofern sie nicht dem Gesetz widersprechen. Das ZGB regelt einige wenige Details im Art. 67, ZGB:
1. Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht, Abweichungen von diesem Prinzip müssen in den Statuten festgehalten werden.
2. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Grundsätzlich gilt: Natürlichen und juristischen Personen (z.B. Verein) steht je ein Stimmrecht zu, also jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Statuten können die Vertretung einer eigens bezeichneten Person verlangen (Delegationsprinzip).

Gönner/innen haben normalerweise kein Stimmrecht. Bei den Familien stellt sich die Frage, ob Familien als Ganzes eine einzelne Mitgliedschaft eingegangen sind, oder ob sie einen reduzierten Beitrag bezahlen, welcher höher ist als derjenige für eine Einzelmitgliedschaft. Im ersten Fall ist nur ein Familienmitglied stimmberechtigt, im zweiten Fall alle anwesenden mündigen Mitglieder. Die entsprechenden Regelungen sollten am besten in den Statuten festgehalten werden. Beispiel: Eine Familie zahlt den gleichen Mitgliederbeitrag wie ein Einzelmitglied, oder eine Familie bezahlt mehr (z. B. das Doppelte). In beiden Fällen sind alle Familienmitglieder Vollmitglieder des Vereins und können dessen Dienstleistungen beziehen.

Mit Stellvertretung ist generell das rechtsverbindliche Handeln für einen Dritten gemeint. Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, sofern die Statuten dies zulassen. Der Vorstand kann für die Vorstandsmitglieder eine Stellvertretungsregelung erlassen. Allerdings gilt für das Stimmrecht in den Sitzungen die Regel, dass nur diejenigen stimmen können, die anwesend sind. Auch bei der Aufgabenverteilung im Vorstand ist es wichtig, an Stellvertretungen für alle Ressorts zu denken, damit der Vorstand seine Arbeit auch bei längeren Abwesenheiten einzelner Kolleginnen und Kollegen vollständig wahrnehmen kann. Der Vorstand handelt jedoch in seiner Stellung als Organ für den Verein. Seine Handlungen sind verpflichtend für den Verein. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig, er ist berechtigt, diese zu delegieren und sie z.B. an die Geschäftsstelle zu übertragen. Die Geschäftsstelle handelt dann im Namen und anstelle des Vorstands für den Verein. Ihre Handlungen sind wie diejenigen des Vorstands für den Verein verpflichtend, d.h., sie trägt dafür die Verantwortung. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, gegen aussen für den Verein aufzutreten und für ihn Verpflichtungen einzugehen. Will der Verein dies verhindern, muss er sich im Handelsregister eintragen lassen und dort das Vertretungsrecht regeln.

Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu, allerdings nur, wenn dies in den Statuten vorgesehen ist oder es dem Gewohnheitsrecht des Vereins entspricht.

Die Stimmabgabe kann in der Vereinsversammlung offen durch Erheben der Hand erfolgen oder geheim mit dem Stimmzettel.

Grundsätzlich gilt das Gleichheitsprinzip: Pro Person oder pro Mitglied gibt es eine Stimme. Abweichungen sind jedoch möglich: Wenn ein Stichentscheid zugelassen ist, hat die Präsidentin oder der Präsident zwei Stimmen. Andere Abweichungen müssen gut begründet und in den Statuten vorgesehen sein, z. B. pro Familie zwei Stimmen.

Alle an der Versammlung anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt (ausser die Statuten gestehen einzelnen Kategorien nur ein eingeschränktes oder gar kein Stimmrecht zu) . Sie dürfen ihre Stimme zu den Geschäften, die zur Abstimmung kommen, abgeben, Ja oder Nein stimmen oder sich der Stimme enthalten. Das Stimmrecht ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Damit kann das einzelne Mitglied die Geschicke des Vereins mit beeinflussen. Nur wenn das Mitglied oder eine ihm nahe stehende Person in auf- oder absteigender Linie von der Entscheidung direkt betroffen ist, darf es nicht abstimmen und muss in den Ausstand treten.

Die Urabstimmung findet nicht in der Vereinsversammlung statt, sondern die Mitglieder stimmen auf schriftlichem Weg ab. Die Urabstimmung wird nur für besonders wichtige Fragen eingesetzt und sie ist nur zulässig, wenn sie in den Statuten vorgesehen ist. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Etwas anderes ist hingegen die schriftliche Abstimmung gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB), Artikel 66 Absatz 2: Hier braucht es die Zustimmung aller Mitglieder, also Einstimmigkeit, für einen gültigen Beschluss. Auch diese Abstimmung kann an die Stelle der Vereinsversammlung treten.

Das Wahlrecht ist eines der zentralen Mitgliederrechte. Mit der Wahl der Vorstandsmitglieder kann Einfluss auf die Führung des Vereins genommen werden. Das aktive Wahlrecht bedeutet, dass jemand das Recht hat, sich an Wahlen durch Stimmabgabe zu beteiligen. Das passive Wahlrecht ist das Recht einer Person, sich als Kandidat oder Kandidatin aufzustellen und gewählt zu werden (Wählbarkeit).

Die Vereinigungsfreiheit gilt auch für Personen ohne Schweizer Pass, d. h., sie dürfen Vereinen beitreten und Vereine gründen. Vereine sind eine gute Möglichkeit für die Integration.

Wie gewinnen Sportvereine neue Mitglieder mit Migrationshintergrund? Wie kommunizieren sie Vereinsangebote so, dass sich Migrantinnen und Migranten angesprochen fühlen? Der Leitfaden beinhaltet Ideen und Tipps und zeigt anhand von praxisnahen Beispielen ganz konkret, wie Sportvereine vorgehen können. Die Empfehlungen wurden gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern von Sportvereinen entwickelt. Sie gehen von deren Bedürfnissen aus und sind im Alltag erprobt.

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