Fachstelle für Vereine

Handelsregister

Vereine, deren Zweckerfüllung ein kaufmännisches Gewerbe bedingt oder die revisionspflichtig sind, müssen sich im Handelsregister eintragen und unterliegen der Buchführungspflicht. Ausschlaggebend für den Eintrag ist der Ort des Sitzes des Vereins. Weil die Handelsregisterämter von den Kantonen geführt werden, erfolgt die Anmeldung nach der Vorschrift der Kantonalen Handelsregisterämter.
Frage

Wir haben kürzlich einen Freizeit-Verein gegründet. Die Statuten für den neuen Verein bestehen schon. Wo genau muss man einen gemeinnützigen Verein anmelden?

Antwort

Grundsätzlich sind in der Schweiz die Vereine nicht eintragspflichtig. Ein Verein erlangt seine Rechtmässigkeit, sobald schriftlich verfasste Statuten und ein Gründungsprotokoll vorliegen.

Es gibt Kantone, die von den Vereinen verlangen, dass sie sich bei der Steuerverwaltung anmelden (unabhängig davon, ob sie Steuern bezahlen müssen oder aufgrund der Freigrenzen befreit sind). Im Moment sind dies die Kantone Bern und Luzern. Informieren Sie sich auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung. 

Ein Verein kann sich freiwillig ins Handelsregister des Kantons eintragen lassen. Der Eintrag ist zwingend, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und wenn er revisionspflichtig ist. Um sein Angebot bei potenziellen BenützerInnen bekannt zu machen, sollte er selbstverständlich die Gemeinden und Fachstellen in seinem Einzugsgebiet entsprechend informieren.