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Mehr, Mehrheiten

Grundsätzlich unterscheidet man bei Abstimmungen oder Wahlen zwischen dem absoluten, dem relative (resp. einfachen) und dem qualifizierten Mehr. Die Begriffe werden jedoch nicht einheitlich verwendet. Die Vereinsstatuten bestimmen, welches Mehr gelten soll und was die Berechnungsgrundlage dafür ist. Falls in den Statuten nichts geregelt ist, gilt in der Regel das absolute Mehr, d.h. die Mehrheit der anwesenden Stimmen (z.B. bei 40 Stimmberechtigten 21). Dafür müssen alle Stimmen gezählt werden, d. h. auch die ungültigen und die Enthaltungen. Das absolute Mehr kann aber auch aufgrund der gültigen abgegebenen Stimmen berechnet werden. Beim relativen (resp. einfachen) Mehr ist ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Das qualifizierte Mehr wiederum ist für besonders wichtige Geschäfte vorgesehen (z.B. Statutenänderung) und verlangt eine gewichtigere Zustimmung als nur die Mehrheit, z. B. zwei Drittel, oder drei Viertel der gültigen Stimmen. Für sehr wichtige Abstimmungen oder Zirkularbeschlüsse können die Statuten auch Einstimmigkeit vorsehen. Auch hier sollte geregelt sein, ob die Einstimmigkeit der anwesenden oder aller Mitglieder gemeint ist (Universalversammlung). Auch was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat, sollte in den Statuten geregelt sein. Oft ist dafür der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten vorgesehen. Ist das nicht der Fall, ist ein Geschäft abgelehnt, weil es keine Mehrheit erreicht hat.
Frage

An der Mitgliederversammlung soll ich als Präsident und weitere vier Vorstandsmitglieder in ihrem Amt bestätigen werden. Zusätzlich ist ein namentlich bekanntes neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl ist voraussichtlich unbestritten. Wie kann man diese Wahl am effizientesten und korrekt durchführen?

Antwort

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie Wahlen genau durchzuführen sind. Selbstverständlich sind allfällige Regelungen in den Statuten zu beachten und es muss klar sein, wer gewählt oder nicht gewählt ist.

Folgende Usanzen haben sich bewährt:

  • Mit Vorteil werden zuerst die Vorstandsmitglieder einzeln oder als Ganzes (inklusive Präsident) und anschliessend der Präsident einzeln in seinem Amt bestätigt.
  • Es ist sinnvoll, ein neues Mitglied einzeln wählen zu lassen. Einzelwahlen geben der betreffenden Person mehr Gewicht. Gibt es keinen weiteren Wahlvorschlag, kann ein einzelnes neues Mitglied aber auch zusammen mit den restlichen Mitgliedern gewählt werden.
  • Bei der Wahl des Präsidenten, der Präsidentin übernimmt die Stellvertretung vorübergehend den Vorsitz. Den restlichen Teil der Wahlen übernimmt die gewählte Präsidentin; der gewählte Präsident.
Frage

In unseren Statuten ist keine fixe Zahl von Vorstandsmitgliedern geregelt und auch kein erforderliches Mehr  für die Wahl festgelegt. Muss in diesem Fall eine umstrittene Person, die sich zur Wahl stellt, mit dem absoluten Mehr der Stimmen gewählt werden?

Antwort

Die Frage der benötigten Stimmen stellt sich generell, und nicht nur bei umstrittenen Personen. Regeln die Statuten die geforderten Stimmenanteile (qualifiziertes Mehr) nicht explizit, gilt ZGB Art. 67 II: " Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst." Es gilt also das absolute Mehr. Dieses berechnet sich aus der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es müssen alle Stimmen gezählt werden, auch die ungültigen und die Stimmenthaltungen. Beispiel: Bei 100 anwesenden Mitgliedern ist das absolute Mehr mit 51 Stimmen erreicht. Bei einer ungeraden Zahl von Anwesenden wird nach der Division durch zwei auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Oft bestimmen die Statuten von Vereinen, dass Entscheide mit relativen oder einfachem Mehr der Stimmen gefällt werden: Unabhängig von der Zahl der Anwesenden wird einem Antrag zugestimmt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.