Fachstelle für Vereine

Steuerpflicht

Vereine unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Sie können jedoch auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit werden. Die Besteuerung erfolgt am Ort des Sitzes des Vereins. Versteuert werden der Gewinn bei Bund und Kanton und das Kapital beim Kanton. Vereine unterliegen auch der Mehrwertsteuerpflicht, sofern sie einen Umsatz von über 100’000 Franken erzielen. Bei ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie bei gemeinnützigen Organisationen liegt die Grenze bei 250’000 Franken (per 1.1.2023). Achtung: Die Mehrwertsteuer ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Frage

Sind wir als Verein mehrwertsteuerpflichtig? Zwar machen wir keinen eigentlichen Umsatz – Mitgliederbeiträge sind ja nicht mehrwertsteuerpflichtig –, wir erhalten aber Sponsoring-Gelder.

Antwort

Es ist wichtig, dass sich der Verein nach der Mehrwertsteuer erkundigt, denn diese ist selbstdeklarationspflichtig. Grundsätzlich sind Sponsoring-Einnahmen mehrwertsteuerpflichtig, sofern es sich um echtes Sponsoring handelt. Die einfache Nennung von Spender(inne)n in einem Jahresbericht gehört zum Beispiel nicht dazu. Sponsorinnen und Sponsoren sind Organisationen oder Personen, die den Verein mit meist grösseren Beiträgen unterstützen und dafür eine Gegenleistung erhalten: Platz für Logos, Inserate, Auftrittsmöglichkeiten, Werbefläche etc.

Die gute Nachricht: Mehrwertsteuer fällt bei nicht gewinnorientierten, ehrenamtlich geführten Vereinen erst ab 250 000 Franken an, bei allen anderen ab 100 000 Franken.

Frage

Wie kann unser Verein die Steuerbefreiung erhalten?

Antwort

Grundsätzlich gilt: Es gibt keine «automatische» Steuerbefreiung für Vereine. Gesuche um Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sind an die  kantonalen Steuerverwaltungen zu richten. Diese geben auch Auskunft über die Bedingungen und nehmen die schriftlichen Gesuche um Steuerbefreiung entgegen. Dem Gesuch sind die Statuten, das Gründungsprotokoll, Jahresrechnungen und weitere Unterlagen über die Tätigkeiten des Vereins beizulegen. Die Statuten sollen über den gemeinnützigen, sozialen, kulturellen o.ä. Zweck Auskunft geben. Der Vereinszweck darf nicht ausschliesslich den eigenen Mitgliedern zugute kommen (keine Selbsthilfeorganisationen) und die Vorstandsmitglieder müssen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein.

Bei der Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einem anderen steuerbefreiten Verein zukommen. Die Steuerbefreiung schliesst eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht nicht aus!

Siehe Arbeitshilfe "Steuerbefreiung für Vereine"

Frage

Muss ein Verein, der als steuerbefreit anerkannt ist, auch eine Steuererklärung ausfüllen?

Antwort

Nein, das muss er nicht. Es gibt jedoch Kantone, die verlangen, dass die Jahresrechnung der Steuerverwaltung zugestellt wird. Diese Anforderung wird im Entscheid zur Steuerbefreiung formuliert.

Frage

Unser Verein wurde letztes Jahr im Juli gegründet. Ist es richtig, dass wir unsere Jahresabrechnung erst per Ende dieses Jahres machen müssen und damit verbunden die Steuerrechnung?

Antwort

Die Jahresrechnung des Vereins können Sie abschliessen, wie es in den Statuten vorgesehen ist. Für das Steuerjahr gilt aber das Kalenderjahr. Falls Ihr Verein in diesem ersten halben Vereinsjahr einen Gewinn erzielt hat, der über der Freigrenze liegt, müssen Sie eine Steuererklärung ausfüllen. In den Kantonen Bern und Luzern müssen Sie Ihren Verein bei der Steuerbehörde anmelden.

Frage

Aufgrund unseres Vermögens sind wir neu steuerpflichtig. Wo müssen wir uns melden?

Antwort

Informieren Sie sich auf der Webseite der kantonalen Steuerbehörde, Abteilung Juristische Personen. Je nach Kanton können Sie die Formulare für die Steuererklärung digital herunterladen und ausfüllen oder müssen sich zuerst anmelden.