Fachstelle für Vereine

Wirtschaftlicher Zweck

Die Organisationsform des Vereins darf ausdrücklich nicht primär für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt. Ein Verein darf nicht hauptsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sondern er muss einen ideellen Zweck verfolgen. Um diesen ideellen Zweck zu erreichen, ist jedoch wirtschaftliches Handeln zulässig. Organisationsformen des Obligationenrechts (OR) für einen wirtschaftlichen Zweck sind die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft sowie die Aktiengesellschaft. All diese Organisationsformen sind vom Gesetz her besser für einen wirtschaftlichen, auf Gelderwerb und Gewinnerzielung ausgerichteten Zweck geeignet.
Frage

Mein Partner und ich sind im therapeutischen Bereich tätig. Gerne möchten wir unseren Angebots-Schwerpunkt auf den Bereich von Menschen mit Einschränkungen verlegen. Dazu wollen wir einen Verein gründen. Ich habe gelesen, dass es für einen Verein nur zwei Personen braucht. Können mein Partner und ich den Verein gründen und uns vom Verein für die Therapien beauftragen lassen?

Antwort

Ein Verein darf keinen wirtschaftlichen Zweck haben (Art. 60 ZGB). Wenn der Verein dazu dient, den Mitgliedern ihr berufliches Auskommen bzw. einen Teil davon zu ermöglichen, ist dies ein wirtschaftlicher Zweck. Der Verein wird in Bezug auf die Steuern und auf die Haftung bevorzugt behandelt. Eine Umgehung ist deshalb strafbar. In Ihrer Situation ist eine andere Rechtsform zu wählen oder der Verein anders zu organisieren (siehe Arbeitshilfen Rechtsformenvergleich und Merkmale des Vereins)

Grundsätzlich ist es Vereinen jedoch erlaubt, für die Erfüllung ihrer nichtwirtschaftlichen Ziele Personen zu beschäftigen. Gemäss Art. 68 ZGB müssen jedoch Personen in den Ausstand treten bei Geschäften, die sie selbst, Ehe- und Konkubinatspartner und nahe Angehörige betreffen. Das heisst, Sie könnten in Ihrer Funktion als Vertreterin des Vereins auch deshalb nicht sich selbst bzw. Ihren Partner beauftragen oder sich selber anstellen. 

Möglich wäre aber, dass Sie im Vereinszweck eine ideelle oder gemeinnützige Zielsetzung formulieren (z.B. Reduktion der Kosten für betroffene Menschen). Sie können dann Personen suchen, welchen das Angebot für Menschen mit Einschränkungen wichtig ist und die bereit sind, Verantwortung als Vorstandsmitglieder im zu gründenden Verein zu übernehmen. Der Vorstand könnte Sie als vorgesetztes Gremium im Namen des Vereins anstellen oder beauftragen. Sie selbst könnten im Vorstand mit beratender Stimme vertreten sein. 

Frage

Wann ist es angebracht, für ein Projekt die Rechtsform eines profitorientierten Vereins zu wählen anstelle einer GmbH oder einer AG?

Antwort

Nach Schweizer Recht(Art. 60 ff. ZGB) dürfen Vereine keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Der Verein dient der Verfolgung ideeller, nichtwirtschaftlicher Zwecke und darf seinen Mitgliedern keine wirtschaftlichen Vorteile verschaffen.

Ein wirtschaftlicher Zweck liegt dann vor, wenn den Mitgliedern durch die Vereinstätigkeit ein wirtschaftlicher, geldwerter Vorteil verschafft werden soll, z.B. durch das Zahlen von Löhnen oder die Ausschüttung eines Gewinns. Entscheidend dafür sind nicht die Statuten und sonstigen Vereinsregelungen, sondern die tatsächliche Vereinstätigkeit. Im Bezug auf seine Mittel zur Erfüllung eines ideellen Zwecks darf ein Verein jedoch durchaus wirtschaftlich tätig sein. Er darf Personen anstellen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ist letzteres der Fall, muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen. Ansonsten ist die Eintragung freiwillig.

Vereine, die schon im Gründungsstadium einen unerlaubten wirtschaftlichen Zweck anstreben, können nicht rechtsgültig gegründet werden. Vereinen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen unerlaubten Zweck verfolgen oder eine unerlaubte Zweckmischung betreiben, droht die Auflösung oder in einem Haftungsfall die Aberkennung der Rechtsform als Verein.

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