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Nachfolge / Wechsel

Zurücktretende Vorstandsmitglieder müssen adäquat ersetzt werden. Nicht das scheidende Vorstandsmitglied muss die Nachfolge regeln, sondern die verbleibenden. Sie müssen der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. 

Die frühzeitige Ausschau nach möglichen Kandidat/innen und das Anlegen einer Liste lohnen sich. Persönliche Gespräche sind ein wichtiger Teil der Suche.

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied können von der Vereinsversammlung abberufen (abgewählt) werden. Das Recht auf Abberufung durch die Vereinsversammlung besteht von Gesetzes wegen (in jedem Fall), wenn ein wichtiger Grund es rechtfertigt. Vorstandsmitglieder können ihre eigenen Kolleginnen und Kollegen nicht selber abberufen, ausser die Statuten gestatten dies ausdrücklich.

Ist die Vereinsversammlung mit der Geschäftsführung des Vorstands nicht einverstanden, kann sie diesen abwählen. Entweder werden alle Vorstandsmitglieder zusammen abgewählt oder nur einzelne. Wenn sich nicht gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder zur Verfügung stellen und der Verein seine Organe nicht dauerhaft bestellen kann, wird er aufgelöst. In seltenen Fällen wird eine Sachwaltung eingesetzt.

Frage

Da wir wegen eines Vorstandskollegen ständig Auseinandersetzungen haben, wollen wir diesen absetzen. Wie müssen wir vorgehen?

Antwort

Grundsätzlich können Vorstandsmitglieder nicht selber einen Kollegen oder eine Kollegin absetzen oder abwählen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und nur sie kann jemanden abberufen.

Sie können nach einem Mehrheitsbeschluss im Vorstand an der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Kollegen nicht mehr zu wählen. Es ist aber Sache der Vereinsversammlung, einem solchen Antrag zu folgen oder nicht. Ob mit einer Wegwahl die Konfliktsituation gelöst ist, ist eine andere Frage. Oft sind die Probleme nicht einfach an eine Person gebunden. Möglicherweise sind die Suche nach der Ursache des Konflikts und gemeinsame Gespräche erfolgversprechender.

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer gewählt. Es gibt dazu keine gesetzlichen Vorgaben. Die Statuten sollten die Länge einer Amtszeit und - wenn gewünscht - eine Amtszeitbeschränkung regeln. Eine Amtszeit bestimmen bedeutet, der gewählten Person wird für die genannte Zeitspanne das Vertrauen ausgesprochen; eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf der Amtszeit fällig. In der Regel beträgt eine Amtszeit ein bis vier Jahre. Sagen die Statuten nichts darüber aus, wird von einer einjährigen Amtsperiode ausgegangen,es sind jährlich Wahlen zu traktandieren. Die Statuten sollen zudem regeln, ob eine Wiederwahl nach einer Amtszeit möglich ist oder nicht Ist die Widerwahl nur beschränkt möglich, bedeutet dies eine Amtszeitbeschränkung. Eine Amtsperiode beginnt normalerweise mit der Wahl an der Mitgliederversammlung und endet an einer solchen. Ein Austritt während der Amtszeit ist gestattet. Will man ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit "loswerden", ist das nur mit einer Abberufung durch die Mitgliederversammlung möglich.

Frage

Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?

Antwort

Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.

Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.

Die Statuten können vorsehen, dass der Vorstand nicht von der Vereinsversammlung gewählt wird, sondern von einem anderen Organ, z. B. vom Vorstand selbst. Beruft der Vorstand die neuen Vorstandsmitglieder, nennt man dies Kooptation.

Frage

Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?

Antwort

Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.

Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.

Frage

Unser Vorstand hat entschieden, seine geleistete Arbeit symbolisch zu erfassen, um sich in Subventionsverhandlungen gut legitimieren zu können. Soll nur die effektive Präsenzzeit im Büro aufgeschrieben werden oder auch der teilweise recht lange Anfahrtsweg, da auch in dieser Zeit nichts anderes geleistet werden kann?

Antwort

Gut, dass Sie die Stunden erfassen und nachzuweisen! Das ist die Grundlage für die Anerkennung der geleisteten Arbeit, sei sie nun entschädigt oder nicht. Gleichzeitig ist die Stundenerfassung hilfreich für so etwas wie eine job description für interessierte Ehrenamtliche.

Die Erfassung des Anfahrtswegs ist tatsächlich umstritten, beides ist legitim. Am besten weist man beides separat aus und berechnet Arbeit und Fahrzeiten mit verschiedenen Tarifen, z.B. für die Fahrzeit die Hälfte der (fiktiven) Arbeitsvergütung.

Auch ehrenamtliche Arbeit ist Arbeit. Auch sie erfordert viel Einsatz und Können. Deshalb ist es sinnvoll, die Tätigkeiten und Kompetenzen von Vorstandsmitgliedern in einem Nachweis zu dokumentierten.

Gelegentlich wird auch für die Vorstandsarbeit ein Zeugnis ausgestellt. Auf jeden Fall sollte für ausscheidende Vorstandsmitglieder ein Nachweis erstellt werden. Dieser zeigt auf, welche Funktionen über welche Zeit die ausscheidende Person innehatte. Die angestellten Mitarbeitenden haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Abtretende Vorstandsmitglieder übergeben die Akten dem Vorstand, damit dieser sie den neu gewählten Vorstandsmitgliedern übergeben kann. Die persönlichen Notizen sollen entfernt und die Akten bereinigt, geordnet und vollständig übergeben werden.

Zurücktretende Vorstandsmitglieder sorgen dafür, dass der Vorstand über ihre Tätigkeiten gut informiert ist. Falls gewünscht, stehen sie zur Verfügung, um die nachfolgende Person zu informieren und allenfalls einzuführen.

Zurücktretende Vorstandsmitglieder müssen adäquat ersetzt werden, was nicht immer einfach ist. Nicht das scheidende Vorstandsmitglied muss seine Nachfolge regeln, sondern die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Sie müssen der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Es ist hilfreich, im Voraus zu klären, welche Anforderungen zu erfüllen sind, welche Erfahrungen, Kompetenzen und Fähigkeiten das neue Vorstandsmitglied mitbringen soll, damit es eine gute Ergänzung im Vorstand bildet. Vorstandsmitglieder-Suche ist ein langfristiger Prozess: Die frühzeitige Ausschau nach möglichen Kandidat/innen lohnt sich.

Auch wenn die Wahl auf eine Amtsperiode erfolgt ist, kann ein Vorstandsmitglied jederzeit aus dem Vorstand zurücktreten. Das zurücktretende Vorstandsmitglied muss den Rücktritt jedoch rechtzeitig ankündigen und für eine geordnete Amtsübergabe besorgt sein.

Frage

Seit einigen Jahren bin ich  in einem Vereinsvorstand tätig. Nun möchte ich dieses Ehrenamt abgeben. Wie ist das richtige Vorgehen? Reicht es, wenn ich dem Vorstand schriftlich mitteile, dass ich mich an der nächsten Mitgliederversammlung nicht mehr zur Wahl  stelle?

Antwort

Sie haben grundsätzlich das Recht, jederzeit aus dem Vorstand auszutreten. Optimal ist es für alle Beteiligten, wenn Sie den Rücktritt möglichst früh bekannt geben. Gewählt wurden Sie von der Mitgliderversammlung, das heisst, der  Rücktritt muss via Vorstand auch dieser gegenüber kommuniziert werden. Ob Sie den geplanten Rücktritt direkt an der nächsten Vorstandssitzung bekannt geben - zuhanden des Protokolls - oder ob es terminlich besser ist, ein schriftliches Rücktrittsschreiben zu verfassen, können Sie selber besser beurteilen. Eine Formvorschrift gibt es nicht. Bei einem Rücktritt ist es für Vorstand und Verein gut zu erfahren, was die Gründe dafür sind und allenfalls  Tipps für die Nachfolge zu erhalten. Geschätzt wird sicher auch, wenn Sie auf Wunsch noch für die Übergabe und  für die Einarbeitung der Nachfolge zur Verfügung stehen.

Für die Suche nach einer Nachfolge ist der verbleibende Vorstand zuständig. Das heisst, Sie müssen sich nicht verpflichtet fühlen, selber Ihren Ersatz zu suchen.

Frage

Ein Vorstandsmitglied hat vor einiger Zeit den Rücktritt erklärt. Nun will er diesen rückgängig machen und das Traktandum «Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds» streichen. Es sind aber nicht alle Vorstandsmitglieder begeistert, dass er jetzt doch im Vorstand bleiben will. Wir haben auch schon eine neue Kandidatin. Müssen wir den Rücktritt vom Rücktritt einfach akzeptieren?

Antwort

Ein Rücktritt eines gewählten Organmitglieds ist ein sogenannter «Gestaltungsakt», durch den unmittelbar eine Rechtslage gestaltet (geschaffen) wird. Das heisst, mit der Erklärung des Rücktritts zu einem bestimmten Zeitpunkt, ist das betreffende Mitglied ab dann nicht mehr Mitglied des Vorstands. Um weiterhin im Vorstand sein zu können, muss die betreffende Person erneut an der Mitgliederversammlung statutengemäss gewählt werden.

Frage

Ein Vorstandsmitglied unseres Vereins hat den Rücktritt eingereicht, weil es aus der Gegend wegzieht. Die vierjährige Amtsperiode ist aber erst in gut eineinhalb Jahren abgelaufen. Darf die Person überhaupt zurücktreten? Können wir allenfalls bis zur nächsten Vereinsversammlung im Vorstand selbst eine neue Person bestimmen, damit der Vorstand funktionsfähig bleibt?

Antwort

Es kommt immer wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Amtsperiode nicht beenden kann oder will. Auch für Vorstandsmitglieder gilt ein Rücktrittsrecht. Erfolgt der Rücktritt auf Ende des Vereinsjahres, finden üblicherweise an der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen statt.

Tritt ein Vorstandsmitglied unter dem Jahr zurück und ist der Ausfall verkraftbar, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden. Ist der Vorstand aber dringend auf einen Ersatz angewisen, damit die Geschäfte weitergeführt werden können, ist es von Vorteil, wenn die Statuten die so genannte Kooptation vorsehen. Das bedeutet, dass der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen kann. Der entsprechende Artikel heisst dann z.B.: "Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. " Ist in den Statuten des Vereins diese Möglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vorstand an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen vornehmen. Oder er muss schauen, wie er ohne Ersatz über die Runden kommt. So oder so ist es Aufgabe des abtretenden Vorstandsmitglieds, für eine sorgfältige Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.

Vorstandsmitglieder sollen bestimmte Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen mitbringen oder zumindest bereit sein, sich diese zu erwerben. Werden neue Vorstandsmitglieder gesucht, ist es sinnvoll, ein entsprechendes Profil zu erstellen und klar zu definieren, welche Eigenschaften das neue Mitglied mitbringen soll.

Zurücktretende Vorstandsmitglieder müssen adäquat ersetzt werden, was nicht immer einfach ist. Nicht das scheidende Vorstandsmitglied muss seine Nachfolge regeln, sondern die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Sie müssen der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Es ist hilfreich, im Voraus zu klären, welche Anforderungen zu erfüllen sind, welche Erfahrungen, Kompetenzen und Fähigkeiten das neue Vorstandsmitglied mitbringen soll, damit es eine gute Ergänzung im Vorstand bildet. Vorstandsmitglieder-Suche ist ein langfristiger Prozess: Die frühzeitige Ausschau nach möglichen Kandidat/innen lohnt sich.

Frage

Unser kleiner Turnverein hat Mühe, neue Vorstandsmitglieder zu finden. Von den aktiven Turnerinnen und Turnern haben beinahe schon alle einmal ein Amt ausgeübt. Nun hatte ein Vorstandsmitglied die Idee, eine Person anzufragen, welche gar nicht turnt, deren Kinder aber in der Riege sind. Kann ein nicht aktives Mitglied in den Vorstand gewählt werden, und ist das überhaupt sinnvoll?

Antwort

Dem Vorhaben steht nichts im Weg, es sei denn, in Ihren Statuten stehe, es können nur aktive Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Sie suchen ja nicht eine Person, die das Rad schlagen oder möglichst viele Kniebeugen machen kann, sondern jemanden der oder die fähig ist, einen Verein mit zu leiten und sich ins Vorstandsgremium einfügen kann. Möglicherweise ist auch ein bestimmtes Ressort zu besetzen, zum Beispiel das Aktuariat, die Finanzen oder auch das Präsidium.
Gute Protokollführer, Finanzfrauen oder Führungspersonen gibt es auch ausserhalb der aktiven Turngilde. Natürlich sollte ein Vorstandsmitglied Interesse an der Sache haben, aber die Sichtweise von etwas ausserhalb kann dem Verein bestimmt nicht schaden.

Frage

Unser Verein besteht schon über 50 Jahre und organisiert verschiedene Aktivitäten für Senioren. Zum Teil werden diese heute durch andere Organisationen durchgeführt. Nun will niemand mehr dem Verein beitreten, auch die Vorstandsmitglieder möchten gelegentlich zurücktreten. Sämtliche Mitglieder waren bereits einmal im Vorstand. Einzelne Mitglieder möchten weiterhin Aufgaben übernehmen, aber kein Vorstandsamt. Was empfehlen Sie uns?

Antwort

Ihr Verein kommt nicht um die Fragen herum: «Braucht es uns noch?» resp. «Was ist, wenn es den Verein nicht mehr gibt?» Überlegen Sie sich gemeinsam mit Ihren Kolleginnen, welche Aktivitäten Sie unbedingt weiterführen möchten und in welcher Form. Was kann ruhig aufgegeben werden? Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, sich einer Organisation mit ähnlichen Zielen anzuschliessen.

Wie immer die Antworten ausfallen, Ihr Verein war gut und nötig. Ohne ihn würde es die Angebote gar nicht geben, die jetzt andere übernommen haben. Der Verein ist also nicht gescheitert, auch wenn er jetzt aufgelöst werden müsste.

Frage

Was hat es für Konsequenzen, wenn das Präsidium bei den Wahlen an der nächsten Mitgliederversammlung nicht besetzt werden kann?

Antwort

Ist die Vakanz des Präsidiums nicht jahrlang, und bemüht sich der Verein, jemanden für dieses Amt zu suchen, gibt es keine rechtlichen Folgen für den Verein, auch wenn der Vorstand vorübergehend nicht statutengemäss besetzt ist. Es wird ja kaum jemand vor Gericht klagen deswegen. Sollte der präsidiumslose Zustand allerdings andauern, sollte eine entsprechende Anpassung der Statuten in Erwägung gezogen werden. Dasselbe gilt auch, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht den Vorgaben in den Statuten entspricht.

Wichtig ist, dass während der Vakanz die Aufgaben im Vorstand gut verteilt werden, nach zeitlichen und inhaltlichen Möglichkeiten und Neigungen. Es sollte eine Ansprechperson nach innen und aussen bestimmt werden (eine Funktion, die ja meist die Präsidentin/der Präsident innehat). Für die Öffentlichkeit sollte jederzeit klar sein, an wen man sich telefonisch oder schriftlich wenden kann.

Selbstverständlich sind auch die Zeichnungsberechtigungen anzupassen.

Die Vakanz kann auch als Chance genutzt werden. Zum Beispiel kann das Amt des zukünftigen Präsidenten oder einer Präsidentin an Attraktivität gewinnen, wenn sich die Aufgaben im Vorstand auf mehrere Schultern verteilt sind. Allenfalls lassen sich Mitglieder für eine punktuelle Unterstützung einsetzen oder man sieht ein Co-Präsidium vor. Möglicherweise entsteht in der Übergangszeit eine neue Kultur der Zusammenarbeit.

Frage

Wir sind auf der Suche nach neuen Vorstandsmitgliedern im Verein. Ein Ehepaar hat sein Interesse angemeldet. Ist es grundsätzlich erlaubt, dass Verwandte dem gleichen Vorstand angehören?
 

Antwort

Ja, das ist erlaubt. Trotzdem kann im konkreten Fall die Frage berechtigt sein, ob eine Familienvertretung sinnvoll ist oder nicht. Stichworte dazu: Synergien, kurze Informationswege, Machtkonzentration etc.

Letztlich entscheiden die Mitglieder mit der Wahl, ob sie Leute aus der gleichen Familie im Vorstand möchten oder nicht. Zu beachten ist, dass die Ausstandspflicht bei Abstimmungen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit dem Verein gemäss Art. 68 ZGB  auch Verwandte betrifft. Nicht zuletztdeshalb ist es wenig sinnvoll, wenn der Vorstand ausschliesslich oder grossmehrheitlich aus Familienmitgliedern besteht. Eine ordnugnsgemässe Beschlussfassung ist so nicht oder kaum möglich.

 

Frage

Darf eine Person die nicht Mitglied ist, in den Vorstand eines Vereins gewählt werden? Die Mitglieder unseres Vereins sind ausschliesslich juristische Personen. Eine geeignete Person würde sich für das Vorstandsamt zu Verfügung stellen, gehört jedoch keinem der Mitgliedsvereine an.

Antwort

Dieses Beispiel zeigt, dass es gute Gründe geben kann, ein Nichtmitglied in einen Vereinsvorstand zu wählen. Das Bundesgericht hat in einem entsprechenden Urteil bereits 1947 entschieden, dass aus Gründen der Vereinsautonomie und der Bedürfnisse des praktischen Lebens auch natürliche Personen, welche keine Vereinsmitglieder sind, in den Vorstand gewählt werden können.

Weil dies in der Praxis eher die Ausnahme ist, wird empfohlen, in den Statuten die Zulassung von Nichtmitgliedern im Vorstand explizit zu erwähnen.

Frage

Wir suchen neue Vorstandsmitglieder. Dafür haben wir an der letzten Mitgliederversammlung eine Findungskommission gegründet. Diese hat Pflichtenhefte für die offenen Positionen im Vorstand erstellt. Könnten Sie uns weitere Tipps für die Suche geben? 

Antwort

Es ist oft nicht einfach, eine geeignete Nachfolge für ein Ehrenamt zu finden. Für die Suche spielen sowohl Inhalte (Aufgaben) als auch Beziehungen eine wichtige Rolle. Vielleicht fühlt sich jemand angesprochen, weil er oder sie spezielle Kenntnisse einbringen kann oder weil ihm resp. ihr der Vereinszweck am Herzen liegt. Andere suchen einen Ausgleich zum Berufsleben und befassen sich gerne mit nicht alltäglichen Aufgaben. Auch die Lust, gemeinsam mit anderen Vorstandskolleg/innen etwas zu bewirken, kann ein wichtiger Antrieb sein. Ein Pflichtenheft hilft auf jeden Fall, der angesprochenen Person eine Vorstellung von den anstehenden Aufgaben zu vermitteln und deutlich zu machen, welche ihrer Kompetenzen sie einbringen kann. 

Der erfolgreichste Weg ist das persönliche, direkte Ansprechen von potentiell in Frage kommenden Leuten. Erklären Sie Ihre eigene Identifikation mit dem Verein und schildern Sie Ihre Motivation für den Einsatz. Teilen Sie witzige Erlebnisse und spannende Anekdoten mit Ihrem Gegenüber. Erzählen Sie (Erfolgs-)Geschichten, z.B. von einem besonders gelungenen Anlass, einer erfolgreichen Kooperation mit der Gemeinde oder der Neulancierung der Website.

Freiwilligenarbeit boomt. Die Bereitschaft, ein Ehrenamt für mehrere Jahre zu übernehmen, nimmt indes ab. Eine neue Broschüre der Frauendachverbände SKF und EFS unterstützt Frauenvereine bei der Suche nach Vorstandsnachwuchs.

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Schlesinger, Klenk & Nagel (2014) Seismo Zürich.

Schweizer Sportvereine sind wie kaum ein anderer Organisationstypus auf das freiwillige Engagement ihrer Mitglieder angewiesen. Das Buch "Freiwillige Mitarbeit im Sportverein" setzt sich mit der Gewinnung und Bindung Freiwilliger in Sportvereinen auseinander. Im Fokus der Untersuchung stehen organisationale Entscheidungspraktiken im Umgang mit personalen Problemlagen. Aber auch die Frage, welchen Einfluss individuelle Faktoren und vereinsbezogene Rahmenbedingungen auf die Entscheidung für ein ehrenamtliches Engagement ausüben.

Eine Publikation des Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement. Darin ein Artikel von Cornelia Hürzeler über vitamin B und die Vorstandssuche.

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