Fachstelle für Vereine

Geldwäschereigesetz

Per 1.1.2023 sind Vereine mit Geldflüssen vom oder ins Ausland dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Das bedeutet: 1. Die Vereine müssen im Handelsregister eingetragen sein (Änderung Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007): Art. 90, Abs 1c Handelsregisterverordnung: Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB9 ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er: a. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; b. revisionspflichtig ist; oder c. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt o- der verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, und keine Ausnahme gemäss Absatz 2 vorliegt. Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn a. in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von 100 000 Franken übersteigen; und b. die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 erfolgt; und c. mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. 2. Die grundsätzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten der Finma sind einzuhalten, im Speziellen müssen die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner identifiziert und die an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten feststellt werden. Das bedeutet für Vereine, dass sie Listen von Mitgliedern und Spendern führen müssen.