Fachstelle für Vereine

Gründung

Basis für die Gründung eines Vereins ist der Wille mehrerer Personen, für die Erreichung eines gemeinsamen Ziels die Form des Vereins zu wählen. Es braucht den Gründungswillen der beteiligten Personen (Gründungsvertrag, Gründungsmitglieder) und als Gründungsakt die Gründungsversammlung mit dem festgehaltenen Gründungswillen und mit der Genehmigung von schriftlich formulierten Statuten, die den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins beschreiben. Es genügt, wenn zwei Personen an der Gründung beteiligt sind. Das Protokoll der Gründungsversammlung etabliert den Verein als selbstständige Rechtspersönlichkeit, d.h. als juristische Person. Der Verein erlangt seine Handlungsfähigkeit sobald seine Organe bestellt sind, d. h., wenn der Vorstand gewählt ist. Ein Verein kann auch nur aus dem Vorstand allein bestehen. Die Statuten können aber auch eine Mindestzahl von Mitgliedern vorsehen. Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht nur für Vereine, die bein sogenanntes kaufmännisches Gewerbe betreiben.
Frage

Ich möchte zusammen mit Personen mit Wohnsitz im Ausland einen Schweizer Verein gründen. Dürfen diese Gründungsmitglieder sein und auch in ein Amt gewählt werden? 

Antwort

Personen mit Wohnort im Ausland können Gründungsmitglieder, Vorstandsmitglieder und/oder zukünftige Mitglieder eines Vereins mit Sitz in der Schweiz sein. Ein in der Schweiz domizilierter Verein richtet sich nach Art. 60 ff ZGB, er kann als solcher gegründet werden, wenn er in einem Zusammenhang mit der Schweiz steht: Wirkungsgebiet (auch) in der Schweiz, offen (auch) für Mitglieder aus der Schweiz. Bei international tätigen Vereinen ist es sinnvoll, sollte mindestens ein Vorstandsmitglied in der Schweiz wohnhaft sein. Hat ein Schweizer Verein (Vorstands-)Mitglieder mit ausländischem Wohnsitz, muss er sicherstellen, dass diese ihren Rechten und Pflichten nachkommen können. Es ist möglich, die Vorstandssitzung/Mitgliederversammlung per Online-Konferenzsaal abzuhalten (z.B. via Skype) sofern alle Mitglieder rechtzeitig informiert, Unterlagen und Zugangsdaten verschickt werden etc. Die Vereinsstatuten müssen eine Vereinsversammlung (oder auch die Vorstandssitzung) per Online-Konferenzsaal gestatten.

Frage

Drei unserer Gründungsmitglieder sind aus dem Vorstand ausgetreten mit der Absicht, einen eigenen Verein zu gründen. Sie erheben  den Anspruch, das bei der Gründung gemeinsam erarbeitete Logo für die neue Gruppierung nutzen zu können. Haben diese Gründungsmitglieder das Recht, den Namen und das Logo des bestehenden Vereins einfach "mitzunehmen"?

Antwort

Der Verein ist eine eigene (Rechts-)Persönlichkeit. Das heisst, er kann gesetzliche Handlungen vornehmen sowie Vermögen, Sachwerte usw. besitzen. Sachen und Gelder gehören nicht einzelnen Personen, sondern dem Verein als solchem. Gründungsmitgliedern steht diesbezüglich kein spezielles Recht zu.

Das Logo gehört also ganz klar weiterhin dem ursprünglichen Verein. Dies natürlich nur, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Frage

Mein Partner und ich sind im therapeutischen Bereich tätig. Gerne möchten wir unseren Angebots-Schwerpunkt auf den Bereich von Menschen mit Einschränkungen verlegen. Dazu wollen wir einen Verein gründen. Ich habe gelesen, dass es für einen Verein nur zwei Personen braucht. Können mein Partner und ich den Verein gründen und uns vom Verein für die Therapien beauftragen lassen?

Antwort

Ein Verein darf keinen wirtschaftlichen Zweck haben (Art. 60 ZGB). Wenn der Verein dazu dient, den Mitgliedern ihr berufliches Auskommen bzw. einen Teil davon zu ermöglichen, ist dies ein wirtschaftlicher Zweck. Der Verein wird in Bezug auf die Steuern und auf die Haftung bevorzugt behandelt. Eine Umgehung ist deshalb strafbar. In Ihrer Situation ist eine andere Rechtsform zu wählen oder der Verein anders zu organisieren (siehe Arbeitshilfen Rechtsformenvergleich und Merkmale des Vereins)

Grundsätzlich ist es Vereinen jedoch erlaubt, für die Erfüllung ihrer nichtwirtschaftlichen Ziele Personen zu beschäftigen. Gemäss Art. 68 ZGB müssen jedoch Personen in den Ausstand treten bei Geschäften, die sie selbst, Ehe- und Konkubinatspartner und nahe Angehörige betreffen. Das heisst, Sie könnten in Ihrer Funktion als Vertreterin des Vereins auch deshalb nicht sich selbst bzw. Ihren Partner beauftragen oder sich selber anstellen. 

Möglich wäre aber, dass Sie im Vereinszweck eine ideelle oder gemeinnützige Zielsetzung formulieren (z.B. Reduktion der Kosten für betroffene Menschen). Sie können dann Personen suchen, welchen das Angebot für Menschen mit Einschränkungen wichtig ist und die bereit sind, Verantwortung als Vorstandsmitglieder im zu gründenden Verein zu übernehmen. Der Vorstand könnte Sie als vorgesetztes Gremium im Namen des Vereins anstellen oder beauftragen. Sie selbst könnten im Vorstand mit beratender Stimme vertreten sein. 

Frage

Wie viele Gründungsmitglieder braucht es, um einen Verein zu gründen? Kann ich als Einzelperson einen Verein gründen?

Antwort

Gemäss Art. 60 ZGB (Zivilgesetzbuch) sind Vereine eine "Körperschaftliche Personenverbindung". Eine Person allein kann demnach keinen Verein gründen; sie kann sich nicht mit sich selber zusammenschliessen. Zwei Personen sind die absolute Mindestzahl.

Wir raten jedoch davon ab, einen Verein mit nur zwei Personen zu gründen und zu führen. Es gibt immer wieder Entscheidungen zu fällen, bereits bei der Gründung. In Pattsituationen können zwei Personen keine Beschlüsse fällen. Auch aus dem Begriff "Verein" ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine Gruppe handelt, und dass eine einzige Person keinen Verein bilden kann.

Frage

Darf der Verein nur aus Vorstandsmitgliedern bestehen?

Antwort

Auch ein Verein ohne weitere Mitglieder ausser den Vorstandsmitgliedern ist legitim. Die Vereinsversammlung besteht in diesem Fall aus den Vorstandsmitgliedern. Wichtig ist, dass auch ein sog. “Vorstandsverein" die vereinsrechtlichen Vorgaben einhält: Vereinsversammlung einberufen, Wahlen durchführen, demokratische Prozesse einhalten, Ausstandspflichten beachten etc. Für einen „Vorstandsverein“ ist es besonders wichtig, für die Rechnungsprüfung 1-2 Revisor/innen zu wählen – als Kontrolle und Absicherung für den Vorstand, da dieser sich nicht selber entlasten kann.  Die Statuten können festhalten, dass der Vorstand über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet. Damit bestimmt der Vorstand, ob weitere Mitglieder aufgenommen werden oder ob es beim „Vorstandsverein“ bleibt.