Fachstelle für Vereine

Reglement für Abgebildete

Es empfiehlt sich, die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material und das Recht am eigenen Bild der Vereinsmitglieder in separaten Reglementen festzuhalten. Die Ausarbeitung derartiger Reglemente liegt in der Regel in der Kompetenz des Vorstands, sofern dies in den Statuten entsprechend geregelt ist. Ein Reglement der Abgebildeten regelt die Verwendung von Bildern, auf denen Mitglieder des Vereins abgebildet sind, respektive die Nutzung dieses Materials durch den Verein.
Frage

Unser Verein ist jetzt auch auf Facebook. Um die Seite attraktiv zu gestalten, möchten wir Fotos von unseren Aktivitäten ins Netzt stellen. Manchmal sind da gut erkennbare Personen abgebildet. Müssen diese angefragt werden? Die Bilder auf unserer Facebookseite können ja nur von „Freunden" angeschaut werden.

Antwort

Fotos gehören zu den schützenswerten Personendaten und dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung  der abgebildeten Personen verwendet werden. Auch wenn man auf Facebook die Zugänglichkeiten einschränken kann, ist es trotzdem ein offenes Medium, dessen Reiz ja gerade darin besteht, dass immer mehr Personen immer mehr Einblicke gewinnen. Zudem ist ein Verein ja daran interessiert, möglichst viele „Freunde" zu haben.

Ich rate deshalb, keine Fotos ohne Einwilligung der betreffenden Personen zu  veröffentlichen. Die Anfrage an die Vereinsmitglieder bietet gleichzeitig die Gelegenheit, mit diesen in Kontakt zu treten.

Generell sind Aufnahmen zu verwenden, auf denen die Menschen nur bedingt oder in einer Menge erkennbar sind. Weiter sollen die Fotos nicht mit dem Namen der Abgebildeten versehen werden und keine Bilder verwendet werden, die persönlichkeitsverletzend sind oder Rückschlüsse auf religiöse oder politische Einstellungen zulassen, Drogenkonsum oder kriminelle Handlungen zeigen, Sozialhilfebezug dokumentieren, etc.

Selbstverständlich sind Bilder auf Antrag der Abgebildeten sofort zu löschen.