Fachstelle für Vereine

Website / Social Media / Digitales

Mit der Website präsentiert sich der Verein in der Öffentlichkeit und bietet den Mitgliedern Informationen. Social Media, also digitale Medien und Technologien, ermöglichen den spontanen und schnellen Austausch und erleichtern die Zusammenarbeit.

Im Umgang mit persönlichen Daten muss der Datenschutzes beachtet werden. Auch Fotos gehören zu den persönlichen Daten. 

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Crowdfunding bezeichnet eine Form von Fundraising. Mittels einer Online-Plattform und Social Media sammelt man bei vielen einzelnen Personen (der "Crowd") jeweils eher kleine Beiträge (die "Funds"). Als Gegenleistung bekommen die Spender/innen „Goodies“, d.h. ein kleines Dankeschön in Form eines Produkts, Erlebnisses oder Services. Crowdfunding kann helfen, ein klar umrissenes Einzelprojekt zu finanzieren (z.B. eine Jubiläumsveranstaltung, Materialbeschaffung, Infrastrukturprojekt oder Jugendförderung).

Frage

Wir suchen "Sponsoren" für die finanzielle Unterstützung von Familien mit tiefen Einkommen, damit sie ihr Kind in eine Spielgruppe schicken können. Der monatliche Elternbeitrag ist oft eine Hürde. Würde sich das für ein Crowdfunding-Projekt eignen?

Antwort

Für ein Crowdfunding-Projekt ist es wichtig, dass es als ein konkretes und klar abgrenzbares Projekt präsentiert wird, z.B. Projekt "Spielgruppenbesuch für 10 Familien". Sie suchen dann nicht nach einzelnen Sponsoren. Mit Crowdfunding geben viele einzelne Personen eher kleine Beiträge, um gemeinsam diesen 10 Familien den Spielgruppenbesuch zu ermöglichen. Als Gegenleistung bekommen die Spender/innen „Goodies“, d.h. ein kleines Dankeschön in Form eines Produkts, Erlebnisses oder Services.

Crowdfunding-Plattformen bieten Unterstützung, Tipps und Tools für den Aufbau und die Betreuung einer Crowdfunding-Kampagne. Es ist aber wichtig, dass man für die Kampagne personelle und zeitliche Ressourcen einplant. Am besten suchen Sie im Verein jemanden, der/die sich in den soziale Medien zuhause fühlt und Spass hat, eine solche Kampagne zu lancieren. 

Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gelten auch für Vereine. Alle Mitgliederdaten (Adressen und sonstige personenbezogene Notizen) dürfen nur gesammelt werden, sofern sie für die Ausübung des Vereinszwecks notwendig sind. Ebenso dürfen sie nur mit Zustimmung des Mitglieds an Dritte weitergegeben werden. Das Mitglied selbst hat in Bezug auf seine persönlichen Daten gegenüber dem Verein ein Auskunftsrecht.

Frage

Wie viele Vereine kommunizieren wir über Email, Chat-Tools, elektronische Newsletter und digitale Ablagen. Wie wissen wir als Vorstand, welche digitalen Tools datenschutzrechtlich unbedenklich sind?

Antwort

Der Vorstand muss die Seriosität der Anbieter prüfen und sich vergewissern, dass sie die Datensicherheit gewährleisten (falls der Anbieter Personendaten des Vereins im Rahmen eines Auftrags bearbeitet, z.B. bei einer Cloud-Lösung). Dies tut der Vorstand durch Nachfragen beim Anbieter. Evtl. verfügt der Anbieter auch über bestimmte Qualitätslabels bzw. Zertifizierungen im Bereich des Datenschutzes. Ein Verein muss den Anbieter vertraglich in die Pflicht nehmen, d.h. sich zusichern lassen, dass seriös, sicher und vertraulich mit den Daten umgegangen wird.

Die Get it Done Session ist ein Sitzungsformat, bei dem man sich trifft, um Aufgaben gemeinsam zu erledigen. Vor der Get it Done Session werden Aufgaben gesammelt und der zeitliche Rahmen festgehalten. Mögliche Aufgaben für eine Get it Done Session mit dem Vorstand könnten sein, ein Budget erstellen, einen Versand erledigen, ein Archiv aufräumen, Social Media Kampagne planen usw. Eine Get it Done Session kann online oder vor Ort stattfinden, Dauer 2 Stunden oder länger.

Kanban ist eine einfache (japanische) Planungsmethode, die die Erledigung von Arbeiten und die Zusammenarbeit erleichtert. Kanban macht einzelne Schritte und Aufgaben sichtbar und hilft, Missverständnissen vorzubeugen und keine Aufgaben «zu vergessen». Für Kanban arbeiten Teams mit einem gemeinsamen analogen oder digitalen Board, auf dem jede Arbeit auf einem Post-it erfasst ist, welches dann im Lauf des Arbeitens links (to do) nach rechts (done) bewegt wird.

Gemäss Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats war es Vereinen bis zum 31.12.2022 erlaubt, die Jahresversammlung online durchzuführen oder Beschlüsse schriftlich zu fassen, auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen. Die beiden Arten der Durchführung durften gemäss Verordnung nicht kombiniert werden. Seit dem 1.1.2023 sind die Ausnahmeregelungen des Bundes ausgelaufen, Mitgliederversammlungen müssen wieder gemäss Statuten durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Versammlungen online oder hybrid durchgeführt werden dürfen, wenn die Statuten dies explizit gestatten.

Die Retrospektive ist ein Sitzungsformat, bei dem man sich nach Abschluss eines (Teil)-Projekts für einen kurzen Rückblick trifft. Im Zentrum steht ein Austausch darüber, wie es gelaufen ist, was man gelernt hat und für das nächste Projekt anpassen will. Eine Retrospektive kann online oder vor Ort stattfinden, Dauer mindestens eine Stunde.

Die Sitzungseinladung nennt den Ort, den Termin und den Inhalt der Sitzung. Sinnvollerweise liegen ihr eine Traktandenliste und Unterlagen bei, damit sich die Teilnehmenden entsprechend vorbereiten können.

Eine Vorstandssitzung sollte strukturiert, effizient und partizipativ sein. Die Sitzungsleitung sorgt dafür, dass alle Mitglieder vorgängig eine Traktandenliste erhalten, die Sitzungsziele erreicht werden, alle Anwesenden in die Diskussionen eingebunden und die Beschlüsse protokolliert werden. Als „Zeit-Hüterin“ sorgt sie dafür, dass die Sitzungen pünktlichen beginnen und aufhören. In der Regel leitet die Präsidentin, der Präsident die Vorstandssitzungen. Die Sitzungsleitung kann aber auch an eine andere Person abgegeben oder im Rotationsverfahren von allen Vorstandsmitgliedern übernommen werden.

Zum Thema Fotorechte im Internet sind zwei Bereiche zu beachten: das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrechte). Urheberrecht entsteht automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes. Auch Websites können urheberrechtlich geschützt sein, z.B. das Design, der Code, die Texte oder die Fotos. Bei der Veröffentlichung von Fotos auf der Website muss der Verein unbedingt sicherstellen, dass er die Fotos verwenden darf (Nutzungsrecht). Und er muss das Einverständnis der abgebildeten Personen mit der Veröffentlichung haben (Recht am eigenen Bild). Aufgepasst: wer Material anderer (z.B. eine PPT-Präsentation) auf seiner Website veröffentlicht, kann für darin abgebildete, urheberrechtlich geschützte Fotos belangt werden!

Frage

Unser Verein ist jetzt auch auf Facebook. Um die Seite attraktiv zu gestalten, möchten wir Fotos von unseren Aktivitäten ins Netzt stellen. Manchmal sind da gut erkennbare Personen abgebildet. Müssen diese angefragt werden? Die Bilder auf unserer Facebookseite können ja nur von „Freunden" angeschaut werden.

Antwort

Fotos gehören zu den schützenswerten Personendaten und dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung  der abgebildeten Personen verwendet werden. Auch wenn man auf Facebook die Zugänglichkeiten einschränken kann, ist es trotzdem ein offenes Medium, dessen Reiz ja gerade darin besteht, dass immer mehr Personen immer mehr Einblicke gewinnen. Zudem ist ein Verein ja daran interessiert, möglichst viele „Freunde" zu haben.

Ich rate deshalb, keine Fotos ohne Einwilligung der betreffenden Personen zu  veröffentlichen. Die Anfrage an die Vereinsmitglieder bietet gleichzeitig die Gelegenheit, mit diesen in Kontakt zu treten.

Generell sind Aufnahmen zu verwenden, auf denen die Menschen nur bedingt oder in einer Menge erkennbar sind. Weiter sollen die Fotos nicht mit dem Namen der Abgebildeten versehen werden und keine Bilder verwendet werden, die persönlichkeitsverletzend sind oder Rückschlüsse auf religiöse oder politische Einstellungen zulassen, Drogenkonsum oder kriminelle Handlungen zeigen, Sozialhilfebezug dokumentieren, etc.

Selbstverständlich sind Bilder auf Antrag der Abgebildeten sofort zu löschen.

Ein Model Release ist die schriftliche rechtliche Freigabe, die in der Regel von der abgebildeten Person eines Fotos unterzeichnet wird und die dem Fotografen / der Fotografin oder dem Verein die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Bilds erteilt.

Frage

Wir haben auf unserer Webseite Bilder veröffentlicht, die wir via Google gefunden haben. Nun haben wir eine Abmahnung von Rechtsanwälten aus Deutschland erhalten. Müssen wir diese ernst nehmen?

Antwort

Auf Schweizer Websites finden häufig mutmassliche Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigt verwendete Bilder statt. Es kommt deshalb zu vielen Abmahnungen infolge der Verwendung solcher Bilder auf Schweizer Websites, insbesondere auch aus Deutschland, wo sich eine eigentliche Abmahnindustrie etabliert hat. Typische Abmahnfallen sind "Bilderklau" via Google oder Wikipedia, Verletzung von Lizenzbedingungen bei "kostenlosen" oder "lizenzfreien" Bildern und die Internetveröffentlichung von Präsentationen oder Vereinszeitschriften mit Bildern.

Bei den abgemahnten Bildern ist häufig fraglich, ob sie in der Schweiz urheberrechtlich geschützt sind. Ein fehlender Schutz in der Schweiz bedeutet allerdings nicht, dass keine Abmahnungen aus Deutschland möglich sind. Im Zweifelsfall müsste ein Gericht entscheiden. Aus diesem Grund sollte in jedem Einzelfall sorgfältig überprüft werden, wie auf eine solche Abmahnung richtig reagiert wird.

Wer falsch reagiert, verschlechtert allenfalls die eigene Rechtsposition. In (fast) jedem Fall falsch ist die Reaktion, solche Abmahnungen als Altpapier zu entsorgen. Auch lassen sich solche Abmahnungen normalerweise nicht mit einer Entschuldigung beim Gegenanwalt erledigen. Es hilft auch nicht, den Gegenanwalt zu beschimpfen.

Empfehlungen von RA Martin Steiger zum richtigen Vorgehen bei Abmahnungen

Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild, kann also entscheiden, ob, wo, wann es als Print oder online veröffentlicht werden darf. Es braucht also eine Zusage der Abgebildeten, z.B. mit einem sog. Model Release. Ein ergänzendes Reglement betreffend der Bildinhalte hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild von Mitgliedern resp. der Nutzung dieses Materials durch den Verein ist darum ebenfalls wichtig.

Es empfiehlt sich, die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material und das Recht am eigenen Bild der Vereinsmitglieder in separaten Reglementen festzuhalten. Die Ausarbeitung derartiger Reglemente liegt in der Regel in der Kompetenz des Vorstands, sofern dies in den Statuten entsprechend geregelt ist. Ein Reglement der Abgebildeten regelt die Verwendung von Bildern, auf denen Mitglieder des Vereins abgebildet sind, respektive die Nutzung dieses Materials durch den Verein.

Es empfiehlt sich, die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material und das Recht am eigenen Bild der Vereinsmitglieder in separaten Reglementen festzuhalten. Die Ausarbeitung derartiger Reglemente liegt in der Regel in der Kompetenz des Vorstands, sofern dies in den Statuten entsprechend geregelt ist. Das Reglement für Fotografierende regelt die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material, das von Mitgliedern des Vereins erstellt wird, z.B. Fotos, Clips, Illustrationen etc.

Urheberrecht entsteht automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes. Es existiert weder ein Register, noch ist das Anbringen des © Symbols Voraussetzung für den Schutz. Der Urheber ist die (natürliche) Person, die das Werk geschaffen hat (Schöpferprinzip). Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit man von einem „Werk“ im Sinne des Urheberrechts (geschützt nach Art. 2 des URG) spricht: 1. geistige Schöpfung; 2. individueller Charakter; 3. im Bereich der Literatur und Kunst. Als Werke gelten aber auch Computerprogramme. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend; auch die Website eines Vereins kann beispielsweise urheberrechtlich geschützt sein (Design, Code, Texte, Fotos). Mit der Revision des Urheberrechts ist mit Art. 2 Abs. 3 bis eine wichtige Ergänzung hinzugekommen: Fotografien gelten auch dann als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.

Digitale Kooperation im Verein betrifft sowohl die Zusammenarbeit im Vorstand wie auch die Interaktionen mit den Mitgliedern oder von diesen untereinander. Digitale Medien erleichtern den Austausch und bieten die Möglichkeit, mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft digital zu erstellen. Zur digitalen Zusammenarbeit gehören die gemeinsame Datenablage und -bearbeitung (z.B. Dropbox, Google docs u.ä.), Kommunikationskanäle wie Whatsapp, Slack, Social Media Plattformen und Planungstools wie Trello und Doodle. Mit einem Umfragetool wie Findmind oder Surveymonkey lassen sich jederzeit Bedürfnisse und Ideen von Mitgliedern abholen, für Live-Befragungen an der Vereinsversammlung eignet sich die interaktive Präsentationssoftware Mentimeter.

Frage

Wir suchen "Sponsoren" für die finanzielle Unterstützung von Familien mit tiefen Einkommen, damit sie ihr Kind in eine Spielgruppe schicken können. Der monatliche Elternbeitrag ist oft eine Hürde. Würde sich das für ein Crowdfunding-Projekt eignen?

Antwort

Für ein Crowdfunding-Projekt ist es wichtig, dass es als ein konkretes und klar abgrenzbares Projekt präsentiert wird, z.B. Projekt "Spielgruppenbesuch für 10 Familien". Sie suchen dann nicht nach einzelnen Sponsoren. Mit Crowdfunding geben viele einzelne Personen eher kleine Beiträge, um gemeinsam diesen 10 Familien den Spielgruppenbesuch zu ermöglichen. Als Gegenleistung bekommen die Spender/innen „Goodies“, d.h. ein kleines Dankeschön in Form eines Produkts, Erlebnisses oder Services.

Crowdfunding-Plattformen bieten Unterstützung, Tipps und Tools für den Aufbau und die Betreuung einer Crowdfunding-Kampagne. Es ist aber wichtig, dass man für die Kampagne personelle und zeitliche Ressourcen einplant. Am besten suchen Sie im Verein jemanden, der/die sich in den soziale Medien zuhause fühlt und Spass hat, eine solche Kampagne zu lancieren. 

Frage

Unser Verein ist jetzt auch auf Facebook. Um die Seite attraktiv zu gestalten, möchten wir Fotos von unseren Aktivitäten ins Netzt stellen. Manchmal sind da gut erkennbare Personen abgebildet. Müssen diese angefragt werden? Die Bilder auf unserer Facebookseite können ja nur von „Freunden" angeschaut werden.

Antwort

Fotos gehören zu den schützenswerten Personendaten und dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung  der abgebildeten Personen verwendet werden. Auch wenn man auf Facebook die Zugänglichkeiten einschränken kann, ist es trotzdem ein offenes Medium, dessen Reiz ja gerade darin besteht, dass immer mehr Personen immer mehr Einblicke gewinnen. Zudem ist ein Verein ja daran interessiert, möglichst viele „Freunde" zu haben.

Ich rate deshalb, keine Fotos ohne Einwilligung der betreffenden Personen zu  veröffentlichen. Die Anfrage an die Vereinsmitglieder bietet gleichzeitig die Gelegenheit, mit diesen in Kontakt zu treten.

Generell sind Aufnahmen zu verwenden, auf denen die Menschen nur bedingt oder in einer Menge erkennbar sind. Weiter sollen die Fotos nicht mit dem Namen der Abgebildeten versehen werden und keine Bilder verwendet werden, die persönlichkeitsverletzend sind oder Rückschlüsse auf religiöse oder politische Einstellungen zulassen, Drogenkonsum oder kriminelle Handlungen zeigen, Sozialhilfebezug dokumentieren, etc.

Selbstverständlich sind Bilder auf Antrag der Abgebildeten sofort zu löschen.

Social Media (Soziale Medien) bezeichnen digitale Medien und Technologien, die es Nutzern ermöglichen, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu erstellen. Die zurzeit bekannteste Social Media-Plattform ist Facebook. Dazu gehören aber auch Dienste wie google+, twitter, dropbox, flickr, instagram, doodle, whatsapp.

Frage

Unsere Mitglieder leben über die ganze Schweiz und das nahe Ausland verteilt, eine Anreise zur Versammlung ist für viele nicht möglich. Dürfen wir diese auch online durchführen?

Antwort

Mitglieder haben das Recht, an der Versammlung und an den Abstimmungen und Wahlen inkl. den dazugehörigen Debatten teilzunehmen. Wenn ein Schweizer Verein Mitglieder mit ausländischem Wohnsitz hat, muss er daher sicherstellen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können. Als Ergänzung oder Ersatzform für die physische Versammlung kann diese per Online-Konferenzsaal (z.B. via Skype, Facetime o.ä.) oder per Live-Stream von der Versammlung mit Chat für die Diskussion und Abstimmung durchgeführt werden. Dies ist zulässig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig informiert werden, Zugang zum Internet haben und die nötigen Unterlagen und Zugangsdaten erhalten. Auch müssen die Statuten die Online-Ersatzform gestatten.

Frage

Unser Verein ist jetzt auch auf Facebook. Um die Seite attraktiv zu gestalten, möchten wir Fotos von unseren Aktivitäten ins Netzt stellen. Manchmal sind da gut erkennbare Personen abgebildet. Müssen diese angefragt werden? Die Bilder auf unserer Facebookseite können ja nur von „Freunden" angeschaut werden.

Antwort

Fotos gehören zu den schützenswerten Personendaten und dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung  der abgebildeten Personen verwendet werden. Auch wenn man auf Facebook die Zugänglichkeiten einschränken kann, ist es trotzdem ein offenes Medium, dessen Reiz ja gerade darin besteht, dass immer mehr Personen immer mehr Einblicke gewinnen. Zudem ist ein Verein ja daran interessiert, möglichst viele „Freunde" zu haben.

Ich rate deshalb, keine Fotos ohne Einwilligung der betreffenden Personen zu  veröffentlichen. Die Anfrage an die Vereinsmitglieder bietet gleichzeitig die Gelegenheit, mit diesen in Kontakt zu treten.

Generell sind Aufnahmen zu verwenden, auf denen die Menschen nur bedingt oder in einer Menge erkennbar sind. Weiter sollen die Fotos nicht mit dem Namen der Abgebildeten versehen werden und keine Bilder verwendet werden, die persönlichkeitsverletzend sind oder Rückschlüsse auf religiöse oder politische Einstellungen zulassen, Drogenkonsum oder kriminelle Handlungen zeigen, Sozialhilfebezug dokumentieren, etc.

Selbstverständlich sind Bilder auf Antrag der Abgebildeten sofort zu löschen.

Frage

Drei unserer Gründungsmitglieder sind aus dem Vorstand ausgetreten mit der Absicht, einen eigenen Verein zu gründen. Sie erheben  den Anspruch, das bei der Gründung gemeinsam erarbeitete Logo für die neue Gruppierung nutzen zu können. Haben diese Gründungsmitglieder das Recht, den Namen und das Logo des bestehenden Vereins einfach "mitzunehmen"?

Antwort

Der Verein ist eine eigene (Rechts-)Persönlichkeit. Das heisst, er kann gesetzliche Handlungen vornehmen sowie Vermögen, Sachwerte usw. besitzen. Sachen und Gelder gehören nicht einzelnen Personen, sondern dem Verein als solchem. Gründungsmitgliedern steht diesbezüglich kein spezielles Recht zu.

Das Logo gehört also ganz klar weiterhin dem ursprünglichen Verein. Dies natürlich nur, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Ein Model Release ist die schriftliche rechtliche Freigabe, die in der Regel von der abgebildeten Person eines Fotos unterzeichnet wird und die dem Fotografen / der Fotografin oder dem Verein die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Bilds erteilt.

Frage

Wir haben auf unserer Webseite Bilder veröffentlicht, die wir via Google gefunden haben. Nun haben wir eine Abmahnung von Rechtsanwälten aus Deutschland erhalten. Müssen wir diese ernst nehmen?

Antwort

Auf Schweizer Websites finden häufig mutmassliche Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigt verwendete Bilder statt. Es kommt deshalb zu vielen Abmahnungen infolge der Verwendung solcher Bilder auf Schweizer Websites, insbesondere auch aus Deutschland, wo sich eine eigentliche Abmahnindustrie etabliert hat. Typische Abmahnfallen sind "Bilderklau" via Google oder Wikipedia, Verletzung von Lizenzbedingungen bei "kostenlosen" oder "lizenzfreien" Bildern und die Internetveröffentlichung von Präsentationen oder Vereinszeitschriften mit Bildern.

Bei den abgemahnten Bildern ist häufig fraglich, ob sie in der Schweiz urheberrechtlich geschützt sind. Ein fehlender Schutz in der Schweiz bedeutet allerdings nicht, dass keine Abmahnungen aus Deutschland möglich sind. Im Zweifelsfall müsste ein Gericht entscheiden. Aus diesem Grund sollte in jedem Einzelfall sorgfältig überprüft werden, wie auf eine solche Abmahnung richtig reagiert wird.

Wer falsch reagiert, verschlechtert allenfalls die eigene Rechtsposition. In (fast) jedem Fall falsch ist die Reaktion, solche Abmahnungen als Altpapier zu entsorgen. Auch lassen sich solche Abmahnungen normalerweise nicht mit einer Entschuldigung beim Gegenanwalt erledigen. Es hilft auch nicht, den Gegenanwalt zu beschimpfen.

Empfehlungen von RA Martin Steiger zum richtigen Vorgehen bei Abmahnungen

Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild, kann also entscheiden, ob, wo, wann es als Print oder online veröffentlicht werden darf. Es braucht also eine Zusage der Abgebildeten, z.B. mit einem sog. Model Release. Ein ergänzendes Reglement betreffend der Bildinhalte hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild von Mitgliedern resp. der Nutzung dieses Materials durch den Verein ist darum ebenfalls wichtig.

Es empfiehlt sich, die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material und das Recht am eigenen Bild der Vereinsmitglieder in separaten Reglementen festzuhalten. Die Ausarbeitung derartiger Reglemente liegt in der Regel in der Kompetenz des Vorstands, sofern dies in den Statuten entsprechend geregelt ist. Ein Reglement der Abgebildeten regelt die Verwendung von Bildern, auf denen Mitglieder des Vereins abgebildet sind, respektive die Nutzung dieses Materials durch den Verein.

Es empfiehlt sich, die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material und das Recht am eigenen Bild der Vereinsmitglieder in separaten Reglementen festzuhalten. Die Ausarbeitung derartiger Reglemente liegt in der Regel in der Kompetenz des Vorstands, sofern dies in den Statuten entsprechend geregelt ist. Das Reglement für Fotografierende regelt die Nutzungsrechte des Vereins an urheberrechtlich geschütztem Material, das von Mitgliedern des Vereins erstellt wird, z.B. Fotos, Clips, Illustrationen etc.

Die SUISA ist die Genossenschaft der Musikautorinnen und Musikautoren in der Schweiz. Bei musikalischen Darbietungen (Konzerte, Unterhaltungsabende, Discos) muss bei ihr die Erlaubnis für die Aufführung der Werke eingeholt und eine entsprechende Urheberrechtsentschädigung bezahlt werden.

Urheberrecht entsteht automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes. Es existiert weder ein Register, noch ist das Anbringen des © Symbols Voraussetzung für den Schutz. Der Urheber ist die (natürliche) Person, die das Werk geschaffen hat (Schöpferprinzip). Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit man von einem „Werk“ im Sinne des Urheberrechts (geschützt nach Art. 2 des URG) spricht: 1. geistige Schöpfung; 2. individueller Charakter; 3. im Bereich der Literatur und Kunst. Als Werke gelten aber auch Computerprogramme. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend; auch die Website eines Vereins kann beispielsweise urheberrechtlich geschützt sein (Design, Code, Texte, Fotos). Mit der Revision des Urheberrechts ist mit Art. 2 Abs. 3 bis eine wichtige Ergänzung hinzugekommen: Fotografien gelten auch dann als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.

Frage

Das neue Datenschutzgesetz ist in Kraft. Was müssen Vereine beachten?

Antwort

Das neue Datenschutzgesetz enthält keine spezifischen Bestimmungen für Vereine. Sie müssen aber die zahlreichen neuen Pflichten und Vorgaben des Gesetzes einhalten. Die wichtigste Neuerung ist die Ausweitung der Informationspflicht. Bei der Erhebung von Personendaten müssen Vereine die betroffenen Personen darüber informieren, welche Daten erhoben und zu welchen Zwecken sie bearbeitet werden. In der Praxis wird dieser Informationspflicht in der Regel mit einer Datenschutzerklärung auf der Website nachgekommen.

Eine eigene Vereinswebsite ist eine gute Möglichkeit, den Verein in der Öffentlichkeit zu präsentieren und den Mitgliedern Informationen zu bieten. Sie muss allerdings aktuell gehalten werden, damit sie eine gute Visitenkarte abgibt. Im Umgang mit persönlichen Daten sind die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten; Fotos gehören ebenfalls zu den persönlichen Daten.